TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/19 L518 2174695-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch

L518 2174695-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. XXXX , beschlossen:

A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge kurz als "bP" bzw. "BF"bezeichnet), ist Staatsangehöriger der Republik Georgien und brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 14.12.2013 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Zu seiner Person scheinen folgende EURODAC-Treffermeldungen hinsichtlich diverser Asylantragstellungen auf (AS 7):

Slowakei vom 31.3.2012 sowie vom 19.11.2013

Schweiz vom 1.5.2012

Deutschland vom 20.6.2012

Schweden vom 23.10.2013

Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 15.12.2013 brachte der BF ua. vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und keine Medikamente einzunehmen. In Österreich bzw. einem anderen EU-Staat habe er keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörigen. Im Juni 2011 habe er sein Heimatland legal auf dem Luftweg verlassen, um über die Ukraine in die Slowakei zu gelangen, wo er am 31.03.2012 erstmals um Asyl angesucht habe. Da ihm in der Slowakei mitgeteilt worden sei, dass er keine Chance auf Asylgewährung habe, habe er sich über verschiedene Mitgliedstaaten schließlich nach Österreich begeben. In der Slowakei habe er niemals einen Bescheid hinsichtlich seiner Asylanträge erhalten. Die Menschen seien dort zwar sehr nett gewesen, die hygienischen Bedingungen jedoch sehr schlecht, weshalb er nicht dorthin zurückkehren wolle. (AS 15ff)

I.2. Das Bundesasylamt richtete am 19.12.2013 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an die Slowakei.

Mit Verfahrensanordnung gem. § 29 Abs. 3 AsylG bzw. 15a AsylG 2005 iVm § 63 AVG wurde der bP mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da mit der Slowakei Dublin Konsultationen geführt werden. Die bP wurde weiters darauf aufmerksam gemacht, dass eine Abwesenheit von mehr als 48 Stunden von der Betreuungseinrichtung als Verletzung der Meldeverpflichtung (§ 15a AsylG) gilt (AS 45).

Mit Schreiben vom 03.01.2014, beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") am selben Tag eingelangt, stimmte die Slowakei dem Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II-VO ausdrücklich zu.

Am 22.1.2014 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Der BF gab zu Protokoll, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, der Einvernahme zu folgen. Im Bereich der EU, in Norwegen, der Schweiz, Liechtenstein oder Island habe er keine Familienangehörigen, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er führe auch keine Familiengemeinschaft oder familienähnliche Lebensgemeinschaft und habe in Österreich weder aufhältige Eltern, noch Kinder. Nach Vorhalt des geführten Konsultationsverfahrens mit der Slowakei brachte der BF weiters vor, dass die Zustände im dortigen Flüchtlingslager "unmöglich" gewesen seien, welche er sogar mit seinem Handy gefilmt habe. In seinem Zimmer seien Kakerlaken gewesen. Als er ersucht habe, etwas dagegen zu unternehmen, habe man ihm geantwortet, dass dafür kein Geld vorhanden sei. Die Slowaken seien jedoch sehr freundlich gewesen, er sei der slowakischen Bevölkerung auch sehr dankbar. Abschließend wolle er noch angeben, dass er nur um "vorübergehendes Asyl in Österreich", nicht aber um die österreichische Staatsbürgerschaft bitte, da er sein Land liebe. (AS 77 ff)

I.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 15.12.2013 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass die Slowakei für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zuständig sei. Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung in die Slowakei gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei. (AS 115)

I.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 26.2.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF zusammengefasst geltend machte, bereits in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 22.1.2014 vorgebracht zu haben, dass die Zustände im slowakischen Flüchtlingslager desaströs gewesen und unter den Tatbestand der unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu subsumieren seien. Das in jener Einvernahme angebotene diesbezügliche Handyvideo sei von der belangten Behörde in keiner Weise gewürdigt worden. Es sei notwendig gewesen, dieses Video im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu werten und in die Entscheidungsfindung miteinzubeziehen. Weiters sei eine Kettenabschiebung des BF nach Georgien zu befürchten. Auch die Länderfeststellungen des BFA zur Situation von Asylsuchenden in der Slowakei mit Stand Jänner 2012 seien veraltet.

Der BF sei im Rahmen der bereits angesprochenen niederschriftlichen Einvernahme vom 22.01.2014 nicht zu seinem Gesundheitszustand befragt worden. Wäre er dazu einvernommen worden, hätte er nämlich vorgebracht, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leide. Derzeit befinde er sich wegen massiver Rückenschmerzen in medizinischer Behandlung, weshalb an eine Rückkehr in die Slowakei nicht zu denken sei. Der BF habe während seines dortigen Aufenthaltes mehrfach versucht, medizinische Hilfe und insbesondere eine Schmerzbehandlung zu erhalten, was ihm jedoch vom zuständigen medizinischen Personal verwehrt worden sei. Eine Rücküberstellung würde sohin auch in dieser Hinsicht eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte bedeuten. (AS 167ff)

I.2.3. Am 4.6.2014 langte beim Bundesveraltungsgericht eine ergänzende Stellungnahme ein, in welcher der BF im Wesentlichen ausführte, mittlerweile an ernstzunehmenden psychischen Erkrankungen (Ein- und Durchschlafstörungen, "backflashs", Verzweiflungszustände mit suizidalen Gedanken) zu leiden und sich sohin derzeit in psychiatrischer sowie medikamentöser Behandlung zu befinden. Der schlechte psychische Zustand des BF stehe in Zusammenhang mit den traumatischen Erlebnissen im Herkunftsland sowie jenen in der Slowakei. Ferner werde der Antrag auf Einholung eines medizinischen Gutachtens gestellt, um beurteilen zu können, ob eine Überstellung des BF in die Slowakei in seiner derzeitigen psychischen Verfassung überhaupt zulässig sei.

