Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2178093-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5339519010, betreffend Direktzahlungen 2016:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Agrarmarkt Austria zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigte der Beschwerdeführer am 13.08.2013 die Neuanlage des Betriebes mit der Betriebsnummer
XXXX mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.08.2013 an.
2. Der Beschwerdeführer stellte für das Antragsjahr 2015 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GOS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte. Als Ausbildungsnachweis wurde vom Beschwerdeführer ein Meisterbrief der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle der Landwirtschaftskammer XXXX vom 10.02.2014 vorgelegt. Ein Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve wurde vom Beschwerdeführer im Antragsjahr 2015 nicht gestellt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) vom 28.04.2016, Zahl II/4-DZ/15-2822764010, wurde sein Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen und ihm keine Zahlungsansprüche zugewiesen. Begründend wurde ausgeführt, es stünden keine Zahlungsansprüche zur Verfügung (Hinweis auf Art. 21. Abs. 1 VO 1037/2013). Um für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen in Betracht zu kommen, müsse mindestens eine der (näher genannten) Voraussetzungen erfüllt sein. Da keine diese Voraussetzungen habe nachgewiesen werden können, würden keine Zahlungsansprüche zugewiesen.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 13.05.2016 für das verfahrensgegenständliche Antragsjahr 2016 einen Mehrfachantrag-Flächen, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte wiederum im INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Wie im Vorjahr umfasste der Antrag auch die Zahlung für Junglandwirte.
Am 25.05.2016 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde das Formular "Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gemäß Art. 30 (6) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013". Das Formular ist mit 24.05.2016 datiert und unterfertigt. Der Beschwerdeführer setzte in der Zeile "Junglandwirt" "Neuer Betriebsinhaber" ein Kreuz neben "Neuer Betriebsinhaber" und ein Kreuz bei "Ja" in der Zeile mit folgender Frage "Nur von Neuen Betriebsinhaber anzugeben: Wurde in den letzten 5 Jahren von der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt?".
4. Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom 05.01.2017 wurde der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen abgewiesen. Begründend wurde darauf verweisen, dass Direktzahlungen beantragt, jedoch keine Zahlungsansprüche zur Verfügung stünden. Der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen vom 25.05.2016, lfd Nr. XXXX, wurde ebenso abgewiesen wie der Antrag auf Zahlung für Junglandwirte. Zu ersterem wurde in der Begründung ausgeführt: "Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, da Sie bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen haben (Art. 28 Z. 4 VO 639/2014)." und "Der Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, da Sie bereits in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn in eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt haben (Art. 30 Abs. 11 lit. b VO 137/2013)." Die Abweisung des Antrags auf Zahlung für Junglandwirte begründete die Behörde damit, dass keine Zahlungsansprüche zugewiesen wurden.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 16.01.2017, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt, er habe bei der Antragstellung betreffend die Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve irrtümlich "ja" bei der Frage "Wurde in den letzten 5 Jahren vor der Aufnahme der Bewirtschaftung eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausgeübt?" angekreuzt. Dies sei jedoch im Nachhinein korrigiert worden. Der Beschwerde beigelegt war das ursprüngliche Antragsformular vom 24.05.2016 mit handschriftlicher Korrektur dahingehend, dass bei der genannten Frage nunmehr "nein" angekreuzt und das ursprüngliche Kreuz bei "ja" gestrichen wurde. Zusätzlich wurde das Begleitblatt zur Korrekturbearbeitung beigelegt, aus dem hervorgeht, dass die Korrektur am 09.01.2017 im Wege einer Vorsprache bei der örtlich zuständigen Bezirksbauernkammer erfolgte.
6. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 28.11.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Dem Beschwerdeführer seien im Antragsjahr 2015 keine Direktzahlungen gewährt worden, da er über keine Zahlungsansprüche verfügt habe. Im Antragsjahr 2016 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve als neuer Betriebsinhaber gestellt. Dieser Antrag sei abgewiesen worden, da der Beschwerdeführer bereits vor dem Jahr 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen habe (Hinweis auf Art. 28 Z. 4 VO 639/2014). Als weiterer Ablehnungsgrund sei im Bescheid angeführt worden, dass der Beschwerdeführer in den fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn bereits eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe (Hinweis auf Art. 30 Abs. 11 lit. b VO 1307/2013). Im Zuge der Beschwerde habe der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuteilung aus der Nationalen Reserve korrigiert und das Kreuz bei der Frage betreffend Bewirtschaftungsaufnahme und frühere landwirtschaftliche Tätigkeit von "Ja" auf "Nein" ausgebessert. Der Antrag sei dennoch negativ zu beurteilen, da der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des gegenständlichen Betriebes (BNr. XXXX) bereits seit 01.08.2013 aufgenommen habe. Weiters sei der Beschwerdeführer auch bei einem anderen Betrieb (BNr. XXXX) im Zeitraum 15.02.1995 bis 28.02.2002 und ab 01.06.2008 als Landwirt eingetragen. Er erfülle daher die weder die Voraussetzungen als neuer Betriebsinhaber noch als Junglandwirt.
7. Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts reichte die belangte Behörde den Bescheid betreffend Direktzahlungen 2015 nach und führte in der Nachreichung vom 24.04.2018 aus, dass entgegen der Ausführung in der Beschwerdevorlage vom 28.11.2017 der Beschwerdeführer nicht auf einem anderen Betrieb als Landwirt tätig gewesen sei; es sei hier zu einer Personenverwechslung gekommen. Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Mehrfachantrag-Flächen 2015 einen Ausbildungsnachweis übermittelt habe und er die Voraussetzungen für die Zahlung für Junglandwirte erfülle, erfülle er auch die Voraussetzungen für die Zuteilung aus der Nationalen Reserve als Junglandwirt. Würde der Fall an die AMA zurückverwiesen werden, könnte der Antrag als "Junglandwirt" abgerechnet und Zahlungsansprüche aus der Nationalen Reserve zugeteilt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die Agrarmarkt Austria im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.2. Rechtsgrundlagen
§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lauten wie folgt:
"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
2.3. Zur Zurückverweisung
In der Nachreichung vom 24.04.2018 führt die belangte Behörde sinngemäß aus, dass der vorliegende Sachverhalt unter Berücksichtigung aller nun vorliegenden Umstände zu einer anderen Beurteilung führen würde, wenn sie für diesen Fall noch zuständig wäre. Die belangte Behörde begründete die Abweisung des Antrags auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve im angefochtenen Bescheid auch damit, dass der Beschwerdeführer bereits vor Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit am gegenständlichen Betrieb in eigenem Namen und auf eigene Rechnung landwirtschaftlich tätig gewesen sei. In der Nachreichung wurde klargestellt, dass der Beschwerdeführer vor Aufnahme des gegenständlichen Betriebes nicht auf einem anderen Betrieb als Landwirt tätig war. Daraus ergibt sich, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde mangelhaft war.
In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus den zu ermittelnden Sachverhaltselementen erfließenden Berechnungen liegt eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch der Kostenersparnis. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des von der belangten Behörde zu ergänzenden Ermittlungsverfahrens.
Im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens wird die belangte Behörde zu ermitteln haben, wie der Antrag auf Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016 einschließlich des Antrags auf Zahlung für Junglandwirt und der Antrag auf Zuteilung von Zahlungsansprüchen aus der Nationalen Reserve zu beurteilen sind.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausbildung, Behebung der Entscheidung, Bewirtschaftung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2178093.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018