Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.03.2018Norm
VwGVG 2014 §28 Abs2Rechtssatz
„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch dann vorliegen, wenn keine (rechtskräftige) Bestrafung oder Verurteilung erfolgt ist. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl. VwGH 2013/04/0077, mwN; siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 87 Rz. 14).
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.55.001.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018