Entscheidungsdatum
26.04.2018Norm
BBG §40Spruch
W132 2139657-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie die fachkundige Laienrichterin Dr. Regina BAUMGARTL als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, in Form von Ausstellung eines unbefristeten Behindertenpasses gemäß § 40, § 41 und § 45 Bundesbehindertengesetz (BBG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 04.07.2016 hat der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gestellt.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 12.08.2016, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
1.2. Am 12.09.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 40, § 41 und § 45 BBG einen unbefristeten Behindertenpass ausgestellt und einen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass er um neuerliche Überprüfung und Erhöhung des Grades der Behinderung ersuche, da er seit der Halswirbelsäulenoperation an einem Taubheitsgefühl und starken Schmerzen an Hals und Schultern sowie im Gesicht leide. Er leide unter Schluckbeschwerden und Schmerzen beim Husten, Niesen und Gähnen. Weiters seien die Kniebeschwerden und die Darmbeschwerden nicht berücksichtig worden und leide er zusätzlich an Leukopenie. Entgegen den Ausführungen im Gutachten sei er nicht 1,89 m sondern 1,69 m groß.
2.1. Mit dem - im Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2016 eingelangten - Schreiben vom 03.11.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde vorgelegt.
2.2. Mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2017 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass gem. § 46 BBG neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen.
2.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein auf persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 23.02.2017 basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH bewertet wurde.
Im Zuge der persönlichen Untersuchung wurden vom Beschwerdeführer weitere medizinische Beweismittel in Vorlage gebracht.
2.4. Mit Schreiben vom 29.11.2017 wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG unter Hinweis auf die Neuerungsbeschränkung gemäß § 46 BBG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. In Einem wurde darauf hingewiesen, dass die im Rahmen der persönlichen Untersuchung erstmals vorgelegten Beweismittel nicht berücksichtigt werden können. Zur gewählten Positionsnummer 02.02.02 (Chondropathia patella beidseits) wurde angemerkt, dass es sich dabei um einen offensichtlichen Schreibefehler handelt und die Position richtig mit 02.02.01 anzuführen ist.
Weder vom Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde wurden Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da sich der Beschwerdeführer mit dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Grad der Behinderung nicht einverstanden erklärt hat, war dieser zu überprüfen.
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz im Inland.
Dem Beschwerdeführer wurde am 12.09.2016 ein unbefristeter Behindertenpass ausgestellt und ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH eingetragen.
Der Verwaltungsakt ist unter Anschluss der Beschwerdeschrift am 14.11.2016 im Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Die im Rahmen der persönlichen Untersuchung erstmals vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden nach dem 14.11.2016 vorgelegt.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
1.2.1. Ausmaß der Funktionseinschränkungen:
Guter Allgemein und Ernährungszustand. Kopf: Zähne saniert,
Lesebrille, Sensorium frei, Nervenaustrittspunkte unauffällig. Hals:
Keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, Lymphknoten oB, an der rechten Halsseite blande, querverlaufende Narbe nach Diskusoperation.
Thorax: Symmetrisch. Herz: normal konfiguriert, Herztöne rein, keine pathologischen Geräusche, Blutdruck 135/80 mmHg, Puls 85/min. Lunge:
vesikuläres Atemgeräusch, Basen gut verschieblich, sonorer Klopfschall, Sauerstoffsättigung bei Raumluft pO2 98%, keine Ruhedyspnoe.
Wirbelsäule: Endlagige Einschränkung der Rotation der Halswirbelsäule nach rechts, Kinn-Jugulum-Abstand 2 cm, seichte linkskonvexe Skoliose der Brustwirbelsäule, Finger-Boden-Abstand nicht ermittelbar, da der Beschwerdeführer angibt sich nicht nach vor beugen zu können, Hartspann der Lendenwirbelsäule.
Abdomen: Weich, über Thoraxniveau, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenzen tastbar, blande Narbe nach Hodenoperation links. Nierenlager beidseits frei.
