TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/28 VGW-021/021/10197/2017

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Veröffentlicht am 28.03.2018
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Entscheidungsdatum

28.03.2018

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §5 Abs1
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §24 Abs1
Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §25 Abs1
GelVerkG §15 Abs5 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Hollinger über die Beschwerde des Herrn A. E., Wien, W.-gasse, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.06.2017, Zl. VStV/917300261117/2017, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1.) § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen und Gästewagen Betriebsordnung, 2.) § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Miewagen und Gästewagen Betriebsordnung und 3.) § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von ad 1) € 14,--, ad 2) € 14,-- und ad 3) € 40,-- (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Verwaltungsgericht Wien belangte Behörde unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden Spruch:

1.   „Sie haben am 12.11.2016 um 19:15 Uhr in Wien 03., Landstraße, Höhe Neulinggasse, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX, als Lenker im Fahrdienst verwendet, und nicht den kürzest möglichen Weg zum Fahrziel gewählt. Der Fahrgast wollte nach Wien 5., Margaretenstraße ... gebracht werden und zwar über folgenden Weg: Lisztstraße, Schwarzenbergstraße, Schwindgasse, Argentinerstraße, Paniglgasse, Margaretenstraße. Sie hätten von der Neulinggasse kommend bei der Lisztstraße links in den Heumarkt zum Schwarzenbergplatz abbiegen müssen, fuhren jedoch geradeaus zur Lothringerstraße Richtung Karlsplatz.

2.   Sie haben am 12.11.2016 um 19:15 Uhr in Wien 03., Landstraße, Höhe Neulinggasse, das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX, als Lenker im Fahrdienst verwendet, obwohl Sie sich während des Dienstes nicht besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit verhalten haben. Sie haben sich dem Fahrgast gegenüber aggressiv verhalten und diesen angeschrien.

3.   Sie haben am 12.11.2016 um 19.15 Uhr in 1010 Wien, Lothringenstraße Richtung Karlsplatz das Taxi mit dem amtlichen Kennzeichen W-...TX als Lenker im Fahrdienst verwendet, und die Beförderungspflicht innerhalb des Bundeslandes Wien verletzt, da sie sich geweigert haben, einen Fahrgast nach Wien 5., Margaretenstraße ... zu befördern. Sie haben stark abgebremst und den Fahrgast nicht weiter befördert.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.   § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung

2.   § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung

3.   § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,           gemäß

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von

1.   € 70,00          20 Stunden                            § 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG

2.   € 70,00 20 Stunden                                     § 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG

3.   € 200,00 2 Tage 12 Stunden                            § 38 Abs. 1 WLBO iVm § 15 Abs. 5 Z. 1 GelVerkG

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 40,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 380,00.“

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschwerdeführers (Bf.) in welcher dieser im Wesentlichen vorbringt, es sei richtig, dass er der Taxilenker des Taxis W … TX am 12.11.2016 gewesen sei. Die im Straferkenntnis zu den Punkten 1 bis 3 vorgeworfenen Delikte seien unrichtig. Von Seiten der erkennenden Behörde sei nur die Zeugenaussage von Frau D. K. herangezogen worden. Im Strafverfahren sei durch die Zeugenaussage von Frau K. und die Rechtfertigung des Bf. festgestellt worden, dass der Bf. die Polizei verständigt und um Unterstützung und Hilfe gebeten habe. Von Seiten der erkennenden Behörde seien jedoch nicht die Zeugenaussagen der beiden Exekutivbeamten zu diesem Vorfall eingeholt worden. Diese hätten bezeugen können, dass das Hilfeersuchen seinerseits erfolgt sei, da der Fahrgast Frau K. im KFZ geschrien habe und sich nicht beruhigen ließ. Der Bf hätte in seiner Stellungnahme angegeben, dass der Fahrgast alkoholisiert gewesen sei. Dies habe er aufgrund des Geruches und des unsicheren Ganges eindeutig feststellen können. Diesbezüglich sei Frau K. von der erkennenden Behörde jedoch nicht befragt worden. Als langjähriger Taxilenker sei dem Bf. die kürzeste Strecke von Wien 3, Neulinggasse/Landstraßer Hauptstraße nach Wien 5, Margaretenstraße bekannt. Die Kundschaft habe jedoch verlangt via Gürtel zu fahren. Der Bf. habe der Kundin erklärt, dass dies ein großer Umweg sei und habe die Route via Neulinggasse – Lisztstraße vorgeschlagen. Diesem Vorschlag habe der Fahrgast zugestimmt. Der Bf. habe während der ganzen Fahrt keine unhöflichen Worte verwendet und habe sich entsprechend der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Wiener Landesbetriebsordnung verhalten. Er sei von der Zeugin beschimpft und als Ausländer bezeichnet worden. Er habe der Dame erklärt, dass er österreichischer Staatsbürger sei und ihr sogar seinen österreichischen Reisepass gezeigt. In der Zeugenaussage von Frau K. sei lediglich vermerkt, dass der Bf. „sehr heftig“ und „aggressiv“ reagiert habe. Diesbezüglich seien jedoch von der erkennenden Behörde keine weiteren Nachforschungen bzw. Befragungen der Zeugin durchgeführt worden. Als die Zeugin am Schwarzenbergplatz zu schreien begonnen habe, habe der Bf. die Exekutive verständigt und um Hilfe ersucht. Da der Bf. die ihm vorgeworfenen Delikte nicht begangen habe und ihn kein Verschulden treffe, stelle er den Antrag der Beschwerde Folge zu geben und das Strafverfahren einzustellen.

