TE Bvwg Beschluss 2018/4/27 W148 2193774-1

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Veröffentlicht am 27.04.2018
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Entscheidungsdatum

27.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W148 2193774-1/3Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. KEZNICKL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Afghanistan, geb. XXXX, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, vom XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX, Zl. XXXX,:

A)

In Erledigung des Spruchpunktes VII. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I. Nr. 87/2012, die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt sowie Beweiswürdigung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG i.V.m. § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).

Gemäß Spruchpunkt VII. wurde außerdem die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Ziffer 3 BFA-VG aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass der BF hinsichtlich seiner wahren Identität (Angabe differenter Identitäten bei mehreren Einvernahmen vor dem BFA bzw. Anträge auf Identitätsberichtigungen) in Österreich getäuscht habe sowie auch in Slowenien unter einer anderen Identität (Namen) registriert wurde.

Mit Verfahrensanordnung vom 04.04.2018 wurde dem BF ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich Beschwerde in allen Spruchpunkten; weiters wurde auch einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt (Spruchpunkt VI.). Zum Antrag wurde begründend ausgeführt, dass 1. die beiden aus verschiedenen Zeiten stammenden Tazkiras (eine in Kopie, einem im Original) übereinstimmend seien, 2. der BF unbescholten sei und sich in Österreich bereits gut integriert habe, 3. der BF nicht lediglich wirtschaftliche Gründe vorgebracht habe, sondern der BF bei seiner Abschiebung nach Afghanistan massiver Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls der EMRK garantierten Rechte drohe.

3. Die Beschwerde langte samt Verfahrensakten am 27.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") ein.

4. Der angeführte entscheidungswesentliche Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Zweifel an der Richtigkeit sind nicht hervorgekommen bzw. vorgebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zu Spruchpunkt A)

1.1. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Parteien als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.

Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der genannten, durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Afghanistan angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden. Daher war der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auch wenn die (sonstigen) Voraussetzungen des § 18 Abs. 1 Z 3 leg.cit. vorlägen (hier: Vortäuschen falscher Identitäten oder Identätigsmerkmalen wie z.B. Geburtsdatum).

Über die Beschwerde gegen die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides wird gesondert entschieden werden.

1.2. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG i.V.m. § 24 VwGVG entfallen.

2. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W148.2193774.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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