Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
20.03.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5Rechtssatz
Eine Abgrenzung zwischen strafbarem und nicht strafbarem Verhalten im Zusammenhang mit§ 113 Abs 5 GewOi st hinsichtlich einer Lärmerregung anhand der Bestimmung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz vorzunehmen, wonach strafbar ist, wer in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt.
Störender Lärm wird dann in ungebührlicher Weise erregt, wenn ein Verhalten das zur Erregung des Lärms führt, gegen ein Verhalten verstößt, wie es im Zusammenleben mit anderen verlangt werden muss. Das heißt, es muss jene Rücksichten vermissen lassen, die die Umwelt verlangen kann. Entscheidend für eine ungebührliche Lärmerregung ist nach der Rechtsprechung des VwGH, dass die Lärmerregung nach einem objektiven Maßstab geeignet erscheint, von unbeteiligten Personen als ungebührlich und störend emp-funden zu werden. Der objektive Maßstab ist unter Zugrundelegung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu finden (vgl zB VwGH 09.09.2015, Ra 2015/03/0040 mwN). Die Erfahrungen des täglichen Lebens reichen aus, dies zu beurteilen.
Schlagworte
Gewerbeordnung, Sperrstundenvorverlegung, Lärmerregung, strafbares VerhaltenAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 8.8.2019, Ra 2018/04/115-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.6.99.1.26.2018Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019