Mit Schreiben vom 18.10.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Landespolizeidirektion Wien um Bekanntgabe, ob es wegen des Vorfalles eine polizeiliche Aufnahme des Falles gab. Bejahendenfalls wurde um Übermittlung der bezughabenden Protokolle und Akten gebeten.

Mit Schreiben vom 06.11.2017 übermittelte die Landespolizeidirektion Wien eine Abschrift des Berichtes der PI G. vom 12.11.2016 (GZ: E1/377595/2016).

Mit Schreiben vom 15.11.2017 ersuchte das Verwaltungsgericht Wien die Staatsanwaltschaft Wien um Bekanntgabe, ob in der beiliegenden Sache (Bericht der LPD Wien vom 12.11.2016) ermittelt oder ein Verfahren geführt wurde. Bejahendenfalls, wie die Sache ausgegangen sei.

Mit Schreiben vom 16.11.2017 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren am 22.11.2016 gemäß § 35c StAG eingestellt wurde.

Das Verwaltungsgericht Wien führte am 17.01.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Bf. persönlich teil und es wurde Frau D. K. als Zeugin einvernommen.

Der Bf. gab in der Verhandlung Folgendes zu Protokoll:

„Die Dame hat mich damals auf der Straße angehalten, ist in mein Taxi eingestiegen und hat als Fahrziel die Margaretenstraße genannt, wobei sie gesagt hat, über den Gürtel zu fahren. Ich soll das Taxi umdrehen und über den Gürtel zur Margaretenstraße zu fahren. Ich war unterwegs auf der Landstraßer Hauptstraße Richtung Innenstadt. Ich habe ihr gesagt über den Gürtel ist es doch ein Umweg, ich weiß eine kürzere Strecke, nämlich über die Neulinggasse und Lisztstraße. Die Dame war damit einverstanden. Von ihrem Verhalten nach gehe ich davon aus, dass sie betrunken gewesen ist. An der Kreuzung Lisztstraße/Heumarkt, bei der dort befindlichen Ampel, bin ich über die Ampel hinüber gefahren zur Lothringerstraße. Dort angekommen hat die Dame angefangen zu schreien, was ich dort mache. Sie sei Wienerin, immer das gleiche mit euch Tschuschen, ihr kennt´s euch nicht aus. Sie hat mich schreiend beschimpft.

Ich fuhr dann zur Seite und sagte der Dame, dass sie jetzt aussteigen soll. Ich fahre sie nicht mehr weiter.

