Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W207 2143051-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer: XXXX , vom 03.11.2016, betreffend Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 42 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 und 2
Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und Parkausweisen idgF abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Nigeria, stellte unter Vorlage einer Karte über einen bis 31.03.2017 befristeten vorläufigen Aufenthaltstitel am 04.04.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 22.10.2014 abgewiesen. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 v.H. festgestellt.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015 stattgegeben und festgestellt, dass der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers ab 14.01.2015 50 v.H. beträgt.
Am 07.03.2016 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, dies verbunden mit einem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, sowie einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b StVO (Parkausweis für Behinderte). Der Beschwerdeführer legte medizinische Unterlagen bei.
Die belangte Behörde holte zur Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2016 ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2016, auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:
"......
Anamnese
Vorbekannt sind eine polyzystische Nieren- und Leberdegeneration mit chronisch renaler Insuffizienz (letztes Serumkreatinin 3,55, EGFR 19,5), ein Zustand nach Magenteilresektion wegen GIST des Magens (gastrointestinaler Stroma-Tumor) 2007 und ein Zustand nach SAB 2013 mit Clipping eines Aneurysmas der arteria cerebrä anterior. Weiters ist seit Jahren eine Muskelerkrankung dokumentiert, wobei eine Muskelbiopsie 2008 lediglich unspezifisch myopathische Veränderungen ergab. Weiters ist eine hypertrophe Cardiomyopathie bekannt, ohne eindeutig nachgewiesenen Zusammenhang mit der erwähnten Muskelerkrankung. Laut letztem Echocardiographiebefund vom 19.7.2016 Muskelverdickung des linken Ventrikels 1,4 cm mit apicaler Hypertrabekulierung. Kein Nachweis einer Ausflußtraktobstruktion, allerdings laut Echobefund vom 1/16 Zunahme des subvalvulären Gradienten (Aortenklappe) von 0,8 auf 1,5m/sec bei Belastung. Laut letztem Echobefund allerdings keine Indikation für eine Myektomie. Von der betreuenden Ambulanz wurde zuletzt die Durchführung einer Diagnostik hinsichtlich Morbus Pompe empfohlen. Der AW führt an, dass er nur kurze Gehstrecken ohne Pausen zurücklegen könne (etwa 200m), danach müsse er stehenbleiben und könne erst nach 15 Minuten wieder weitergehen. Zusätzlich zur Atemnot treten auch drückende Brustschmerzen bei Belastung auf.
Derzeitige Beschwerden:
Vgl. oben
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Blopress plus, Blopress, Loniten, Doxapress, Lasix, Etalpha
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befundberichte der 2.med.Abtlg. der KA XXXX vom 17.10.2015, 18.12.2015, 18.1.2016, 19.7.2016: Linksventrikelhypertrophie, apicale Hypertrabekulierung, Anstieg des subvalvulären Gradienten bei Belastung
Befundberichte der tmed.Abtlg. der KA XXXX vom 1.3.2016, 19.7.2016:
chronische Niereninsuffizienz, sekundärer Hyperparathyreoidismus, renale Anämie, unauffällige Coronarangiographie, arterielle Hypertonie
Befundberichte der cardiolog. Gruppenpraxis Dr. XXXX vom 16.2.2016:
Linksventrikelhypertrophie, arterielle Hypertonie
Befundbericht der urolog. Abtlg. der KA XXXX vom 11.1.2016:
Hämaturie bei zystischer Nierenerkrankung
Laborbefunde des Labors Dr. XXXX vom 24.2.2016, 13.7.2016:
chronische Niereninsuffizienz, erhöhte CK-Werte
Befundbericht der neurolog. Ambulanz der KA RST vom 22.7.2016:
Myopathie ohne nähere Charakterisierung mit mildem Verlauf
Antragsrelevanter Status:
Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut
Größe: 190 cm Gewicht: 115 kg Blutdruck: 140/85
Kopf: Brillenträger, sonstiges Sensorium und HNAP frei, Gebiß saniert, Zunge feucht, nicht belegt, keine Lippencyanose,
Hals: keine Struma, keine Einflußstauung, keine vergrößerten LK
Thorax: Symmetrisch, seitengleiche Belüftung, sonorer KS, reines VA
Herz: Herzgröße und Konfiguration normal, Herztöne rein, rhythmisch, keine Extratöne, keine Herzgeräusche
Leib: BD im TN, Leber und Milz nicht tastbar, keine patholog. Resistenzen, reizlose mediane Lap.narbe
UE: keine Varizen, keine Ödeme, periphere Fußpulse seitengleich auslösbar,
Gesamtmobilität - Gangbild:
Standvermögen und Lagewechsel im Untersuchungsraum ungestört
Psycho(patho)Eogischer Status:
Orientierung zeitlich, örtlich und zur Person gegeben, Merkfähigkeit gut, Affekt regulär, Stimmungslage ausgeglichen
Funktionseinschränkungen:
1. Chronische renale Insuffizienz bei polycystischer Nieren- und Leberdegeneration
2. Zustand nach Magenteilresektion wegen gastrointestinalem Stroma-Tumor 2007
3. Zustand nach Subarachnoidalblutung 2013
4. Hypertensive Cardiomyopathie
5. Metabolische Myopathie
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar:
Begründung:
Es besteht eine dokumentierte erhaltene systolische Linksventrikelfunktion mit nur mäßiger Wandverdickung des linksventrikulären Myocards. Die dokumentierte Zunahme des subvalvulären Ausflußtraktgradienten unterhalb der Aortenklappe bei Belastung von 0,8 auf 1,5m/sec ist nicht so ausgeprägt, dass sie zu einer relevanten Einschränkung der cardialen Funktion und damit der körperlichen Belastbarkeit führen kann. Auch bezüglich der Muskelerkrankung ist ein milder Verlauf von der Fachabteilung dokumentiert, Insgesamt besteht weder eine höhergradige cardiopulmonale Funktionseinschränkung, noch eine höhergradige Einschränkung der Muskulatur des Bewegungsapparates, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM führt.