Obere Extremitäten: Frei beweglich bis auf endlagige Elevationsstörung beider Arme (0/0/120° werden demonstriert), keine Involutionsatrophie der Armmuskulatur, Oberarmumfang rechts (Gebrauchsarm) 32 cm, links 31,5 cm, Unterarmumfang seitengleich 29 cm, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Untere Extremitäten: Frei beweglich, krepitierendes Reiben beider Kniegelenke bei festem Bandapparat. Umfang des rechten Kniegelenkes 41,5 cm, links 40,5 cm. Keine signifikante Involutionsatrophie der Unterschenkelmuskulatur. Umfang des rechten Unterschenkels 40,5 cm. Keine Ödeme. Gefäßzeichnung ohne trophische Hautstörungen. Kompressionsstrümpfe werden getragen. Reflex schwach auslösbar. Babinski negativ. Zehen- und Fersengang werden nicht demonstriert.
Gesamtmobilität- Gangbild: Leicht hinkendes Gangbild, keine Gehilfe erforderlich.
Status psychicus: Zeitlich und örtlich orientiert, ausgeglichene Stimmungslage, normale Kommunikation möglich.
1.2.2. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Lfd. Nr.
Funktionseinschränkung
Position
GdB
01
Depression Oberer Rahmensatz, da trotz Medikation bislang keine Stabilität erzielt werden konnte.
03.06.01
40 vH
02
Chronisches Schmerzsyndrom (inkludiert Migräne) Unterer Rahmensatz, da Therapiereserven vorhanden.
04.11.02
30 vH
03
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Diskusextraktion C5/C6 Unterer Rahmensatz, da keine neurologischen Defizite fassbar.
02.01.02
30 vH
04
Chondropathia patellae beidseits Unterer Rahmensatz, da ohne Funktionseinschränkung der Kniegelenke
02.02.01
10 vH
Gesamtgrad der Behinderung
50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da der führende Grad der Behinderung des Leidens unter Nr. 1 durch die Leiden unter Nr. 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe erhöht wird, weil eine wechselseitige negative Leidensbeeinflussung vorliegt. Das Leiden unter Nr. 4 erhöht nicht weiter, da das Ausmaß der dadurch bewirkten Funktionseinschränkungen gering ist und kein maßgebliches negatives funktionelles Zusammenwirken besteht.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1.) Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen sich - in freier Beweiswürdigung - in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel:
Das eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des Vorbringens und der bis 14.11.2016 vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich eingehend damit auseinandergesetzt und fasst die relevanten Befunde auszugsweise wie folgt zusammen:
-
Radiologischer Befund vom 03.09.2015/Defäkographie: Ergebnis:
klein- bis mittelgroße vordere kleine hintere Rektozele und Intussuszeption.
-
Fachärztliches Scheiben des orthopäd. Facharztes vom 25.10.2016:
Diagnose: Chondropathia patellae beidseits, der oben angeführte Patient hat eine Infiltrationstherapie mit Artzal bekommen, die Therapie wurde privat durchgeführt.
-
Histologisches Gutachten vom 22.05.2013: Nach Probeentnahme während einer Koloskopie Diagnose: Reguläre Schleimhaut im terminalen Ileum, tubuläres Adenom im Colon traversum, hyperplastische Dickdarmschleimhaut im Rektum.
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Ösophagusröntgen vom 30.10.2014/Ergebnis: axiale Gleithernie an Hiatus oesophageus.
-
Magnetresonanzbefund des linken Kniegelenkes vom 21.05.2013:
Ergebnis: Chondropathia patellae Grad IV mit Knorpeldefekten im Apex patellae-Bereich bis an die subchondralen Grenzlamellen heranreichend. Begleitend leichte Gelenkserguss, mäßige mukoide Meniskusdeklarationen ohne Nachweis eine die Oberfläche erreichende Meniskusruptur.
-
Röntgenbefund des linken Kniegelenkes vom 29.06.2016: Ergebnis:
umschriebene Chondropathia patellae am Patellafirst mit reaktivem subchondralen Knochenmarks-ödem und geringer Reizerguss, geringe mukoide Verquellung im Hinterhorn des medialen Meniskus ohne Anhaltspunkt für freien Meniskuseinriss.
-
Röntgenbefund des rechten Kniegelenkes vom 29.06.2016: Ergebnis:
umschriebene Chondropathia patellae am Patellafirst mit reaktivem subchondralen Knochenmarksödem, geringe mukoide Verquellung des Hinterhornes des medialen Meniskus ohne Anhaltspunkt für freien Meniskuseinriss, minimaler Reizerguss.