Ich habe ihr gesagt, ich bin auch Wiener, ich kenn mich sehr wohl aus. Ich habe ihr auch gesagt, dass ich mich nicht schimpfen lasse und daher soll sie aussteigen. Sie ist nicht ausgestiegen, sie hat das Fenster geöffnet. Ich habe ihr sicher 2-3 Mal gesagt, wenn sie nicht aussteigt, dann rufe ich die Polizei. Sie ist nicht ausgestiegen und hat das Fenster aufgemacht und hat aus dem Fenster heraus gestiegen „Hilfe, Hilfe“. Daraufhin habe ich die Polizei angerufen. Ich habe über die Freisprechanlage mit der Polizei telefoniert und der Polizist hat gemeint, die Dame solle nicht so schreien. Nach 15 Minuten ist die Polizei gekommen. Ich bin im Auto gesessen. Die Dame ist ausgestiegen und hat um Hilfe herumgeschrien.

Bevor die Polizei gekommen ist, wollte dann die Dame doch aussteigen und ich habe ihr gesagt, dass sie jetzt nicht weggehen kann, denn sie muss zuerst bezahlen. Wir befanden uns da beide auf der Straße und sie hatte ihr Einkaufssackerl in der Hand und ich sagte ihr, dass sie jetzt nicht weggehen kann, ich habe die Polizei gerufen und sie soll bezahlen und auf die Polizei warten. Ich habe das Sackerl nicht an mich gerissen. Ich habe das Sackerl nicht an mich gerissen. Ich habe das Sackerl nicht zerrissen, es ist irgendwie von selber zerrissen.

Ich bleibe dabei, die Dame hat mir beim Einsteigen gesagt ich solle über den Gürtel fahren. Ich habe die Dame nicht angeschrien, ich war auch nicht aggressiv. Ich bin auf der Lothringerstraße nur deswegen stehen geblieben, weil die Dame mich beschimpft hat und ich habe mir das nicht gefallen lassen wollen.“

Die Zeugin D. K. gab zu Protokoll:

„Ich habe das Taxi in der Landstraße Hauptstraße aufgehalten. Ich bin in das Taxi eingestiegen und habe als Ziel genannt die Margaretenstraße .... Ich habe keineswegs gesagt, dass der Taxilenker zur Zieladresse über den Gürtel fahren soll. Ich bin Wienerin und hier aufgewachsen. Meine Familie wohnt im 1., 2. Und 3. Bezirk. Auch bin ich Autofahrerin und fahre die Strecke mehrmals im Monat mit dem Taxi. Ich bin damals von meiner Geburtstagsfeier gekommen. Wir hatten eine Familienfeier bei einer alten Tante von mir. Es war für meine ganz alltägliche Situation mit dem Taxi von dort in die Margaretenstraße zu fahren. Der Taxilenker ist in die Neulinggasse eingebogen. Ich habe den Taxilenker rechtzeitig informiert, dass er nicht über den Karlsplatz fahren soll, sondern über den Schwarzenbergplatz, dies ist eine wesentlich kürzere Strecke. Es kam dann zu einer für mich überraschenden Situation: Der Fahrer stellte infrage, warum er so eine außergewöhnliche Strecke fahren soll. Ich sagte in einem ruhigen Tonfall: „Schauen sie, dass ich Wienerin bin und ich die Strecke von meiner Familie nach Hause kenne und ich weiß, dass es so kürzer ist.“ Ab diesem Zeitpunkt ist es eskaliert, für mich eigentlich unerklärlich. Er ist sehr dominant geworden hat nicht aufgehört zu reden. Schimpfworte hat er keine verwendet. Ich habe immer wieder zu ihm gesagt, er soll ganz einfach über den Schwarzenbergplatz fahren. Ich bin müde und möchte nach Hause. Die Diskussion war für mich sehr unangenehm und ich versuchte deeskalierend zu agieren.

