Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
ASVG §410Spruch
W164 2112742-2/34Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blaschitz, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.7.2015, Zl. VSNR XXXX, beschlossen:
A)
Gemäß § 17 VwGVG iVm. § 62 Abs 4 VwGVG iVm §31 VwGVG wird das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts W164 2112742-2/30E vom 06.02.2018 dahingehend berichtigt, als sein Spruchteil A) zu lauten hat:
"Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:
Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen iHv € 6875,35, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 01.06.2014 zu entrichten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Mit Erkenntnis W164 2112742-2/30E vom 06.02.2018 hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde des Herrn XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blaschitz, Wien, insoweit stattgegeben, als der BF die im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen zu bezahlen habe, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 01.06.2014 zu entrichten habe.
Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Höhe der die im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen wurde dabei infolge eines auf einem offensichtlichen Versehen beruhenden Rechenfehlers mit € 6375,35 statt mit € 6875,35 beziffert:
Mit dem angefochtenem Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 24.07.2015 waren dem BF für den Zeitraum von 25.03.2004 bis 19.06.2014 Verzugszinsen iHv € 6.918,47 vorgeschrieben worden. Von dieser Summe waren jene Verzugszinsen abzuziehen, die ab dem 01.06.2014 angefallen waren.
Die Verzugszinsen für den Zeitraum von 01.06. bis 19.06.2014 (19 Tage) waren wie folgt zu berechnen: Kapital € 10.511,51 × 7,88% (Zinssatz p.a.) = 828,306988 /: 365 Tage = 2,26933 Verzugszinsen pro Tag × 19 Tagen = 43,11727, = aufgerundet € 43,12.
Der Betrag von € 43,12 war somit von der ursprünglichen Nachforderung an Verzugszinsen abzuziehen, was eine Restforderung von € 6875,35 an im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen ergibt.
Gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG kann das Bundesverwaltungsgericht jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in seinen Entscheidungen berichtigen.
Einem Berichtigungsbescheid kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid i.S.d. Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Im vorliegenden Fall unterlief dem Bundesverwaltungsgericht bei der Formulierung des Spruches des oben genannten Erkenntnisses vom 06.02.2018 insofern ein Schreib- bzw. Rechenfehler, als die Höhe der im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen mit € 6375,35 statt mit € 6875,35 beziffert wurde.
Dass es sich dabei um einen bloßen Rechenfehler handelt ist daran zu erkennen, dass sowohl der Spruch als auch Begründung des genannten Erkenntnisses vom 06.02.2018 eindeutig klarstellen, dass der BF (statt der gemäß dem angefochtenen Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 24.07.2015 geforderten Verzugszinsen für den Zeitraum von 25.03.2004 bis 19.06.2014) Verzugszinsen nur für den Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 zu leisten habe. Die für die Zeit ab 01.06.2014 angefallenen Verzugszinsen waren von der ursprünglichen Forderung an Verzugszinsen iHv € 6.918,47 abzuziehen. Die dabei vorzunehmende oben näher dargelegte Rechnung ergibt einen Betrag von € 43,12, der von der ursprünglichen Nachforderung an Verzugszinsen abzuziehen war. Dies ergibt eine Restforderung von € 6875,35 an im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
BerichtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2112742.2.01Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018