-
Magnetresonanzbefund der Brust- und Lendenwirbelsäule vom 08.10.2016: Ergebnis: es ergibt sich im Vergleich zu der jeweils durchgeführten Voruntersuchung vom Jänner 2016 ein weitgehend unveränderter Befund, vordergründig unveränderter Aspekt einer relativen Vertebrostenose bei deutlicher Osteochondrose auf Niveau L3/L4, multiple dorsomediane Diskusprotrusionen bei Verdacht auf Morbus Scheuermann im Bereich der Brustwirbelsäule wie beschrieben, multiple dorsomediane Diskusprotrusionen der unteren Lendenwirbelsäule mit auch geringer Tangierung der Spinalwurzel L4 rechts am Eintritt in das Neuroforamen, deutliche knöcherne Einengung der Neuroforamen TH 10/TH 11, L3/L4 sowie L5/S1 beidseits, kein Nachweis einer im Intervall neu aufgetretenen höhergradigen Diskusprotrusion oder eines Sequesters.
Es wurden bis 14.11.2016 keine Beweismittel vorgelegt, welche im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises stehen, weder wird ein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde noch liegen Anhaltspunkte vor, dass Aspekte des Gesamtleidenszustandes unberücksichtigt geblieben sind.
Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde umfassend und differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt.
Der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegte Befund Dris. XXXX vom 26.09.2016 betreffend das vorliegende neurologisch/psychiatrischen Leiden beschreibt das beim Beschwerdeführer bestehende therapieresistente Schmerzsyndrom und die Psychose mit produktiver Symptomatik. Dieses Leiden wurde bereits im Gutachten durch die belangte Behörde dem Ausmaß entsprechend unter Richtsatzposition 03.06.01 und einem Grad der Behinderung von 40 vH beurteilt, da auch unter Medikation keine Stabilisierung erzielt werden konnte. Die im Befund Dris. XXXX vom 26.09.2016 beschriebene Atemnot wurde lungenfachärztlich abgeklärt und dem Befund der Lungenambulanz vom 27.09.2016 kann entnommen werden, dass keine maßgebende pulmonale Funktionsstörung vorliegt.
Zum Beschwerdevorbringen führt Dr. XXXX überzeugend aus, dass die Schädigungen an der Wirbelsäule nach stattgehabter Operation im Halswirbelsäulensegment unter Nr. 3 "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Zustand nach Diskusextraktion C5/C6" adäquat erfasst werden, da keine motorische Ausfallsymptomatik vorliegt, wodurch der untere Rahmensatz der Richtsatzposition 02.01.02 zur Anwendung kommt. Bei Fehlen einer relevanten Klinik ist eine höhere Einschätzung nicht möglich. Diese Beurteilung steht auch im Einklang mit der Einschätzungsverordnung welche Richtsatzposition 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH für Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule mittleren Grades, bei maßgeblichen radiologischen Veränderungen, rezidivierenden Episoden und andauerndem Therapiebedarf vorsieht.
Zu den vorgebrachten Schmerzen ist darauf hinzuweisen, dass die Beurteilung anhand der vorliegenden Funktionsdefizite zu erfolgen hat und die aus vorliegenden Funktionseinschränkungen resultierenden Schmerzzustände aus gutachterlicher Sicht immer in der Diagnoseerstellung inkludiert sind.
Hinsichtlich des Einwandes, die Kniebeschwerden seien nicht berücksichtigt worden, hält Dr. XXXX im Einklang mit dem erhobenen Status und dem durch die belangte Behörde eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX schlüssig fest, dass die Schädigung der Knorpelauflagefläche an beiden Kniegelenken unter laufender Nr. 4 erfasst wurde und bei Fehlen von maßgeblichen Funktionsdefiziten keine Änderung dieser Beurteilung erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang ist ergänzend anzumerken, dass es sich bei der im Sachverständigengutachten Dris. XXXX für die Beurteilung des Leidens "Chondropathia patellae beidseits" herangezogenen Richtsatzposition 02.02.02 offensichtlich um einen Schreibfehler handelt. Sowohl aus der Beurteilung mit 10 vH als auch aus der Begründung des gewählten untereren Rahmensatzes geht für das Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft hervor, dass die Richtsatzposition 02.02.01 zur Beurteilung dieses Leidens heranzuziehen ist. Dieser Schreibfehler wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Sachverständigengutachten Dris. XXXX korrigiert und dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehöres zur Kenntnis gebracht. Es resultiert daraus keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung.