Dauerzustand"
Mit Datum 08.11.2016 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.03.2017 mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Die Befristung erfolgte wegen der Gültigkeit des Visums des Beschwerdeführers. Laut - auf diesbezügliche Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes ergangener - Auskunft der belangten Behörde vom 19.04.2018 wurde dem Beschwerdeführer mit Datum 22.08.2017 zwischenzeitlich ein nunmehr unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.
Hingegen wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016 der am 07.03.2016 eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, das eingeholte Sachverständigengutachten vom 29.08.2016, das einen Bestandteil der Begründung bilde, werde der Entscheidung zu Grunde gelegt. Diesem Gutachten zufolge würden die Voraussetzungen für die genannte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Der Antrag sei daher abzuweisen. Das eingeholte Sachverständigengutachten wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Bescheid zugestellt.
Ein bescheidmäßiger (spruchgemäßer) Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht; diesbezüglich wurde in der Begründung dieses Bescheides vom 03.11.2016 allerdings ausgeführt, über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) werde nicht abgesprochen, da die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden.
Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 03.11.2016, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen worden war, erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schriftsatz vom 12.12.2016 fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht folgenden Inhaltes:
".....
ln umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 07.03.2016 mit Bescheid vom 03.11.2016, den ausgewiesenen Vertretern zugestellt am 14.11.2016, abgewiesen, da die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen.
Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird Nachstehendes ausgeführt:
Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgestellt, dass weder eine höhergradige pulmonale Funktionseinschränkung, noch eine höhergradige Einschränkung der Muskulatur des Bewegungsapparates vorliege, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt. Dies ist unrichtig. Der Beschwerdeführer kann wie in der Anamnese angeführt nur kurze Gehstrecken ohne Pause zurücklegen, dies sind in etwa 200 m. Danach muss der Beschwerdeführer 15 Minuten Pause machen, bevor er weitergehen kann. Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus dem Gutachten ergibt - 190 cm groß ist und 115 kg schwer ist. Sowohl die Größe als auch das Gewicht des Beschwerdeführers stellen eine zusätzliche Belastung dar und ist dies ebenfalls zu berücksichtigen.
Außerdem werden im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. C. sowohl die Herzerkrankung als auch die Muskelerkrankung des Beschwerdeführers erwähnt, es fehlen jedoch Ausführungen über ein Zusammenwirken der Erkrankungen, welche zu einer Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt.
Beweis: > bereits im Akt aufliegende Befunde
> Durchführung einer mündlichen Verhandlung
> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin
Aus genannten Gründen wird daher der
ANTRAG
gestellt, der Beschwerde Folge zu geben, den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und dem Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass stattzugeben
Name des Beschwerdeführers"
Der Beschwerde wurden keine medizinischen Unterlagen beigelegt.
Am 09.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Nachreichung zur Beschwerde vom 12.12.2016 ein. Diese Nachreichung ist zwar mit 12.12.2016 datiert, wurde aber vom Beschwerdeführer am 21.02.2017 bei der belangten Behörde eingebracht und betrifft einen Befund einer näher genannten Krankenanstalt vom 14.02.2017, dies verbunden mit dem Antrag, diesen Befund vom 14.02.2017 in einem allfällig einzuholenden Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der inneren Medizin mitzuberücksichtigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2016 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass.
Der Beschwerdeführer leidet unter folgender Funktionseinschränkung:
1) Chronische renale Insuffizienz bei polycystischer Nieren- und Leberdegeneration
2) Zustand nach Magenteilresektion wegen gastrointestinalem Stroma-Tumor 2007
3) Zustand nach Subarachnoidalblutung 2013
4) Hypertensive Cardiomyopathie
5) Metabolische Myopathie
Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zumutbar.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Befundungen und Beurteilungen im oben wiedergegebenen medizinischen Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. sowie zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den vorliegenden Funktionseinschränkungen und die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führt, gründen sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2016, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.08.2016. Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers wurde vom medizinischen Sachverständigen auf Grundlage der zu berücksichtigenden und unbestritten vorliegenden Funktionseinschränkungen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den Beschwerdeführer zumutbar ist.