Es war dann so, dass wir zur Straße hinter dem Akademietheater gekommen sind. Ich war müde und habe nicht so richtig aufgepasst, der Lenker ist nicht links abgebogen auf den Schwarzenbergplatz sondern geradeaus weiter gefahren auf den Karlsplatz. Ich habe zu ihm gesagt: „Sie hätten aber jetzt links abbiegen müssen, um zum Schwarzenbergplatz zu kommen.“ Daraufhin stieg er aufs Gas, fuhr um die Kurve und hat eine Vollbremsung gemacht. Ich saß hinter ihm und bin nach vorne geschleudert worden. Dann sagte er zu mir: „Du steigst jetzt aus, ich fahr dich jetzt nicht mehr weiter.“ In dem Moment habe ich richtig Angst bekommen und stand unter Schock. Es war so eine aggressive Situation für mich. Instinktiv wollte ich aus dem Auto aussteigen. Ich hatte meinen Rucksack dabei und eine Papiertasche mit meinen Geburtstagsgeschenken. Der Lenker hat gesagt, du musst jetzt bezahlen. Der Lenker hat daraufhin nach hinten gegriffen, hat meine Papiertasche nach vorne gerissen, die ganzen Geschenke sind rausgefallen. Bemerken möchte ich dazu, dass einige von den Geburtstagsgeschenken ich nicht mehr bekommen habe. Darunter ein altes Familienerbstück was einen großen persönlichen Wert für mich gehabt hat. Er hat mich nicht festgehalten, er hat die Tasche nach vorne gerissen und in dem Moment bin ich ausgestiegen. Er hat sofort die Polizei gerufen und ich habe gehört, wie er der Polizei gesagt hat, da sitzt eine Besoffene die will nicht zahlen. Ich bin noch sitzen geblieben und ich habe „Hilfe, Hilfe“ ganz laut gerufen. Dann bin ich ausgestiegen.

Der Lenker hat sofort die Polizei drangehabt. Ich habe laut „Hilfe, Hilfe“ gerufen. Der Lenker hat zur Polizei gesagt, dass er eine Besoffene hat, die nicht zahlen will. Die Polizei hat gesagt, beruhigen sie sich und in etwa „wir kommen gleich“. Ich fühlte mich in dieser Situation von der Polizei nicht wirklich ernst genommen.

Ich bin dann ausgestiegen und habe mich beruhigt und habe selbst die Polizei angerufen. Der Taxilenker hat mir die Tasche nicht heraus gegeben, alle meine Sachen sind verstreut im Auto gelegen.

Es ist absurd, dass ich nicht bezahlen wollte. Ich hatte genug Geld dabei, bis dahin hätte der Fuhrlohn so 5 bis 6 Euro ausgemacht. Ich wäre bereit gewesen, das zu zahlen, aber ich wollte meine Sachen haben. Ich bin dann draußen gestanden und sagte zum Lenker, geben sie mir doch endlich meine Geburtstagsgeschenke. Der Fahrer hat mich zu dieser Zeit nur beschimpft und mir das Gefühl gegeben, ich bin nur eine ganz kleine unwichtige Frau, er ist der Chef und ich soll gefälligst das machen, was er will. Ich soll nicht dagegen reden, er bestimmt die Fahrtstrecke. Ich soll nur ruhig hinten sitzen und ihm nicht auf die Nerven gehen.

In meinem Gedächtnisprotokoll hab ich Fotos angeschlossen, die zeigen wie der Fahrer die Tasche an sich reißt und mir mit der geballten Faust droht. Dies bei laufendem Motor und geöffnetem Fenster beim Warten auf die Polizei, er hat die zerrissene Tasche festgehalten und mich beschimpft. Wie ich gesehen habe, dass es aussichtslos ist, bin ich ein paar Schritte weggegangen und wir haben nichts mehr miteinander gesprochen und haben auf die Polizei gewartet.

Der Lenker hat gegenüber der Polizei gesagt, die Dame ist hysterisch, betrunken und will nicht bezahlen.

Das Taxometer ist weiter gelaufen. Das ist mir zunächst gar nicht bewusst gewesen, weil ich durch diese Situation zu aufgeregt gewesen bin.

Nachdem der Lenker und ich einvernommen worden sind und die Amtshandlung eigentlich abgeschlossen war hat der Lenker gesagt: „Und du musst jetzt noch zahlen“. Ich war ganz erstaunt, was ich jetzt noch zu zahlen. Der Lenker hat einen Betrag gesagt von ca. 17,00 Euro.

Ich habe der Polizei gesagt, dass ich jetzt Anzeige erstatten werde. Ich bin bereit den Betrag zu zahlen, aber nur übers Gericht. Ich habe der Polizei meine Geldtasche gezeigt und gezeigt, dass ich sehr wohl das Geld dabei gehabt hätte, um zu zahlen.

