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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der K GmbH in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 1999, Zl. Ge-215894/6-1999-Pan/Neu, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 9. Juni 1999 wurde der Beschwerdeführerin eine näher beschriebene Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 i.V.m. § 87 Abs. 1 Z. 2 sowie § 13 Abs. 3, 5 und 7 GewO 1994 entzogen und ihr aufgetragen, den Gewerbeschein unverzüglich der Ausstellungsbehörde zu übermitteln. Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit Beschluss des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 20. März 1997, GZ. 17 S 12/97 i, sei über das Vermögen einer näher bezeichneten GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer G.H. gewesen sei, der Konkurs eröffnet worden. G.H. sei auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, es stehe ihm daher auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluss zu. Durch die erwähnte Konkurseröffnung treffe G.H. der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs. 5 GewO 1994. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Schärding (BH) vom 11. April 1997 sei der Beschwerdeführerin daher aufgetragen worden, den handelsrechtlichen Geschäftsführer G.H. bis spätestens 30. Mai 1997 aus sämtlichen Funktionen zu entfernen, in denen ihm ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte der Beschwerdeführerin zustehe. Diesem Auftrag sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen; es sei ihr daher mit Bescheid der BH vom 17. November 1997 die Gewerbeberechtigung entzogen worden. In ihrer Berufung habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, es sei in Ansehung des G.H. ein Nachsichtsverfahren gemäß § 26 GewO 1994 anhängig und es sei mit einem positiven Ausgang dieses Verfahrens zu rechnen. Dieses Vorbringen sei allerdings nicht zielführend, weil das Nachsichtsansuchen zum einen erst im Juni 1997, also erst nach Ablauf der der Beschwerdeführerin gesetzten Frist eingebracht worden sei, und zum andern, weil diesem Ansuchen (mittlerweile) nicht stattgegeben und die begehrte Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nicht erteilt worden sei. Selbst bei Erteilung der Nachsicht wäre aber die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist nicht eingehalten worden, sodass mit einer Entziehung der Gewerbeberechtigung hätte vorgegangen werden müssen.
Die gegen diesen Bescheid an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 28. September 1999, B 1181/99, abgelehnt hatte, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin erachtet sich - ihrem gesamten Vorbringen zufolge - durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, der angefochtene Bescheid liege keinesfalls im öffentlichen Interesse, werde sie dadurch doch gezwungen, sich von einem tüchtigen Geschäftsführer und Mitarbeiter zu trennen. Die Behörde habe es verabsäumt, die Umsatzzahlen und Gewinnprognosen der Beschwerdeführerin zu ermitteln sowie den - durch eine Entziehung der Gewerbeberechtigung gefährdeten - Beschäftigtenstand zu erheben. Hätte sie dies getan, wäre sie zur Einsicht gelangt, dass die Geschäfte der Beschwerdeführerin florierten. Die belangte Behörde sei überdies auf die von der Beschwerdeführerin bekundete Bereitschaft, den Gesellschafteranteil des Geschäftsführers auf 50 % zu reduzieren, nicht eingegangen; "naturgemäß" hätte eine solche Änderung aber erst nach Abschluss des - parallel laufenden - Nachsichtsverfahrens erwogen werden können. Die ausgesprochene Entziehung der Gewerbeberechtigung sei daher unangemessen und voreilig, was den angefochtenen Bescheid insgesamt als rechtswidrig erscheinen lasse.
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen und im Falle, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Nach § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 leg. cit. sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Nach dem Abs. 5 dieser Gesetzesstelle ist eine natürliche Person von der Ausübung des Gewerbes als Gewerbetreibender ausgeschlossen, wenn ihr ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person zusteht oder zugestanden ist, auf die der Abs. 3 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
Wie sich aus den von der Beschwerdeführerin nicht bekämpften Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ergibt, war G.H. handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Da dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer GmbH - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur erkannt hat - ein maßgeblicher Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte dieser Gesellschaft zukommt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zlen. 98/04/0008, 0009, und die hier zitierte Vorjudikatur), vermag der Verwaltungsgerichtshof zunächst in der Rechtsansicht der belangten Behörde, G.H. sei im Hinblick auf die im Sachverhalt gemäß § 13 Abs. 5 GewO 1994 von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibender ausgeschlossen, keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass - entsprechend den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - G.H. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb ihrer Geschäfte zusteht und dass sie der im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 ergangenen Aufforderung, G.H. binnen bestimmter Frist zu entfernen, nicht nachgekommen ist. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 91 Abs. 2 GewO 1994 für eine Entziehung der Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin sind daher erfüllt.
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin hat die Behörde bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht auch zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 bzw. des § 26 GewO 1994 gegeben sind (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1997, Zl. 97/04/0004, und die hier zitierte Vorjudikatur). Selbst wenn daher in Ansehung des G.H. die Voraussetzungen für eine Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 26 GewO 1994 gegeben wären, könnte das an der Erfüllung des Entziehungstatbestandes des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nichts ändern. Gleiches gilt für das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe es verabsäumt, ihre (florierende) Wirtschaftslage zu erheben.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, was gemäß § 42 Abs. 1 VwGG zu ihrer Abweisung zu führen hatte.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999040207.X00Im RIS seit
20.11.2000