Der medizinische Sachverständige gelangte unter den von ihm geprüften Gesichtspunkten zu dem Schluss, dass die festgestellten Funktionseinschränkungen nicht so ausgeprägt sind, dass sie zu einer relevanten Einschränkung der cardialen Funktion und damit der körperlichen Belastbarkeit führen. Auch bezüglich der Muskelerkrankung ist ein milder Verlauf von der Fachabteilung dokumentiert, insgesamt besteht weder eine höhergradige cardiopulmonale Funktionseinschränkung, noch eine höhergradige Einschränkung der Muskulatur des Bewegungsapparates, die zu einer Unzumutbarkeit der Benützung ÖVM führt. Der medizinische Sachverständige gelangte daher zu dem Schluss, dass keine relevanten Einschränkungen der körperlichen und pulmonalen Belastbarkeit, und auch keine schwerwiegende Beeinträchtigung der Funktion der unteren Extremitäten sowie keine schwere Erkrankungen des Immunsystems in dem Sinne vorliegen, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar wäre.
Daraus ergibt sich, bestätigt durch die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen, dass beim Beschwerdeführer zwar durchaus nicht unbeträchtliche Funktionseinschränkungen vorliegen, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren, dass aber die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde dargestellten, subjektiv empfundenen Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (wie das Vorbringen, der Beschwerdeführer könne nur kurze Gehstrecken ohne Pause zurücklegen, dies seien etwa 200 m, danach müsse der Beschwerdeführer 15 Minuten Pause machen, bevor er weitergehen könne) nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Hinsichtlich der bestehenden Funktionseinschränkung und ihrer Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel tätigte der Beschwerdeführer in der Beschwerde daher kein ausreichend konkretes und insbesondere kein belegtes Vorbringen, das die Beurteilungen des medizinischen Sachverständigen entkräften hätte können; er legte der Beschwerde auch keine weiteren Befunde bei, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen des Bewegungsapparates zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren und damit das Vorliegen erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Insoweit in der Beschwerde auf das Gewicht des Beschwerdeführers von 115 kg bei einer Größe von 190 cm verwiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, sowohl die Größe als auch das Gewicht des Beschwerdeführers würden eine zusätzliche Belastung darstellen und seien diese ebenfalls zu berücksichtigen, so ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass - wie auch im Rahmen einer vom Beschwerdeführer selbst im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Ambulanzkarte einer näher genannten Krankenanstalt vom 19.07.2016 im Zusammenhang mit einem Gewichtsverlust von 8 kg durch diätetische Maßnahmen zum Ausdruck kommt - eine Gewichtsreduktion eine zu berücksichtigende zumutbare therapeutische Option bzw. Kompensationsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darstellt.
Was nun den der Beschwerde vom 12.12.2016 nachgereichten Befund einer näher genannten Krankenanstalt vom 14.02.2017 betrifft, so unterliegt dieser der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und ist dieser daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden medizinischen Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Innere Medizin vom 29.08.2016 und wird dieses in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
...
§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
...
§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
" § 1 ....
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a)......
b)......
......
2. ......
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
-
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
-
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
-
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
-
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
-
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......"
In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:
"§ 1 Abs. 2 Z 3:
...
Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
...
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
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arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
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Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
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hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
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Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
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COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
-
Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
-
mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
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Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
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hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
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schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
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nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
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anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency),
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schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
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fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
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selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht.
Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
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vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
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laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
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Kleinwuchs,
-
gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
-
bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar."
..."
Der Vollständigkeit halber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.11.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist somit auch nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt - auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im seitens der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden und einen ausführlichen Untersuchungsbefund beinhaltenden Sachverständigengutachten nachvollziehbar verneint, dass im Fall des Beschwerdeführers - trotz der bei ihm unzweifelhaft vorliegenden Funktionsbeeinträchtigung und unter Berücksichtigung dieser - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vorliegen. Beim Beschwerdeführer sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit - diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen -, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen objektiviert.
Auch unter Berücksichtigung der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und den in der Beschwerde zum Ausdruck gebrachten damit verbundenen Erschwernissen vermag der Beschwerdeführer noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher ausreichend substantiiert die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien, und er hat im Rahmen der Beschwerde auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber dem bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden. Der der Beschwerde nachgereichte Befund einer näher genannten Krankenanstalt vom 14.02.2017 unterliegt der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG, wonach in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen, und ist dieser daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu berücksichtigen.
Es ist daher im Beschwerdefall zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass die Voraussetzungen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung" in den Behindertenpass nicht vorliegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Inneren Medizin nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Inneren Medizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Was schließlich den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde über den Antrag auf Ausstellung eines § 29b StVO-Parkausweises nicht bescheidmäßig abgesprochen hat, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese Frage mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides nicht verfahrensgegenständlich ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; wie belangte Behörde in inhaltlicher Hinsicht allerdings zutreffend ausgeführt hat, ist (einzige) Voraussetzung für die Ausfolgung des Ausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass. Diese Voraussetzung liegt im Fall der Beschwerdeführerin aber aktuell nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung - trotz in der Beschwerde gestellten Antrages - gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchteil B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder