TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/01/0216

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Veröffentlicht am 22.03.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;
49/01 Flüchtlinge;

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde des F G in G, geboren am 4. Oktober 1975, vertreten durch Dr. Alois M. Leeb, Rechtsanwalt in

2620 Neunkirchen, Triester Straße 8, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. November 1998, Zl. 200.534/0-IV/10/98, betreffend Asylgewährung (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. November 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den am 29. August 1997 gestellten Asylantrag des Beschwerdeführers, eines jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie aus dem Kosovo, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Vorausgeschickt sei, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nach der Sachlage im Zeitpunkt dessen Erlassung zu prüfen hat.

Insbesondere aus Medienberichten ist allgemein bekannt, dass mit der Reaktion serbischer Sonderpolizei auf einen Überfall auf eine Polizeipatrouille durch "albanische Separatisten" am 28. Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begann. Diese Auseinandersetzungen gingen mit vermehrten Übergriffen insbesondere von serbischen Einheiten auf die albanische Zivilbevölkerung in den hievon besonders betroffenen Gebieten einher. Die belangte Behörde verweist zu Recht darauf, dass der zwischen Klina und Kosovska Mitrovica gelegene Heimatort des Beschwerdeführers Lausha in einem von den genannten Ereignissen bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides besonders betroffenen Gebiet liegt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde ist bereits daraus eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers abzuleiten, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber von den genannten Ereignissen betroffen sein könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0378). Dass derartige Umstände vorliegen hat die belangte Behörde nicht ausgeführt.

Der Ansicht der belangten Behörde, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers sei aufgrund der Entwicklung im Kosovo nach dem "Holbrooke/Milosevic-Abkommen" nicht mehr zu erwarten, ist entgegenzuhalten, dass der seit dem Abschluss dieses Abkommens am 13. Oktober 1998 verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um von einem Wegfall der Verfolgungsgefahr für aus betroffenen Gebieten stammende ethnische Albaner schließen zu können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126).

Soweit die belangte Behörde vermeint, dass es in Jugoslawien Gebiete gebe, die vom Kosovokonflikt gänzlich unbetroffen seien, und selbst im Kosovo eine "inländische Fluchtalternative" bestehe, unterlässt sie die erforderliche Konkretisierung jener Gebiete innerhalb Jugoslawiens, in denen der Beschwerdeführer vor Verfolgung sicher wäre, sodass eine Überprüfung der diesbezüglichen Rechtsansicht durch den Verwaltungsgerichtshof nicht möglich ist.

Aus den angeführten Gründen war der angefochtene Bescheid wegen der prävalierenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999010216.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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