Ich habe diese Situation echt bedrohlich gefunden. Ich weiß bis heute nicht, warum das Ganze so gekommen ist.“

Der Bf. gab in seinen Schlussausführungen Folgendes an:

„Die Aussage der Dame ist gelogen. Zum Foto, wo ich mit einer geballten Faust abgebildet sein soll, gebe ich an, dass ich nur die Kopfstütze vom Beifahrersitz (Eisenstange) gehalten habe.

Ich bin seit Jahren Taxilenker und sowas ist mir noch nie passiert. Die Dame hat heute in der Verhandlung auch wieder betont, dass sie Wienerin ist und sich auskennt, wie damals.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Sachverhalt:

Gegenständliches Straferkenntnis gründet sich auf die Anzeige der Wirtschaftskammer Wien, Fachgruppe für die Beförderungsgewerbe mit PKW, vom 20.12.2016, welche auf Verlangen der Zeugin D. K. erstattet wurde. Dieser Anzeige liegt ein Gedächtnisprotokoll (samt Fotos) vom 12.11.2016 der Zeugin D. K. zugrunde, in welchem u.a. folgender Sachverhalt festgehalten wurde:

„Ereignis mit Taxifahrer, KFZ: W ... TX am 12.11.2016, ca 19.15

1030, Landstrasse vor Neulinggasse nach 1050 Wien, Margaretenstr. ...

Ich halte das Taxi W ... TX an: Landstrasse, Höhe Neulinggasse, Fahrziel: 1050, Margaretenstr. ….

Ich bitte den Fahrer die Strecke Neulinggasse über den Schwarzenbergplatz zur Margaretenstr. zu fahren (Lisztstrasse, Schwarzenbergplatz, Schwindgasse, Argentinerstr., Paniglgasse, Margaretenstrasse), da ich diese Strecke gut genne und häufig mit dem Taxi fahre,

Der Fahrer bestätigt, beginnt aber sofort eine für mich überraschende Diskussion darüber, dass diese eine komplizierte Strecke sei. Ich bitte nochmals darum, diese Strecke zu fahren, da ich als Wienerin und Autofahrerin, die Erfahrung gemacht habe, dass dies der schnellste Weg zu meinem Ziel ist.

Bei dem Stichwort „Wienerin“ beginnt der Fahrer, (der vermutlich türkischen Ursprungs ist), mich verbal unverhältnismäßig aggressiv zu attackieren. Er sagt sehr erregt: „Ich bin auch Österreicher und Wiener! Und ich bin Taxifahrer! Glauben Sie, ich kenne Wien nicht?! Was bilden Sie sich ein? Was glauben sie wer Sie sind?!“

Ich bitte nochmals (!) höflich darum, mich über diese Strecke zum Fahrziel zu bringen und biete sogar Hilfe beim Weg an. Er redet weiter auf mich ein, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft hat und wird dabei immer aggressiver. Ich versuche das Gespräch zu deeskalieren, damit ich zum Fahrziel über den Schwarzenbergplatz gebracht werde.

Von der Neulinggasse kommend, bei der Lisztstrasse müsste er an der Ampel links in den Heumarkt zum Schwarzenbergplatz abbiegen, fährt aber geradeaus zur Lothringerstrasse, Richtung Karlsplatz. Ich weise daraufhin, dass er bereits bei der vorherigen Ampel hätte links abbiegen müssen.

Daraufhin sagt der Lenker unvermittelt, „Sie steigen jetzt sofort aus!“, fährt sehr stark beschleunigt rechts ran (Lothringerstr.), bremst so abrupt, dass ich auf den Vordersitz gestossen werde. Er schreit: „Sie steigen jetzt sofort aus meinem Taxi aus. Ich fahr mit Ihnen nicht weiter. Sie sind ja verrückt!!

Ich bin in einem Schockzustand und will auszusteigen. Er brüllt mich an: „ Sie laufen mir nicht davon. Erst zahlen Sie!“ Ich habe keine Zeit zu verantworten. Er greift SOFORT nach meiner, am Rücksitz befindlichen Tasche – diese zerreißt dabei – und schleudert sie auf den Vordersitz neben ihn.

