Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. T***** und 2. M*****, beide vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichtete Partei G*****, vertreten durch Mag. Gregor Oliver Rathkolb, Rechtsanwalt in Wien, wegen 33.699,90 EUR sA, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. August 2017, GZ 47 R 201/17g-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 30. Mai 2017, GZ 19 E 1708/17f-2, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Betreibenden gegen die Abweisung ihres Antrags auf Pfändung des dem Verpflichteten gegen den Erstbetreibenden zustehenden Rechts (auf Übertragung der Geschäftsanteile an einem näher bezeichneten slowakischen Unternehmen, aus dem Titel eines gerichtlichen Vergleichs des Landesgerichts *****) Folge und bewilligte die beantragte Rechteexekution. Dieser Beschluss wurde dem Verpflichteten am 20. September 2017 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 29. September 2017 beantragte der Verpflichtete die Bewilligung der Verfahrenshilfe (zur Erhebung eines ordentlichen Revisionsrekurses). Das Erstgericht stellte ihm diesen Antrag im Original mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 zur Verbesserung (unter anderem durch Ergänzung der Angaben zu den Wohnverhältnissen unter Anschluss entsprechender Belege, Vorlage aktueller Belege betreffend den Bezug der Mindestsicherung ua) zurück. Ebenfalls am 6. Oktober 2017 brachte der Verpflichtete durch seinen Rechtsanwalt einen Revisionsrekurs ein. Das Erstgericht verfügte die Zustellung des Verbesserungsauftrags an den im Revisionsrekurs ausgewiesenen Vertreter des Verpflichteten, die am 18. Oktober 2017 erfolgte. Eine Verbesserung des Verfahrenshilfeantrags wurde bis heute nicht durchgeführt; der Antrag ist dem Gericht nicht mehr übermittelt worden.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist verspätet.
1. Die Revisionsrekursfrist beträgt auch im Exekutionsverfahren – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – 14 Tage (RIS-Justiz RS0118952). Ein (formgültiger, fristgerechter) Verfahrenshilfeantrag einer Partei unterbricht gemäß § 464 Abs 3 und § 521 Abs 3 ZPO die Rechtsmittelfrist. Einem Verbesserungsauftrag dazu ist auch dann fristgerecht Folge zu leisten, wenn dieser zu Unrecht erfolgte, um zu erreichen, dass der Schriftsatz als am Tag seines ersten Einlangens überreicht angesehen werden kann (RIS-Justiz RS0107287). Ein Antrag auf Verfahrenshilfe, der zur Verbesserung zurückgestellt, in der Folge aber nicht mehr vorgelegt wird, gilt als nicht gestellt, sodass es zu keiner Verlängerung der Rechtsmittelfrist kommt (10 ObS 17/16x und 10 ObS 18/16v je mwN; E. Kodek in Rechberger, ZPO4 § 464 Rz 4; Pimmer in Fasching/Konecny2 § 464 Rz 18); in solchen Fällen liegt nämlich – wie der erkennende Senat bereits zu 3 Ob 1101/94 (RZ 1995/85) ausgesprochen hat – kein Antrag mehr vor, über den das Gericht zu entscheiden hätte (ebenso zu nach Verbesserungsauftrag nicht mehr wieder vorgelegten Rechtsmitteln RIS-Justiz RS0035753 [T4, T9], RS0115805 [T4]).
2. Im vorliegenden Fall endete die 14-tägige Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses für den Verpflichteten, dem der angefochtene Beschluss des Rekursgerichts am 20. September 2017 durch Hinterlegung zugestellt wurde, am 4. Oktober 2017. Die ursprüngliche Unterbrechung der Rechtsmittelfrist durch den Verfahrenshilfeantrag (gemäß § 78 EO iVm § 521 Abs 3 ZPO und § 464 Abs 3 ZPO) ist weggefallen, weil der zur Verbesserung zurückgestellte Antrag des Verpflichteten dem Gericht nicht wieder vorgelegt wurde. Das (erst) am 6. Oktober 2017 eingebrachte Rechtsmittel des Verpflichteten ist daher verspätet.
3. Die betreibenden Parteien haben auf den vorliegenden Zurückweisungsgrund in ihrer Revisionsrekursbeantwortung nicht hingewiesen, weshalb ihnen dafür kein Kostenersatz gebührt (RIS-Justiz RS0035979 [T4]).
Textnummer
E121294European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00220.17Z.0321.000Im RIS seit
07.05.2018Zuletzt aktualisiert am
07.05.2018