Entscheidungsdatum
27.03.2018Index
62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AMFG §4 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Frank über die Beschwerde des Herrn M. S. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk, vom 21.6.2017, Zahl: MBA 03 - S 63649/16, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG,
zu Recht e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von EUR 980 auf EUR 500 und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tage 10 Stunden auf 1 Tag 5 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 50 festgesetzt, das sind 10% der verhängten Geldstrafe.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Mit Straferkennntis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 3. Bezirk vom 21.6.2017, GZ: MBA-03-S 63649/16 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, als Inhaber des Gewerbes“ Arbeitsvermittlung insofern gegen das AMFG verstoßen zu haben, als er der Gewerbebehörde die verlangten Auskünfte über die Durchführung der Arbeitsvermittlung im Zeitraum von 17.11.2016 bis jedenfalls 28.12.2016 nicht erteilt zu haben. Dies, obwohl der Beschwerdeführer mit Schreiben der Magistratsabteilung 63 vom 4.11.2016 dazu aufgefordert wurde. Der Beschwerdeführer hat dadurch § 48 Abs.1 in Verbindung mit § 4 Abs.2 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes – AMFG in der geltenden Fassung verstoßen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs.1 erster Strafsatz AMFG eine Geldstrafe von 980,- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage und 10 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurden die vom Beschwerdeführerin zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 98,- Euro bestimmt, sodass der zu zahlende Strafbetrag 1.078,00 beträgt.
In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf eine Anzeige der Magistratsabteilung 63 und sei der Beschuldigte als Gewerbeinhaber für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich. Da sich der Beschuldigte nicht gerechtfertigt habe, sei das Verfahren ohne Anhörung durchzuführen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung bestreitet. Er habe nachweislich im März mit der MA 63 telefoniert und bekannt gegeben, dass die Formulare längst an die Ma 63 versendet worden seien. Daraufhin habe die MA 63 angeboten die Formulare nochmals an den Beschwerdeführer zu übermitteln, da die vom Beschwerdeführer versandten offensichtlich dort nicht eingelangt seien. Es seien jedoch seitens keine Formulare an den Beschwerdeführer übermittelt worden. Er sei bereits seit 6 Jahren unternehmerisch tätig und habe sich nichts zu Schulden kommen lassen. Zudem kennen die zuständigen Sachbearbeiter des MBA 3 und jener der MA 63 seinen Fall und sollten gemerkt haben, dass er sich bemühe die Sache zu klären.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt dem Akt des Verwaltungsverfahrens vor.
Das Verwaltungsgericht brachte den Beschwerdeinhalt der belangten Behörde zur Kenntnis und mit Schreiben vom 22.8.2017 gab diese eine Stellungnahme dazu ab. In dieser Stellungnahme wird im Wesentlichen der Verfahrensablauf dargestellt und eingeräumt, dass mit dem Beschwerdeführer Telefongespräche geführt worden sein. Aus Versehen und aufgrund des intensiven Parteienverkehrs und der hohen Anzahl von Geschäftsfällen sei jedoch kein Aktenvermerk darüber erstellt worden. Fest stehe jedoch, dass der Beschuldigte weder eine schriftliche noch eine schriftlichen Stellungnahme abgegeben habe und die verlangten Auskünfte nicht innerhalb der gesetzten Frist erteilt habe.
