RS Lvwg 2018/3/12 LVwG-AV-55/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.03.2018

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs2
GewO 1994 §87 Abs1 Z3

Rechtssatz

„Schwerwiegende Verstöße“, die den Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 verwirklichen, können auch dann vorliegen, wenn keine (rechtskräftige) Bestrafung oder Verurteilung erfolgt ist. Dazu ist es allerdings erforderlich, dass die Behörde nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens unter Wahrung des Parteiengehörs Feststellungen über die konkreten Tathandlungen trifft (vgl. VwGH 2013/04/0077, mwN; siehe Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO3, § 87 Rz. 14).

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung; schwerwiegender Verstoß; Verfahrensrecht; Ermittlungspflicht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.55.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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