Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §212 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fössl, über die Beschwerde der E GesmbH in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 4. Februar 1997, Zl GA 7-689/97, betreffend Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 11. Juni 1996, zugestellt am 12. Juni 1996, wurden gegenüber der Beschwerdeführerin für 1996 und Folgejahre Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer in Höhe von S 22,064.900,-- festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 23. Juli 1996 erhob die Beschwerdeführerin dagegen Berufung. Nach einer beigelegten Vorschaurechnung für 1996 ergebe sich ein steuerpflichtiges Einkommen von S 6,994.000,--. Es werde daher beantragt, die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1996 und Folgejahre entsprechend diesem erwarteten steuerpflichtigen Einkommen mit S 2,378.000,-- festzusetzen. Weiters ersuchte die Beschwerdeführerin um Stundung der entsprechend dem Herabsetzungsantrag zu viel vorgeschriebenen Körperschaftsteuervorauszahlung für das 3. Quartal von S 14,765.175,-- vorerst bis 31. Oktober 1996.
Mit Bescheid vom 8. August 1996 wies das Finanzamt die Berufung wegen verspäteter Einbringung zurück. Mit Bescheid vom 14. August 1996 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass das dem Ansuchen zu Grunde liegende Anbringen inzwischen erledigt worden sei. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde die Beschwerdeführerin ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten in Höhe von S 16,134.675,-- bis 5. September 1996 zu entrichten.
Ebenfalls am 14. August 1996 ersuchte die Beschwerdeführerin mit der bereits in der erwähnten Berufung angeführten Begründung um Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1996 auf S 2,378.000,--.
Am 21. August 1996 erhob die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den zwischenzeitig eingebrachten Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen Berufung gegen den Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens und ersuchte gleichzeitig abermals um Stundung der rückständigen Abgabenschuldigkeiten von S 16,134.675,-- bis 31. Oktober 1996.
Mit Bescheid vom 10. September 1996 setzte das Finanzamt die Körperschaftsteuervorauszahlungen antragsgemäß auf S 2,378.000,-- herab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. September 1996 wies das Finanzamt die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens abermals mit der Begründung, das dem Ansuchen zu Grunde liegende Anbringen sei zwischenzeitig erledigt worden, ab. Zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen werde ersucht, die rückständigen Abgabenschuldigkeiten von S 387.284,-- (der Bescheid über die Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen hatte zwischenzeitig auf dem Abgabenkonto der Beschwerdeführerin durch eine entsprechende Gutschrift Niederschlag gefunden) unverzüglich zu entrichten.
Mit Bescheid des Finanzamtes vom 9. Oktober 1996 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin wegen nicht fristgerechter Entrichtung der Körperschaftsteuervorauszahlung 7 - 9/1996 ein Säumniszuschlag von S 7.746,-- (2 % von S 387.300,--) festgesetzt.
In einer dagegen erhobenen Berufung wies die Beschwerdeführerin u.a. darauf hin, dass an Körperschaftsteuervorauszahlungen für das 1. und 2. Quartal insgesamt S 414.000,-- geleistet worden seien, sodass mit 16. August 1996 nur mehr die Differenz auf drei Viertel von
S 2,387.000,--, nämlich S 1,369.000,--, zur Einzahlung gelangt seien. Mit 10. September 1996 sei die Einbuchung des Ausgleichsviertels auf Grund der Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen mit dem Symbol "Vierteljahresbuchung KöSt 10 - 12/1996" mit S 14,170.675,-- erfolgt, wodurch sich auf dem Finanzamt-Konto unter Berücksichtigung eines (damit nicht in Zusammenhang stehenden) weiteren Buchungsvorganges ein Rückstand von S 387.284,-- ergeben habe. Dieser Rückstand entspreche der Vorauszahlung für das
4. Quartal 1996 von S 595.000,-- (ein Viertel von S 2,378.000,--), welches erst am 15. November 1996 fällig sei.
Mit Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, die bereits fällig gewordenen Vorauszahlungen würden durch eine Änderung in der Höhe der Vorauszahlungen nicht berührt. Der Unterschiedsbetrag sei erst beim nächsten Vorauszahlungsteilbetrag auszugleichen (Ausgleichsviertel). "Demnach" wäre der Rest von S 387.284,-- für die K-VZ 7 - 9/96 bis längstens 5. September 1996 zu entrichten gewesen "(siehe Abweisungsbescheid vom 14.8.1996)".
