Entscheidungsdatum
12.04.2018Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §99 Abs3 litaText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn R. L. vom 29.03.2018 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 vom 08.03.2018, Zl. MA 67-RV-003012/8/0, betreffend Zurückweisung eines Einspruchs in Angelegenheit einer Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof – soweit sie nicht bereits nach § 25a VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang:
Mit Strafverfügung vom 2. Jänner 2018, Zl. MA 67-RV-3012/8/0, wurde über Frau E. Rö., B.-gasse, Wien, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung eine Geldstrafe von € 68,– (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.
Gegen diese Strafverfügung erhob der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2018 Einspruch. Mit Schreiben vom 1. Februar 2018 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gestützt auf § 13 Abs. 3 AVG einen Mängelbehebungsauftrag. In diesem Mängelbehebungsauftrag teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zunächst mit, dass gegenüber der belangten Behörde keine bestehende Vertretungsbefugnis zwischen ihm und Frau E. Rö. (der Adressatin der Strafverfügung) durch eine Vollmacht nachgewiesen sei. Gemäß § 10 Abs. 1 AVG sei eine etwaige Vertretungsbefugnis durch eine Vollmacht nachzuweisen. Der Beschwerdeführer wurde daher aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages eine Vollmacht von Frau E. Rö. vorzulegen, aus der hervorgehe, dass er zur Vertretung dieser Person im gegenständlichen Verwaltungs(straf)verfahren sowie zur Einbringung des Rechtsmittels berechtigt sei und diese Vertretungsbefugnis bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtmittels bestanden habe.
Ferner wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der von ihm eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung vom 2. Jänner 2018 zurückgewiesen werde, sofern er innerhalb der genannten Frist den Verbesserungsauftrag nicht erfüllen sollte.
Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 7. Februar 2018 zugestellt, die von der belangten Behörde geforderte Vollmacht legte der Beschwerdeführer nicht vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Einspruch des Beschwerdeführers vom 9. Jänner 2018 mit der Begründung zurück, dass der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag vom 1. Februar 2018 nicht nachgekommen sei. Außerdem habe der Beschwerdeführer im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren keine Parteistellung und somit kein Einspruchsrecht gegen die von ihm angefochtene Strafverfügung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen gegen die Höhe der von der belangten Behörde über Frau E. Rö. verhängte Verwaltungsstrafe ausspricht.
2. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender Sachverhalt fest:
Mit Strafverfügung vom 2. Jänner 2018, Zl. MA 67-RV-3012/8/0, wurde über Frau E. Rö., B.-gasse, Wien, gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO iVm § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonenüberwachungsverordnung eine Geldstrafe von € 68,– (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer war nicht Adressat dieser Strafverfügung und ist nicht Beschuldigter in diesem Verwaltungsstrafverfahren. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Jänner 2018, Zl. MA 67-RV-3012/8/0, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Jänner 2018 Einspruch. Mit einem Mängelbehebungsauftrag vom 1. Februar 2018 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Mängelbehebungsauftrages der Behörde eine Vollmacht vorzulegen, aus der sich ergibt, dass der Beschwerdeführer zur Vertretung von Frau E. Rö. – der Beschuldigten des Verwaltungsstrafverfahrens – berechtigt ist und diese Vertretungsbefugnis bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Strafverfügung vom 2. Jänner 2018, Zl. MA 67-RV-3012/8/0, bestanden hat.
Diesem Mängelbehebungsauftrag ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus folgender Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtsgrundlagen:
§ 13 Abs. 3 AVG lautet:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
§ 49 VStG lautet:
„§ 49. (1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
4. Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass im Falle der Zurückweisung eines Rechtsmittels Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Rechtsmittels ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht Beschuldigter des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens, dies ist Frau E. Rö.. Da nur der Beschuldigte zur Erhebung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung berechtigt ist (vgl. VwGH 14.11.2012, 2012/08/0007), war der Beschwerdeführer nicht dazu berechtigt, in eigenem Namen gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 2. Jänner 2018, Zl. MA 67-RV-3012/8/0, einen Einspruch zu erheben.
§ 24 VStG iVm § 13 Abs. 3 AVG verpflichtet die Behörde vor der Zurückweisung eines Rechtsmittels die Behebung etwaiger Mängel zu veranlassen. Die Nichtvorlage des Nachweises einer Vollmacht ist ein derartiger (verbesserungsfähiger) Mangel (VwGH 13.10.2011, 2010/22/0093) Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer daher zu Recht aufgefordert, eine Vollmacht vorzulegen, aus der sich ergibt, dass im Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs am 9. Jänner 2018 zwischen dem Beschwerdeführer und Frau E. Rö. eine Vertretungsbefugnis bestanden hat.
Da der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen ist und er von der belangten Behörde auf die Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbefolgung des Mängelbehebungsauftrages hingewiesen worden war, erfolgte die Zurückweisung des Einspruchs durch die belangte Behörde auch aus diesem Grund zu Recht.
Der angefochtene Zurückweisungsbescheid war daher zu bestätigen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 4 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheids auf das Erfordernis der Beantragung einer Verhandlung mit der Beschwerde hingewiesen (vgl. dazu VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Ein solcher Antrag erfolgte nicht.
Die ordentliche Revision ist – soweit eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht schon gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ausgeschlossen ist – unzulässig, weil im Beschwerdefall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht Wien hat sich im vorliegenden Fall an der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert.
Schlagworte
Strafverfügung; Einspruch; keine Vollmacht; Mängelbehebungsauftrag; AbweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.019.4581.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018