Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ein Abgabentatbestand wird – sowohl nach der NÖ Bauordnung 1996 als auch nach der NÖ Bauordnung 2014 – erst mit dem Abspruch der Baubehörde im Baubewilligungsbescheid über die Anzahl der zu errichtenden bzw. der fehlenden Stellplätze verwirklicht (vgl. VwGH, Zl. 2011/17/0172).
Schlagworte
Finanzrecht; Abgabenschuld; Abgabenfestsetzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1310.002.2017Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018