Entscheidungsdatum
27.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W162 2111791-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 18.12.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 5,38 ha Almfutterfläche angegeben. Zudem ist der Beschwerdeführer Auftreiber der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 63,38 ha Almfutterfläche angegeben. Zudem ist der Beschwerdeführer Auftreiber der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 145,66 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.428,91 gewährt. Dabei wurde von insgesamt 31,81 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 34,49 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 18,75 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 26.09.2012 auf der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 145,66 ha eine ermittelte Fläche von 94,02 ha, somit eine Differenzfläche von 51,64 ha.
Am 27.03.2013 wurde durch den Bewirtschafter eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezüglich der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX beantragt und angegeben, dass die beantragte Fläche statt 145,66 ha lediglich 118,89 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.07.2013 auf der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 63,38 ha eine ermittelte Fläche von 47,78 ha, somit eine Differenzfläche von 15,60 ha.
Mit dem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.998,68 gewährt und nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 eine Rückforderung in Höhe von EUR 430,23 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 34,49 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 18,75 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 30,78 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,04 ha) und von 30,78 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,03 ha.
Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.07.2013 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, somit müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Am 28.01.2014 langte eine LWK-Bestätigung bezüglich der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ein.
Am 16.06.2014 langten Erklärungen gem. § 8i MOG für die Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX und für die Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ein.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.10.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 5,38 ha eine ermittelte Fläche von 3,60 ha, somit eine Differenzfläche von 1,78 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.750,85 gewährt und nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 eine Rückforderung in Höhe von EUR 247,83 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 30,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 15,04 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,00 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 13,26 ha) und von 29,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,78 ha.
Begründend wurde ausgeführt, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 16.10.2014 Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden seien, somit müsse der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 verhängt. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.12.2014 Beschwerde. Darin wird moniert, dass frühere amtliche Erhebungen für die Feststellung der Almfutterfläche in früheren Wirtschaftsjahren nicht berücksichtigt worden wären, dass er auf Ergebnisse früherer Erhebungen/Behördenpraxis vertraut hätte, er monierte einen Irrtum der Behörde durch Nichtberücksichtigung früherer VOK, brachte mangelndes Verschulden sowie die Einhaltung der gebotenen Sorgfalt vor. Moniert wurde weiters, dass die Strafe unangemessen hoch sei, dass Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden wären, dass ein offensichtlicher Irrtum vorliege und die Behörde durch Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit irre, die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Zudem liege Verjährung vor, das Ergebnis der VOK 2012/2013 sei falsch, es handle sich um eine gesetzwidrige Vorschreibung einer Rückzahlung und er monierte mangelnde Verrechnung der Über- und Untererklärungen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 05.08.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 22.04.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 5,38 ha Almfutterfläche angegeben. Zudem ist der Beschwerdeführer Auftreiber der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 63,38 ha Almfutterfläche angegeben. Zudem ist der Beschwerdeführer Auftreiber der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 145,66 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 4.428,91 gewährt. Dabei wurde von insgesamt 31,81 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamtfläche von 34,49 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 18,75 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprachen der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 26.09.2012 auf der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 145,66 ha eine ermittelte Fläche von 94,02 ha, somit eine Differenzfläche von 51,64 ha.
Am 27.03.2013 wurde durch den Bewirtschafter eine rückwirkende Korrektur der Almfutterfläche bezüglich der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX beantragt und angegeben, dass die beantragte Fläche statt 145,66 ha lediglich 118,89 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 02.07.2013 auf der Agrargemeinschaft XXXX mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 63,38 ha eine ermittelte Fläche von 47,78 ha, somit eine Differenzfläche von 15,60 ha.