Danach fährt er nochmals mit gestrecktem Arm und GEBALLTER FAUST nach hinten, um mich am Aussteigen zu hindern, drückt und presst mich. Ich gerate in Panik und fühle mich ernsthaft bedroht. Ich rufe laut um Hilfe und will die Polizei rufen. Er provoziert weiter verbal, beschimpft mich und ruft dann selbst die Polizei.

Ich springe aus dem Fahrzeug. Ich bin sehr tief erschüttert, kann nicht glauben, was da gerade passiert ist und rufe ebenfalls nochmals die Polizei. Bei laufendem Motor und geöffnetem Fenster, droht der Fahrer weiter mit geballter Faust (siehe Fotos) und hält meine zerissene Tasche fest. Er beschimpft mich weiter.

Die Polizei kommt (Komissariat G.) und nimmt den Fall auf. Ich geben zu Protokoll, dass ich 1. Anzeige erstatte, 2. die Taxi- Innung und 3. meine Rechtsschutzversicherung verständigen werde. Der Fahrer versucht mich weiterhin als „lächerlich, hysterisch und verrückt“ darzustellen. Alles, was ich zu Protokoll gebe, sei „gelogen“.

Nach Aufnahme des Falls durch die Polizei, fordert mich der Fahrer auf, die Gesamtsumme zu bezahlen, da er die das Taxometer laufen ließ, ca. € 16,00, Ich gebe zu Protokoll, dass ich mehr als genügend Bargeld bei mir habe, € 500. Dies wird polizeilich protokolliert, ebenfalls dass ich aufgrund der körperlichen Bedrohung und der Beschädigung meiner Tasche dazu nicht bereit bin und Anzeige erstatte.

Nach Aufforderung der Polizei muss mir der Fahrer die beschädigte Tasche aushändigen.

Nach Abfahrt der Polizei und des Taxis stelle ich fest, dass 2 Gegenstände/Geburtstagsgeschenke aus der Tasche fehlen. Diese sind vom Lenker aus der Tasche geschleudert worden als er diese nach vorne gerissen hatte.“

In der Zeugeneinvernahme vor der belangten Behörde vom 24.04.2017 wiederholte die Zeugin diese Ausführungen.

Unbestritten ist, dass der Bf. zur Tatzeit am Tatort im Fahrdienst als Taxilenker tätig war und er das im Spruch des Straferkenntnisses näher umschriebene KFZ gelenkt hat.

Aufgrund der Ausführungen der Zeugin D. K. sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung sieht es das Verwaltungsgericht Wien als erwiesen an, dass der Bf. Frau D. K. in 1030 Wien, Landstraße, Höhe Neulinggasse, als Fahrgast in sein Taxi aufgenommen hat. Frau K. nannte dem Bf. als Fahrziel die Margaretenstraße ..., 1050 Wien, und sagte dem Bf. die Route über den Schwarzenbergplatz an, welche die kürzeste Strecke darstellt. Der Bf. stellte infrage, warum er so eine außergewöhnliche Strecke fahren solle. Daraufhin erklärte Frau K., dass sie Wienerin sei und die Strecke kenne. Frau K. fährt die verfahrensgegenständliche Strecke mehrmals im Monat mit dem Taxi und ist ihr daher die kürzeste Route bekannt. Es begann eine Diskussion über die kürzeste Route, der Bf. verhielt sich dabei gegenüber Frau K. als dessen Fahrgast unfreundlich und aggressiv. Der Bf. hat sich in weiterer Folge nicht an die Anweisung von Frau K. gehalten, sondern wählte eine Fahrroute, die ihn über den Karlsplatz führte. Als Frau K. den Bf. darauf hinwies, dass er bereits hätte abbiegen müssen, machte der Bf. bei der Lothringerstraße eine Vollbremsung und weigerte sich Frau K. weiter zu befördern. Als Frau K. aus dem KFZ aussteigen wollte, sagte der Bf. in aggressivem Ton, dass sie zuerst zahlen müsse, griff nach der auf der Rückbank befindlichen Papiertasche von Frau K., riss diese zu sich nach vorne und weigerte sich sie herauszugeben. Dabei ist die Papiertasche zerrissen und sind die darin befindlichen Gegenstände herausgefallen. Sowohl der Bf. als auch Frau K., welche mittlerweile aus dem KFZ ausgestiegen war, verständigten die Polizei, welche auch in weiterer Folge eintraf.

Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und in den Bericht der PI G. vom 12.11.2016, sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 17.01.2018.

Die Feststellungen gründen sich auf die klaren und nachvollziehbaren, mit den Anzeigenangaben und ihrer ersten Zeugenaussage übereinstimmenden Ausführungen der Zeugin, welche bei ihrer Einvernahme vor dem Verwaltungsgericht Wien einen ausgesprochenen zuverlässigen und ehrlichen Eindruck hinterließ und sehr überzeugend wirkte. Der Zeugin wurde daher uneingeschränkt Glauben geschenkt. Es hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass die Zeugin den ihr persönlich nicht bekannten Bf. bewusst wahrheitswidrig belasten hätte wollen. Zudem darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass nach den Erfahrungen des täglichen Lebens Privatpersonen nur dann eine Anzeige erstatten und ein behördliches Einschreiten verlangen, wenn hierfür besonders triftige Gründe vorhanden sind, da ein derartiges Vorgehen stets mit einem erheblichen Aufwand an Zeit und Mühe verbunden ist, ist doch damit zu rechnen, dass man in der Folge bei der Behörde erscheinen und als Zeuge aussagen muss, wie dies im vorliegenden Fall sogar zweimal geschehen ist, weil die Zeugin sowohl von der Landespolizeidirektion Wien als auch vom Verwaltungsgericht Wien als Zeugin einvernommen wurde.

Die Verantwortung des Bf. wird als Schutzbehauptung gewertet. Es ist wenig glaubhaft, dass die Zeugin K. dem Bf. die Route über den Gürtel angesagt haben soll, da Frau K. ortskundig ist. Frau K. fährt die verfahrensgegenständliche Strecke nach eigenen Angaben mehrmals im Monat mit dem Taxi, es ist daher davon auszugehen, dass ihr die kürzeste Route, nämlich über den Schwarzenbergplatz, bekannt ist und kann somit ausgeschlossen werden, dass sie den Bf. über den Gürtel dirigieren wollte. Das Vorbringen des Bf., er habe sich geweigert Frau K. weiter zu befördern, als sie ihn darauf hingewiesen habe, dass er bereits hätte abbiegen müssen und dazu anmerkte, dass sie Wienerin sei und sich daher auskenne, ist für das Verwaltungsgericht Wien nicht nachvollziehbar und stellt auch keinen Grund dar, einen Fahrgast nicht weiter zu befördern. Aus den Ausführungen von Frau K. ist nicht zu erkennen, dass sie den Bf. beschimpft hat. Auch das Vorbringen des Bf., er habe das „Sackerl“ nicht an sich gerissen und es auch nicht zerrissen, es sei irgendwie von selber zerrissen, muss als Schutzbehauptung gewertet werden, zumal der Bf. in seiner Einvernahme am 12.11.2016, unmittelbar nach dem verfahrensgegenständlichen Vorfall (Bericht der PI G. vom 12.11.2016), Folgendes angegeben hat: „Ich hab ihre Papiertüte festgehalten sodass sie nicht wegrennen kann. Dabei wurde diese zerrissen.“ Darüber hinaus sind dem Gedächtnisprotokoll von Frau K. Fotos beigefügt. Diese zeigen u.a. die Papiertasche auf dem Beifahrersitz des KFZ, den Umstand, dass der Bf. die Papiertasche mit seiner Hand festhält, und die Papiertasche in zerrissenem Zustand.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung haben sich die im Fahrdienst tätigen Personen während des Dienstes besonnen, rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung besteht für das Taxigewerbe innerhalb des Bundeslandes Wien nach Maßgabe des jeweils geltenden Tarifes Beförderungspflicht, sofern nicht die Ausschließungsgründe des Abs. 2 sowie der §§ 8 – 10 dieser Verordnung vorliegen. Eine Beförderungspflicht besteht ferner dann nicht, wenn im Einzelfall durch die Erfüllung eines Auftrages gegen eine sonstige Rechtsvorschrift verstoßen werden würde.

