TE OGH 2018/2/27 1Ob18/18f

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Veröffentlicht am 27.02.2018
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** GmbH in Liquidation, *****, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch die Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 7 C 22/14p des Bezirksgerichts Donaustadt, über den außerordentlichen Revisionrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 28. November 2017, GZ 40 R 146/17t-31, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Donaustadt vom 8. März 2017, GZ 7 C 13/16t-11, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Bestätigung eines – wie hier – nach § 538 ZPO vor Anberaumung einer Tagsatzung gefassten Beschlusses auf Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage unterliegt nicht dem Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, weil es sich um keine Sachentscheidung über das Rechtsmittelklagebegehren handelt (7 Ob 202/02k). Der Revisionrekurs an den Obersten Gerichtshof ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS-Justiz RS0023342 [T2]).

2.1 Ob das Vorbringen in der Wiederaufnahmsklage der unvertretenen Klägerin überhaupt einer Verbesserung zugänglich gewesen wäre und mangels Gewährung einer solchen Möglichkeit ein Verfahrensfehler vorläge, kann hier schon deshalb ungeprüft bleiben, weil sich die Revisionswerberin auch im Verfahren dritter Instanz mit dem bloßen Verweis darauf begnügt, dass ein Verbesserungsverfahren durchzuführen gewesen wäre, ohne auch nur in Ansätzen darzulegen, welches Vorbringen abstrakt zu einem für sie günstigeren Ergebnis führen hätte können. Die Relevanz eines solchen Mangels wäre von ihr aber darzulegen gewesen, indem sie das unterlassene Vorbringen nachgeholt hätte (vgl 1 Ob 215/05g; 1 Ob 128/16d ua; RIS-Justiz RS0037095 [T4, T16]). Das hat die in zweiter Instanz anwaltlich vertretene Klägerin schon in ihrem Rekurs verabsäumt.

2.2 Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO kann ein Verfahren, das durch eine die Sache erledigende Entscheidung abgeschlossen worden ist, auf Antrag einer Partei wiederaufgenommen werden, wenn sie in Kenntnis von neuen Tatsachen gelangt oder Beweismittel auffindet oder zu benützen in den Stand gesetzt wird, deren Vorbringen und Benützung im früheren Verfahren eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde.

2.3.1 Die Frage, ab wann eine Partei imstande ist, die ihr bekanntgewordenen Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen, womit die vierwöchige Notfrist des § 534 Abs 1 ZPO in Gang gesetzt wird (§ 534 Abs 2 Z 4 ZPO), hängt stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und begründet damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (vgl RIS-Justiz RS0044790 [T4]). Jedenfalls oblag es der Wiederaufnahmsklägerin, darzutun, dass sie die gesetzliche Frist eingehalten hat (vgl EKodek in Rechberger, ZPO4 § 538 Rz 4 mwN).

2.3.2 Wiederaufnahmegrund ist nach dem Vorbringen der Klägerin, dass die Stadt Wien aufgrund des Bescheids des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 7. 7. 1970, Zl 61.661-I-1/70, Konsensinhaberin des Hochwasserschutzes sei. Abgesehen davon, dass sie auch in dritter Instanz nicht schlüssig darlegen kann, welchen Einfluss ein solcher Bescheid auf den zwischen ihr und der Beklagten am 24. 10. 2007 über eine Fläche von 922,5 m² abgeschlossenen Bestandvertrag haben soll, dessen Auflösung als Vorfrage für das Räumungsbegehren im wiederaufzunehmenden Verfahren zu prüfen war, ergibt sich bereits aus der von ihr mit der Wiederaufnahmsklage vorgelegten Urkunde, dass sich eine entsprechende Feststellung bereits im Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 31. 3. 2016, AZ 30 Cg 24/14s, findet. Schon deshalb kann es keine erhebliche Rechtsfrage begründen, dass das Rekursgericht die am 7. 7. 2016 eingebrachte Wiederaufnahmsklage als verspätet erachtete. Warum die Wiedergabe des Bescheids in einem Urteil nicht fristauslösend gewesen sein soll, kann die Revisionswerberin nicht nachvollziehbar darstellen.

2.3.3 Die gemäß § 538 ZPO vorzunehmende Zulässigkeitsprüfung erfolgt vor Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung. Eine Verlesung von Akten, wie von der Wiederaufnahmsklägerin gefordert, kommt in diesem Stadium also nicht in Betracht. Gegenstand des Verfahrens AZ 5 C 1030/10b des Erstgerichts war die Verpflichtung der nunmehrigen Klägerin zur Räumung einzelner Bestandobjekte. Demgegenüber betraf das wiederaufzunehmende Verfahren ihre Verpflichtung zur Räumung einer konkret umschriebenen Fläche, sodass es nach ihrem Vorbringen unschlüssig bleiben muss, inwieweit in diesen Verfahren hervorgekommene Tatsachen auf das wiederaufzunehmende Verfahren von Einfluss sein sollen. Auch insoweit kann die Klägerin daher keine im Einzellfall (vgl dazu RIS-Justiz RS0044411 [T19]; RS0037780 [T14]) aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) aufzeigen.

3. Entgegen der Vorschrift des § 520 Abs 1 letzter Satz ZPO ist der Revisionsrekurs nicht von einem Anwalt unterfertigt. Ein solcher Mangel hätte zwar grundsätzlich zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags zu führen (vgl RIS-Justiz RS0036429), ist aber dann ohne wesentliche Bedeutung, wenn das Rechtsmittel jedenfalls (als unzulässig) zurückzuweisen ist (RIS-Justiz RS0005946). In so einem Fall wäre eine Ergänzung des Revisionsrekurses nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig (vgl RIS-Justiz RS0041666), sodass es einen verfahrensverzögernden Formalismus bedeuten würde, das nur vom Geschäftsführer der Klägerin, nicht aber von einem Rechtsanwalt unterfertigte Rechtsmittel verbessern zu lassen und es dann wegen schon jetzt feststehender fehlender Zulässigkeit zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0005946 [T11]).

4. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§§ 510 Abs 3 iVm 528a ZPO).

Textnummer

E121276

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0010OB00018.18F.0227.000

Im RIS seit

06.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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