TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W138 2164117-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs2
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W138 2164117-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Sta. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2017, Zahl 1051223901-150130063 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.04.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.02.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsbürger zu sein. Er sei im Iran geboren und aufgewachsen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass seine Eltern auf Grund von Problemen in Afghanistan in den Iran geflohen seien. Welche Probleme das waren wisse er nicht. Sein Vater sei drogenabhängig und habe das ganze Geld für Drogen ausgegeben, daher habe er auch arbeiten müssen. Im Iran hätten Afghanen keine Rechte gehabt. Er sei geflohen, damit er in Sicherheit und Freiheit leben könne.

3. Im Rahmen der am 04.04.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) erfolgten Einvernahme, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er im Iran geboren und aufgewachsen sei. Er sei noch nie in Afghanistan gewesen. Er habe 4 Jahre eine legale iranische Schule und 3 Jahre eine inoffizielle afghanische Schule besucht. Er habe 1 Jahr in einer Tischlerei und danach hauptsächlich mit Eisen gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an, er denke jedoch nicht mehr an den Islam. Er habe noch keine Entscheidung getroffen, welcher Religion er angehören möchte. Er recherchiere noch. Das Christentum habe ihn bis jetzt am meisten angesprochen, aber er habe sich bis jetzt noch keine Religion ausgesucht.

Als Grund dafür, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen habe, gab er an, dass seine Eltern, die aus Ghazni stammen würden, wegen Unsicherheiten in Afghanistan in den Iran gezogen wären. Im Iran hab er nicht weiter zur Schule gehen können. Die Iraner hätten Afghanen schlecht behandelt. Er habe keine Arbeitserlaubnis gehabt und habe deshalb befürchtet von der Polizei festgenommen und abgeschoben zu werden. Er mögen den Islam nicht mehr. Die Muslime würden ihn mittlerweile als Ungläubigen ansehen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 und 55 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde in Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, mit Schriftsatz vom 07.07.2017 rechtzeitig Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer nie in Afghanistan gelebt habe und dort über kein soziales Netzwerk verfüge. Der BF habe sich vom islamischen Glauben abgewandt.

6. Am 19.04.2018 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, sowie seine Rechtsberaterin persönlich teilnahmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Hazara und gehört keiner Glaubensrichtung mehr an. Er wurde im Iran geboren und wuchs dort auf. Die Eltern des Beschwerdeführers stammen aus Ghazni. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, jungen und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer besuchte 4 Jahre eine offizielle iranische und 3 Jahre eine inoffizielle afghanische Schule im Iran. Der BF war noch nie in Afghanistan. Er war in einer Tischlerei und in der Eisenverarbeitung tätig.

Der Beschwerdeführer war schiitischer Moslem, hat sich in Österreich jedoch von diesem Glauben abgewandt und verweigert den Islam zu praktizieren. Er bringt diese Einstellung auch gegenüber seinen muslimischen Freunden klar zum Ausdruck. Für ihn haben Religion und Glauben keine Bedeutung im Leben. Der Beschwerdeführer hat bereits im Iran nicht regelmäßig gebetet. Die Familie des Beschwerdeführers ist gläubig. Der Beschwerdeführer geht nicht in die Moschee, betet nicht und fastet auch nicht. Er lehnt die strengen Zwänge des Korans ab. Der Beschwerdeführer will nichts mehr mit Religion zu tun haben und sein Leben auf seine Weise führen. Der Beschwerdeführer hat einmal eine Kirche besucht, konnte sich aber auch mit dem christlichen Glauben nicht identifizieren.

Der Beschwerdeführer befürchtet, infolge seiner Abwendung vom muslimischen Glauben in seinem Heimatland verfolgt zu werden bzw. sich in Afghanistan zu dieser Abwendung vom Glauben nicht offen bekennen zu können. Konkret befürchtet er soziale Ausgrenzung durch seine Familie oder Bekannte sowie Verfolgung durch andere Muslime.

Es kann im gegenständlichen Fall nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Abkehr vom Islam in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Feststellungen zum Herkunftsstaat:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017

Ghazni

Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).

Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016).