Nach rechtzeitigem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die belangte Behörde die Berufung ab und änderte die Festsetzung des Säumniszuschlages betreffend Körperschaftsteuervorauszahlung 7 - 9/1996 auf S 291.159,-- (2 % von S 14,557.959,--) ab. Begründend vertrat die belangte Behörde im Wesentlichen die Ansicht, dass eine mit der Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gesetzte Nachfrist grundsätzlich nur zur Zahlung verwendet werden könne, sodass eine Berufung gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausschieben könne. Mit Ablauf der (mit dem Bescheid über die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens gesetzten) Zahlungsfrist 5. September 1996 habe die Körperschaftsteuervorauszahlung 7 - 9/1996 in Höhe von S 14,557.959,-- unberichtigt ausgehaftet. Da die sich auf Grund des Bescheides vom 10. September 1996 betreffend Herabsetzung der Körperschaftsteuervorauszahlungen für 1996 und Folgejahre ergebende Gutschrift erst mit dem Tag der Verbuchung wirksam geworden sei, habe diese den Säumniszuschlag nicht einmal mehr teilweise verhindern können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß § 217 Abs 1 BAO mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der Eintritt dieser Verpflichtung nicht gemäß Abs 2 bis 6 oder § 218 BAO hinausgeschoben wird.
Gemäß § 218 Abs 2 BAO ist für die Zahlung der Abgabe eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen, mit deren ungenütztem Ablauf die Verpflichtung zur Entrichtung des Säumniszuschlages eintritt, wenn einem gemäß Abs 1 zeitgerecht eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird.
Mit der Ansicht, dass diese Nachfrist grundsätzlich nur zur Zahlung verwendet werden könne, sodass eine Berufung gegen die Abweisung des Zahlungserleichterungsansuchens die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nicht hinausschieben könne, übersieht die belangte Behörde, dass gemäß § 212 Abs 4 BAO die für Ansuchen um Zahlungserleichterung geltenden Vorschriften auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf Anträge auf Entscheidung über solche Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz sinngemäß anzuwenden sind. Eine solche sinngemäße Anwendung bedeutet im Fall der Einbringung einer Berufung aber - wie bei Einbringung eines Zahlungserleichterungsansuchens - einerseits im Sinn ua des § 218 Abs 1 BAO bis auf weiteres ein Hinausschieben der Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages und andererseits das dem § 218 Abs 2 BAO entsprechende Erfordernis einer Nachfristsetzung, wenn der Berufung nicht stattgegeben wird.
Auf § 218 Abs 1 letzter Satz BAO, wonach die Bestimmungen dieses Absatzes nicht anzuwenden sind, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß Abs 2 oder § 212 Abs 3 handelt, stützt sich die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift zu Unrecht. Eine Anwendung dieser Bestimmung in Fällen der nach § 212 Abs 4 BAO gebotenen sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften würde der letztgenannten Bestimmung jeden Anwendungsbereich entziehen, weil in Fällen einer Berufung regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass eine Berufung gegen einen ein Zahlungserleichterungsansuchen abweisenden Bescheid nicht vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist nach § 218 Abs. 2 BAO eingebracht wird. § 218 Abs 1 letzter Satz BAO kann daher auch im Fall der nach § 212 Abs 4 BAO sinngemäßen Anwendung der für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften - anders als etwa bei einem neuerlichen Ansuchen nach Abweisung des ersten Ansuchens - nur auf das (ursprüngliche) Zahlungserleichterungsansuchen (nicht aber auf die Berufung) bezogen werden.
Da die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1998130227.X00Im RIS seit
20.11.2000