Veränderungen der Darmschleimhaut welche eine einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigung darstellen würden sind befundmäßig nicht dokumentiert. Diesbezüglich wird auch im Coloskopie Befund vom 21.05.2013 festgehalten das das Rectum unauffällig ist und im gesamten eingesehenen Bereich keine neoplastischen bzw. inflammatorischen Veränderungen erkennbar waren. Das alleinige Vorliegen einer klein bis mittelgroßen vorderen und kleinen hinteren Rektozele, wie im Röntgenbefund vom 03.09.2015 beschrieben, ohne maßgeblichen funktionelle Einschränkungen, ist nicht geeignet eine richtsatzmäßige Einschätzung zu begründen.
Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchungen erhobenen Status somit vollumfänglich - soweit ein einschätzungsrelevantes Leiden vorliegt - berücksichtigt worden.
Das Sachverständigengutachten Dris. XXXX steht - auch in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX - mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den 14.11.2016 vorgelegten Beweismitteln kein überzeugender Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Gutachten eines Sachverständigen kann zwar auch ohne Gegengutachten in der Weise entgegen getreten werden, als die Parteien Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten des Gutachtens aufzeigen. Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten jedoch im Rahmen des erteilten Parteiengehöres nicht entgegengetreten.
Das Krankheitsbild des Beschwerdeführers wurde im Einklang mit den vorgelegten Befunden, der Einschätzungsverordnung und dem klinisch erhobenen Befund eingeschätzt.
Das Beschwerdevorbringen war nicht geeignet die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH vorliegt, zu entkräften.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (§ 40 Abs. 2 BBG)
Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen.
Zuständige Stelle ist:
-
Der Landeshauptmann bei Empfängern einer Opferrente (§ 11 Abs. 2 des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947).
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Die Sozialversicherungsträger bei Berufskrankheiten oder Berufsunfällen von Arbeitnehmern.
-
In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.
(§ 35 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988)
Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.
Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
§ 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft. (§ 54 Abs. 12 BBG auszugsweise)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. (§ 46 BBG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 57/2015)
§ 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft. (§ 54 Abs. 18 BBG)
Da die gegenständliche Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht von der belangten Behörde am 14.11.2016 vorgelegt worden ist, sind nach diesem Zeitpunkt nachgereichte Beweismittel nicht zu berücksichtigen.
Falls sich der Leidenszustand des Beschwerdeführers maßgebend verschlechtert hat bzw. sich die Funktionseinschränkungen künftig verschlechtern, ist es zulässig, einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zu stellen und kommt eine neuerliche Feststellung des Grades der Behinderung in Betracht. (vgl. dazu etwa VwGH vom 20.11.2012, Zl. 2011/11/0118 zu § 14 BEinstG). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäß § 41 Abs. 2 BBG, falls der nochmalige Antrag innerhalb eines Jahres seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung gestellt wird, eine offenkundige Änderung des Leidenszustandes glaubhaft geltend zu machen ist, ansonsten der Antrag ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen ist.
Das Beschwerdevorbringen wurde insofern berücksichtigt, als nunmehr eine neuerliche persönliche Untersuchung erfolgte. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, sind weder das Beschwerdevorbringen noch die vorgelegten Beweismittel geeignet darzutun, dass der in Höhe von 50 vH festgestellte Grad der Behinderung nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß des Beschwerdeführers entspräche.
Da ein Grad der Behinderung von fünfzig (50) vH festgestellt wurde und die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens wurde jedoch nicht bestritten. Es wurden der Beschwerde keine Beweismittel beigelegt, welche mit der gutachterlichen Beurteilung der Funktionseinschränkungen nicht in Einklang stehen. Das Beschwerdevorbringen war - wie unter Punkt II. 2. bzw. II 3.1. bereits ausgeführt - nicht geeignet, relevante Bedenken an den sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen hervorzurufen.
Der Beschwerdeführer wurde sowohl im behördlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente und bis 14.11.2016 vorgelegten Beweismittel wurden im eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt, soweit diese einschätzungsrelevante Aspekte enthalten bzw. noch aktuell sind und resultiert daraus keine geänderte Beurteilung. Das Vorbringen wird durch die beigebrachten Beweismittel nicht erhärtet, vielmehr stehen diese nicht im Widerspruch zum eingeholten Sachverständigenbeweis.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und unbestritten. Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter. (VfGH vom 09.06.2017, E 1162/2017)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Schlagworte
Behindertenpass, Grad der Behinderung, SachverständigengutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2139657.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018