Gemäß § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung hat der Taxilenker den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt.

Zu Punkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Da der Bf. nicht den kürzestmöglichen Weg zum Fahrziel, nämlich über den Schwarzenbergplatz, gewählt hat, sondern eine Fahrroute wählte, die ihn über den Karlsplatz führte, ist der objektive Tatbestand des § 25 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagenbetriebsordnung erfüllt.

Zu Punkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dadurch, dass sich der Bf. gegenüber Frau K. als dessen Fahrgast im Rahmen einer Diskussion unfreundlich und aggressiv verhalten hat, in weiterer Folge eine Vollbremsung machte und die Papiertasche von Frau K. an sich riss, woraufhin diese zerriss und die darin befindlichen Gegenstände herausgefallen sind, hat sich der Bf. weder rücksichtsvoll noch höflich verhalten und ist deshalb der objektive Tatbestand des § 5 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt.

Zu Punkt 3) des angefochtenen Straferkenntnisses:

Dadurch, dass der Bf. mit dem KFZ stehen geblieben ist und sich geweigert hat Frau K. als dessen Fahrgast weiter nach 1050 Wien, Margaretenstraße ..., zu befördern, hat er seine Beförderungspflicht verletzt und ist deshalb der objektive Tatbestand des § 24 Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung erfüllt. Es lagen keine Ausschließungsgründe vor.

Zur subjektiven Tatseite – somit zum Verschulden – ist Folgendes auszuführen:

Bei gegenständlichen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört und die Verwaltungsvorschrift über das zur Strafbarkeit erforderliche Verschulden nichts bestimmt (vgl. VwGH 27.3.1990, 89/04/0226). In einem solchen Fall ist gemäß § 5 Abs. 1 VStG Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, was in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismittel bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen hat. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH 6.11.1974, 1779/73), sind allgemein gehaltene Behauptungen nicht geeignet, die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an einer angelasteten Verwaltungsübertretung als erbracht anzusehen.

Ein Vorbringen, welches mangelndes Verschulden glaubhaft gemacht hätte, wird vom Bf. nicht erstattet. Es wird vom Bf. nicht dargelegt, inwiefern es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, die kürzestmögliche Strecke zum Fahrziel zu wählen bzw. sich rücksichtsvoll und höflich zu verhalten bzw. seiner Beförderungspflicht nachzukommen.

Es war daher auch vom Vorliegen der subjektiven Tatseite auszugehen. Der Beschwerde war demnach in der Schuldfrage keine Folge zu geben.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 15 Abs. 5 Z 1 GelVerkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die der Bestrafung zugrunde liegenden Taten gefährdeten in erheblicher Intensität ad 1) das durch Strafdrohung geschützte Interesse daran, dass ein Fahrgast auf kurzem Wege – unter Vermeidung von Umwegen - an sein Fahrziel gebracht wird, ad 2) das strafrechtlich geschützte Rechtsgut, dass das Taxigewerbe den gesetzlichen und auf Verordnung beruhenden Bestimmungen entsprechend ausgeübt wird sowie ad 3) das durch Strafdrohung geschützte Interesse an der Beförderungspflicht, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Taten als solcher, auch bei Fehlen konkreter nachteiliger Folgen, bedeutend war. Insgesamt gesehen hat der Bf. durch sein Verhalten der Reputation der Wiener Taxilenker keinen guten Dienst erwiesen.

Das Verschulden des Bf. kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Bf. nicht mehr zugute, da er bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Erschwerende Umstände sind nicht hervorgekommen.

Die durchschnittliche Einkommenssituation, die Vermögenslosigkeit sowie die gesetzliche Sorgepflicht für vier Kinder war der belangten Behörde bereits bekannt und wurde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtes Wien bei der Strafbemessung hinreichend berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu je 726,-- Euro sind die von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal keine Milderungsgründe hervorgetreten sind. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe kam somit nicht in Betracht, soll doch auch der Allgemeinheit vor Augen geführt werden, dass es sich bei Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung um keine Bagatelldelikte handelt.

Die Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht unverhältnismäßig.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des  § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wahl einer langen Fahrtroute; aggressives Verhalten; Beförderungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.021.10197.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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