Dieses Schreiben brachte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29.8.2017 zur Kenntnis. In seiner Stellungnahme vom 21.9.2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er habe im Dezember 2016 mit seinem Mitarbeiter das von der MA 63 erhaltende Formular geöffnet und ausgefüllt. Dieses ausgefüllte Formular ein Mitarbeiter fristgerecht zur Post gegeben, jedoch nicht mittels Rückscheinbrief. Er habe dann eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhalten weswegen die geforderten Informationen nicht übermittelt worden seien. Sofort habe sein Mitarbeiter am 31 März 2017 den Sachbearbeiter im MBA angerufen und um Klärung gebeten. Dieser habe mitgeteilt, dass bezüglich einer neuerlichen Übermittelung der Formulare die MA 63 zu kontaktieren sei. Dies habe sein Mitarbeiter getan und es sei ihm versichert worden, dass diese Formulare nochmals an den Beschwerdeführer senden werde. und dies neuerlich auszufüllen sei. Somit sei die Sache für ihn vorerst erledigt gewesen, jedoch seien die Formulare von der MA 63 nicht nochmals an ihn versendet worden. Infolge habe er das bekämpfte Straferkenntnis erhalten. Es sei dem Beschwerdeführer bewusst, dass er nochmals die Übermittlung der Formulare hätte urgieren sollen. Er sei höchst irritiert, dass nun für einen unglücklichen Umstand € 1.078,- zu zahlen wären. Er ersuche daher von der Strafhöhe abzusehen.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes und den Stellungnahmen der belangten Behörde und des Beschwerdeführer steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer übt das Gewerbe „Arbeitsvermittlung“ aus und ist daher verpflichtet, die in der Anzeige näher bezeichneten Auskünfte auf Aufforderung der zuständigen Magistratsabteilung 63 binnen Frist zu erteilen. Er hat diese Formulare auch erhalten und ausgefüllt. Jedoch ist das nicht mittels Rückscheinbrief zur Post gebrachte Schreiben nie bei der Magistratsabteilung 63 eingelangt. Dadurch hat der Beschwerdeführer die Meldung nicht fristgerecht erbracht. Da der Beschwerdeführer es unterlassen hat bei der zuständigen Stelle nachzufragen, ob sein Poststück eingelangt ist, konnte er von dieser Fristversäumnis bis zur Einleitung des Strafverfahrens (Aufforderung zur Rechtfertigung) keine Kenntnis haben, dass er eine Verwaltungsübertretung begangen hat.
Im Beschwerdefall steht fest, dass der Beschwerdeführer faktisch die geforderte Meldung nicht fristgerecht erbracht hat. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass er das relevante Poststück durch einen Mitarbeiter zur Post hat bringen lassen, und sich darauf verlassen hat, dass dieses auch ohne Rückscheinbrief beim Adressaten einlangt. Zudem hat er sich auch darauf verlassen, dass ihm die entsprechenden Formulare nochmals übermittelt bekommen wird, da ihm dies telefonisch von der Anzeige legenden Behörde zugesagt wurde. Daher ist die Verwaltungsübertretung durch ein minderes Verschulden des Beschwerdeführers zustande gekommen, der objektive Tatbestand des § 4 Abs.2 AMFG ist aber erfüllt.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 48. Abs.1 AMFG in der geltenden Fassung begeht, wer eine auf Arbeitsmarktvermittlung gerichtete Tätigkeit ausübt, die gegen dieses Bundesgesetz oder andere gesetzliche Bestimmungen verstößt, begeht, sofern die Tat weder eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende noch eine nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, BGBl. Nr. 196/1988, strafbare Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 726 € bis zu 3 600 €, im Wiederholungsfall von 1 450 € bis zu 7 260 € zu bestrafen.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Milderungs- und Erschwerungsgründe sind im Verwaltungsstrafgesetz nicht taxativ aufgezählt. Auch die Dauer eines strafbaren Verhaltens kann im Rahmen der Strafbemessung maßgebend sein (VwGH 12.12.1995, 94/09/0197). Bei der Strafbemessung kommt es gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG – unter anderem – auf die Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht an. Die Strafbemessung setzt entsprechende Erhebungen dieser Umstände durch das Verwaltungsgericht voraus, wobei allerdings in der Regel mit den Angaben des Beschuldigen das Auslangen zu finden sein wird (vgl. zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH 22.12.2008, 2004/03/0029 mwN).
Der Beschwerdeführer hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bekannt gegeben, weswegen mittlere Einkommens- und Vermögensverhältnisse anzunehmen sind. Der Beschwerdeführer ist aus arbeitsmarktförderungsgesetzrechtlicher Sicht verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.
In Anbetracht der oben angeführten Umstände erachtet das Verwaltungsgericht Wien die Verhängung einer etwas niedrigeren Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe, als sie von der belangten Behörde verhängt wurde, für schuld- und tatangemessen.
Der verhängte Strafbetrag liegt unter der gesetzlichen Mindeststrafe von EUR 726,- und ist nicht weniger als die Hälfte der Mindeststrafe.
Entsprechend § 20 VStG überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, dies ist hier der Fall.
Der Beschwerde ist damit hinsichtlich der Strafhöhe in dem im Spruch genannten Ausmaß stattzugeben; im Übrigen ist das angefochtene Straferkenntnis mit den im Spruch genannten Maßgaben zu bestätigen
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer infolge des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren keinen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu leisten
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsvermittlung; Auskunfterteilung; kein RückscheinbriefEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.001.048.9550.2017Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018