Mit dem Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.998,68 gewährt und nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 eine Rückforderung in Höhe von EUR 430,23 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 34,49 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 18,75 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 30,78 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 15,04 ha) und von 30,78 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,03 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.10.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX ergab statt der beantragten Fläche von 5,38 ha eine ermittelte Fläche von 3,60 ha, somit eine Differenzfläche von 1,78 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 18.12.2014 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 3.750,85 gewährt und nach Abzug einer Flächensanktion in Höhe von EUR 286,82 eine Rückforderung in Höhe von EUR 247,83 ausgesprochen. Dabei wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 30,78 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 15,04 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 29,00 ha (davon berücksichtigte anteilige Almfutterfläche von 13,26 ha) und von 29,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen ausgegangen. Daraus ergibt sich gesamt eine Differenzfläche von 1,78 ha.
Es wird festgestellt, dass im Jahr 2009 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten 18,75 ha nur 13,26 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 30,78 ha, die ermittelte Gesamtfläche betrug 29,00 ha, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,78 ha. Dies ergibt sich aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 16.10.2014 auf der Alm mit der BNr. XXXX, wo statt der beantragten Fläche von 5,38 ha eine Fläche von 3,60 ha ermittelt wurde.
Es wurden daher Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Rechtsgrundlagen
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
-
alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,
-
im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
-
Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,
-
alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Zu A)
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 30,78 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 18,75 ha) und bei 29,00 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 29,00 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 13,26 ha) zugrunde gelegt; es wurde eine Differenzfläche von 1,78 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht substantiiert dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2009 unzutreffend sein sollte.
Zum Vorbringen der Verjährung ist anzumerken: Die auf Grundlage des Bescheides vom 30.12.2009 über die einheitliche Betriebsprämie 2009 getätigte Überweisung der einheitlichen Betriebsprämie erfolgte laut diesem Bescheid am 16.12.2009. Es wurden in der Folge am 26.09.2012 und am 02.07.2013 Vor-Ort-Kontrollen durch die AMA durchgeführt, welche die Verjährungsfrist unterbrachen (vgl. VwGH 2012/17/0198 vom 29.5.2015). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Abänderungsbescheid vom 14.11.2013 vom Beschwerdeführer nicht angefochten wurde. In der Folge führte die AMA eine Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX durch und es wurde aufgrund der dabei festgestellten Flächenabweichungen festgestellt, dass der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche zu kürzen war (Flächensanktion), wovon die belangte Behörde zu Recht ausging. Die Rückforderung ist im gegenständlichen Fall nicht verjährt (vgl. Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" VO (EG) 2988/95 Grundvoraussetzung für den Verjährungseintritt).
Die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Sanktion fußt einzig und allein auf den Flächenfeststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle auf jener Alm, deren Almbewirtschafter der Beschwerdeführer ist. Es liegt im gegenständlichen Fall durchaus eine beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung vor und ist - vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 - für das Bundesverwaltungsgericht kein mangelndes Verschulden feststellbar. Auch die vorgelegten Erklärungen gem. § 8i MOG und die LWK-Bestätigung vermochten nicht mangelndes Verschulden darzulegen bzw. die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX in Zweifel zu ziehen, deren Bewirtschafter der Beschwerdeführer war.
Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Eigenschaft als bereits über viele Jahre tätige Almbewirtschafter die Almfutterflächenbeschaffenheit bestens bekannt sein musste. Eine korrekte Beantragung durfte daher von ihm erwartet werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass einen Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft und es an ihm gelegen ist, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst wenn das in diesem Zusammenhang ermittelte Ergebnis nachträglich zu korrigieren ist - im Rahmen der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedoch dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wird im Beschwerdeschriftsatz nicht vorgebracht und ergeben sich hierfür auch keine Anzeichen aus dem Akt. Deshalb kann in diesem Zusammenhang - insbesondere unter Berücksichtigung der angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - nicht von einem mangelnden Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Die Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt, nicht substantiiert bestritten und ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben wie bereits ausgeführt in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.
Ein Irrtum der Behörde ist darin nicht erkennbar.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06).
Es ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen, wie sich aus den Feststellungen bzw. den beweiswürdigenden Ausführungen unter Berücksichtigung der dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen ergibt, nicht gelungen ist, mangelndes Verschulden an der fehlerhaften Beantragung darzutun.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013, C-93/12, Agrokonsulting).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2111791.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018