Gewalt gegen Einzelpersonen

39

Bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe

952

Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen

140

Wirksame Einsätze von Sicherheitskräften

155

Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt

4

Andere Vorfälle

2

Insgesamt

1.292

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017).

Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).

In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016).

Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:

ATN News 19.2.2017).

[...]

Religionsfreiheit

Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).

Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).

Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:

CSR 8.11.2016).

Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016).

Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012).

Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016).

Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016).

Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016).

Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016).

[...]

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität, Religion, Herkunft und Volksgruppenzugehörigkeit stützen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich durchgehend, gleichbleibende und glaubhafte Angaben. Die Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person im Asylverfahren.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nicht-staatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Angaben, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.

Die Feststellungen zur Abwendung des Beschwerdeführers vom muslimischen Glauben stützen sich auf die vom Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen. Der Beschwerdeführer schilderte klar und überzeugend den diesbezüglich seit seiner Ankunft in Österreich durchlebten Entscheidungsprozess und konnte glaubhaft dartun, dass er zunächst versucht hat, sich dem christlichen Glauben anzunähern, letztlich aber für sich zum Ergebnis gekommen ist, dass auch diese Religion nach seinen Angaben "nicht seines" war und er keiner Glaubensrichtung folgen wolle. Er wolle frei vom Glauben auf seine Weise leben. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig aus innerer Überzeugung vor, dass er die strengen Zwänge des Islam ablehne. Er bete nicht und gehe auch nicht in die Moschee. Der Beschwerdeführer machte deutlich, dass er über sein Leben selbstbestimmen und sich keinen Vorschriften einer Religion unterwerfen will.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse von einer ernsthaften Abwendung des Beschwerdeführers vom (muslimischen) Glauben sowie von einem entsprechenden inneren Entschluss des Beschwerdeführers auszugehen. Auch wenn der Beschwerdeführer dies nicht mit Worten kundtut, kann aus seinem Verhalten (der Nichtteilnahme an religiösen Ritualen trotz Aufforderung, das Tragen eines Ohrsteckers, Essen von Schweinefleisch und Trinken von Alkohol) abgeleitet werden, dass die Abwendung vom Glauben nach außen hin erkennbar erfolgt ist.

Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, "ohne Glauben" zu leben. Der Beschwerdeführer äußerte im Verfahren ausdrücklich die Befürchtung, sich dazu in Afghanistan nicht offen bekennen zu können.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich seiner Furcht vor Verfolgung im Falle der Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner in Österreich erfolgten Apostasie vom Islam war in ganzheitlicher Würdigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung der diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage von Apostaten in Afghanistan, insgesamt als glaubhaft zu beurteilen. Im Übrigen wurden die Aussagen des BF durch einen Freund des Beschwerdeführers und seine Unterkunftsgeberin, welche als Zeugen einvernommenen wurden, bestätigt. Der Freund des Beschwerdeführers brachte vor, dass er vom Abfall des Glaubens des Beschwerdeführers wisse und der Beschwerdeführer ihm dies auch offen anvertraut habe. Auch die Unterkunftsgeberin gab an, dass sie den Beschwerdeführer niemals beten gesehen habe. Der Beschwerdeführer habe die Osterjause gegessen und trinke auch Alkohol. Sie habe nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer noch gläubig sei. Abgesehen davon, dass die beiden Zeugen hinsichtlich ihrer Aussagen beim BVwG einen insgesamt glaubhaften Eindruck hinterlassen haben, wird der Vollständigkeit halber in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass der Freund des Beschwerdeführers vor Beginn der Verhandlung von Seiten des Beschwerdeführers ursprünglich nicht als Zeugen namhaft gemacht wurde. Insbesondere der Zeugen kamen in der Folge allerdings der Aufforderung des BVwG als Zeugen auszusagen freiwillig nach, sodass unter Berücksichtigung der Pflicht der wahrheitsgemäßen Aussage eine vorherige entsprechende Absprache insbesondere des Zeugen mit dem Beschwerdeführer nicht wahrscheinlich erscheint, zumal der Zeuge, welcher sich vor dem Gerichtsgebäude aufhielt, erst auf Wunsch des erkennenden Richters als Zeuge einvernommen wurde.

