Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
20.03.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §113 Abs5Rechtssatz
Da die Behörde in Anbetracht der Bestimmung des § 113 Abs 5 Satz 3 GewO bereits bei der Annahme (und nicht erst bei einem sicheren Wissen), dass der Vorschreibungsgrund nicht mehr vorliegt, zum Widerruf einer Verkürzung der Betriebszeit verpflichtet ist, ist sie wohl umso mehr verpflichtet, bei der Vorschreibung einer verkürzten Betriebszeit die zum Entscheidungszeitpunkt aktuelle Immissionssituation zu beurteilen [vgl dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung3 (2011) § 113 Rz 39)].
Schlagworte
Gewerbeordnung, Sperrstundenvorverlegung, Betriebszeit, LärmpegelAnmerkung
ao Revision; VwGH vom 8.8.2019, Ra 2018/04/115-3, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2018:405.6.99.1.26.2018Zuletzt aktualisiert am
23.09.2019