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63 Allgemeines Dienst- und BesoldungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / GegenstandslosigkeitLeitsatz
Einstellung des Verfahrens infolge Klaglosstellung; kein KostenzuspruchSpruch
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Prozeßkosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 1995 auf Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlaß seiner Ruhestandsversetzung abgewiesen. Während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens wurde der maßgeblichen Bestimmung des §113a Gehaltsgesetz 1956 mit Bundesgesetz vom 30. Juni 1997, BGBl. I Nr. 61, folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, kann die Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 400 v.H. des Monatsbezuges auch dann gewährt werden, wenn sie nach einer Dienstzeit von mindestens 35 Jahren aus dem Dienststand ausscheiden und am Tag des Ausscheidens das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bescheide, mit denen Beamten, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, in Anwendung des §20c Abs3 erster Satz in der Fassung des Art2 Z7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die Gewährung einer Jubiläumszuwendung versagt worden ist, gelten mit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung als aufgehoben."
2. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der geänderten gesetzlichen Voraussetzungen die beantragte Jubiläumszuwendung gewährt. Im Hinblick darauf teilte er - auf Ersuchen des Verfassungsgerichtshofes - mit Schriftsatz vom 10. November 1997 mit, daß er sich als klaglos gestellt erachte.
Wie der Gerichtshof schon ausgesprochen hat, liegt eine Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG auch dann vor, wenn die Behörde durch eine neue Entscheidung den angefochtenen Bescheid vollständig unwirksam macht, denn es wird dadurch der bestmögliche Erfolg der Beschwerde vorweggenommen (vgl. VfSlg. 3288/1957, 13854/1994). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer die von ihm beantragte Jubiläumszuwendung aus Anlaß der Ruhestandsversetzung gewährt und angewiesen wurde.
Das Verfahren war daher einzustellen.
2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VerfGG nicht vorliegt (vgl. VfSlg. 12036/1989 mit weiteren Judikaturhinweisen).
3. Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Dienstrecht, JubiläumszuwendungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B590.1997Dokumentnummer
JFT_10028872_97B00590_00