Insofern war das Vorbringen des Beschwerdeführers zur möglichen Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ausreichend substantiiert, umfassend, in sich schlüssig und im Hinblick auf die besonderen Umstände des Beschwerdeführers und die allgemeine Situation in Afghanistan plausibel. Der Beschwerdeführer hinterließ in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, wie bereits oben ausgeführt, auch vor dem Hintergrund der Aussagen der einvernommenen Zeugen, einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck.

Im Übrigen sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die geeignet wären, das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner drohenden Verfolgung im Fall der Rückkehr nach Afghanistan in Zweifel zu ziehen oder für nicht maßgeblich wahrscheinlich erscheinen zu lassen.

In einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers im gesamten Verlauf des Verfahrens und aus den dargelegten Erwägungen erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Furcht vor Verfolgung in Afghanistan insgesamt als glaubhaft. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Verfolgung drohen würde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. etwa VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (vgl. VwGH vom 10. 12.2014, Ra 2014/18/0078, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Begriff der Religion im Sinne der GFK ausgesprochen (VwGH 21.09.2000, Zl. 98/20/0557):

"Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. Ebenso das Recht, sie zu lehren und auszuüben, ihre Riten zu praktizieren und nach ihr zu leben (vgl. Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, S. 20). Nach Kälin (Grundriss, 93) betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs "Flüchtling" in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der "Religion" in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. Kälin, a.a.O.). Nach der von Rohrböck wiedergegebenen Literatur (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Rz 402) ist unter Religion ein in sich geschlossenes metaphysisches Gedankensystem, das durch eine wie auch immer geartete Gottesvorstellung gekennzeichnet ist bzw. auf einer solchen metaphysischen Vorstellung aufbaut, zu verstehen."

Gemäß den Länderberichten besteht in Afghanistan innerhalb der Bevölkerung eine starke Intoleranz gegenüber Menschen, die vom Islam zu einer anderen Religion konvertiert sind. Konvertierung oder Apostasie ist nach dem islamischen Recht Afghanistans ein Verbrechen und wird mit dem Tode bestraft. In den meisten Fällen verstößt selbst die Familie diese Person.

Nach den getroffenen Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer (auch bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat) beabsichtigt, seine Abwendung vom muslimischen bzw. jeglichem Glauben offen zu zeigen. Der Beschwerdeführer möchte Alkohol trinken, Schweinefleisch essen und sich piercen lassen. Er lehnt es ab zu beten, die Moschee zu besuchen oder nach den Zwängen des Korans zu leben. Wie die Quellen belegen, ist eine solches Verhalten jedoch keinesfalls möglich, ohne dass sich der Beschwerdeführer Verfolgung (allenfalls auch durch die eigene Familie) aussetzt. Die vom Beschwerdeführer dargelegte Abwendung von jeglichem Glauben erweist sich vor diesem Hintergrund und unter Bedachtnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im zitierten Erkenntnis als asylrelevant.

Folglich muss angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren, von welchem er keinen effektiven Schutz erwarten kann.

Mit Bedacht auf die Länderberichte muss davon ausgegangen werden, dass der afghanische Staat nicht gewillt ist, den Beschwerdeführer vor der ihm drohenden Verfolgung zu schützen. Dem Beschwerdeführer ist es angesichts dessen nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes in Bezug auf seine Abwendung vom (speziell muslimischen) Glauben zu bedienen.

In Anbetracht der dargestellten Umstände ist im Beschwerdefall daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat, sich sohin aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung iSd GFK außerhalb Afghanistans befindet (auch wenn die Verfolgung auf Aktivitäten des Beschwerdeführers beruht, die dieser erst nach Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat; vgl. § 3 Abs. 2 AsylG 2005) und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass dem Beschwerdeführer insoweit eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, als er in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher wäre. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass ihm (der seine Abwendung vom muslimischen Glauben offen zeigt) die aufgezeigten Bedrohungen in allen Landesteilen drohen. Eine inländische Fluchtalternative kommt daher für den Beschwerdeführer nicht in Frage.

Dem Beschwerdeführer war folglich gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Apostasie, asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamtes
Staatsgebiet, Nachfluchtgründe, Religion, Schutzunfähigkeit,
wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W138.2164117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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