Entscheidungsdatum
25.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z2Spruch
W148 2189351-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. Stefan KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, , vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, vom 12.03.2018, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zl. XXXX :
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i. V.m. § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 und § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Afghanistan, stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2018, Zahl: XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen. Unter Spruchpunkt III. wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Zudem wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI).
3. Innerhalb offener Frist erhob der Beschwerdeführer gegen den bezeichneten Bescheid Beschwerde. In dieser wurden die Feststellungen der belangten Behörde, die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung bekämpft und es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
4. Am 27.03.2018 reichte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz den Projektantrag RESSTART II, zwei Einverständniserklärungen, sowie das Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe jeweils durch den BF am 26.03.2018 unterzeichnet nach.
5. Am 03.04.2018 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Steiermark Außenstelle Graz per E-Mail mit, dass die Heim- bzw. Ausreisekosten für den Beschwerdeführer übernommen werden. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass eine Projektteilnahme am PROJEKT RESTART II AFGHANISTAN stattgegeben wird. Die Zustimmung über die auszuzahlende Reintegrationshilfe in Höhe von € 250 erfolgt vorbehaltlich der Überprüfung der Verfügbarkeit von Plätzen durch die International Organisation for Migration.
6. Mit Schreiben vom 18.04.2018 teilte IOM mit, dass der BF am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer reiste am XXXX unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
Der Sachverhalt bezüglich seines Antrages auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 ist nicht entscheidungsreif.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt, insbesondere aus dem oben zitierten Schreiben von IOM.
Auf Grund des Beschwerdevorbringens und des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt im Hinblick auf den Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 nicht fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Einstellung des Verfahrens
3.1. Gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist (Z 1) oder er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) (Z 2) oder er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt (Z 3).
Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren gemäß Abs. 2a leg. cit. mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
3.2. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 in den Fällen des § 12a Abs. 3 leg. cit. als gegenstandslos abzulehnen, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht gemäß § 12a Abs. 4 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist (Z 1) oder wenn der Antrag, soweit dies nicht gemäß § 17 Abs. 3 zulässig war, schriftlich gestellt wurde (Z 2)
3.3. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer ist gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 am 07.02.2017 freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht nicht fest (§ 24 Abs. 2a AsylG 2005).
Daher ist das Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 iVm Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W148.2189351.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018