Zudem sei der BF sehr stark von seiner nunmehrigen, zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten, Lebenspartnerin abhängig, welche ihn psychisch unterstütze. Auch aus diesem Grund sei eine Abschiebung unzulässig. Im Übrigen besuche er zwischenzeitig zwei Deutschkurse (OZ 4).

I.2.4. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2014, zugestellt am 06.08.2014 an den BF persönlich, der als Mandatsbescheid bezeichnet wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) 604/2013 iVm § 76 Absatz 2 Z 2a FPG (gemeint § 76 Abs2a Z 2 FPG) die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

I.2.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.12.2014, Zl. W103 2011226-1/5E wurde der dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 22a BFA-VG idgF iVm § 76 Abs. 2a Z 1 FPG und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft von 04.08.2014 bis 07.08.2014 für rechtswidrig erklärt.

I.2.6. Mit ergänzender Stellungnahme vom 08.08.2014 wies die Beschwerdevertreterin ua auf den Ablauf der Überstellungsfrist hin (OZ 8).

I.2.7. Mit Äußerung vom 12.08.2014 teilte das BFA über hg. Anfrage mit, dass der BF seiner Meldeverpflichtung immer ordnungsgemäß nachgekommen und die den BF betreffende Überstellung wegen Ablaufs der Überstellungsfrist storniert worden sei. Das Verfahren werde zugelassen (s. hg. AV vom 12.08.2014).

I.2.8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom12.09.2014 wurde der Beschwerde gem. § 21 Abs 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

I.3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die bP am 27.07.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Georgisch einvernommen, und gab im Wesentlichen zu seinen Fluchtgründen folgendes an:

(Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Einvernahme)

..."

[...]

LA: Wie geht es Ihnen gesundheitlich? Sind Sie in ärztlicher Behandlung, nehmen Sie irgendwelche Medikamente?

VP: (mmh) Ja ein Medikament bekomme ich. Befragt gebe ich an Beruhigungsmittel und auch zum Schlafen ich habe früher schlecht geschlafen.

LA: Wer ist Ihr behandelnder Arzt und wie oft gehen Sie zu dem Arzt?

VP: Frau XXXX oder so heißt sie. Und ein Herr XXXX . Einmal in der Woche bin ich beim XXXX . Die Organisation XXXX .

LA: Können Sie die Adresse sagen? Oder wie kommen sie dort hin?

VP: Es ist im 20 Bezirk. Auswendig finde ich hin aber die Adresse weiß ich nicht genau.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Nein. Es ging nicht. Offiziell nicht aber ich habe eine Frau.

LA: Welcher Religion gehörten sie an?

VP: Ich bin Christ.

LA: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

VP: Georgier.

LA: Haben Sie noch zu irgendjemand in Ihrem Heimatland Kontakt (Verwandte, Freunde, Bekannte)? Haben Sie Verwandte in Georgien?

VP: Mit meiner Mutter. Mein Bruder und seine Familie.

LA: Womit haben Sie in Georgien Ihren Lebensunterhalt bestritten?

VP: Ich hatte meinen eigenen Kabelfernsehkanal. Ich bin IT Spezialist ich habe Webseiten gemacht.

LA: Welche Ausbildungen haben Sie, insbesondere in Ihrem Herkunftsland absolviert?

VP: Ich habe Informatik gelernt am College.

LA: Wie bestreiten Sie nun Ihren Lebensunterhalt in Österreich? Sind Sie in Österreich jemals einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen?

VP: Ja aber nur freiwillig, unentgeltlich befragt gebe ich an ich bin beim Fernseher als Tonregisseur bei dem Sender " XXXX ", jetzt bereite ich gerade eine Sendung vor.

LA: Wann sind Sie in Österreich eingereist?

VP: Dezember 2013. Befragt gebe ich an ich bin seither nicht ausgereist und habe auch keinen Wunsch auszureisen. Ich liebe Österreich.

LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt? Nennen Sie bitte all Ihre Fluchtgründe!

VP: Es ist ein wenig unangenehm es zu erzählen ich werde versuchen es zu erzählen. Ich weiß nicht mehr wann es angefangen hat ich glaube im Jahr 2010. Kurz gesagt zuerst hat man mich von den Sicherheitsorganen kontaktiert. Sie haben mich informiert, dass ich für eine politische Partei in Georgien als IT Spezialist arbeiten, das heißt die Informationen für sie beschaffen. Ich musste diese politische Partei ausspionieren. Danach ist bekannt geworden, dass diese Partei kompromittierende Informationen gegen einen der Regierungsmitglieder hatten. Diese Information wollte die Partei bei den Wahlen nützen, falls sie nicht ins Parlament kommen würden. Es war so, dass ich beschuldigt wurde diese Information beschaffen zu haben, ich habe aber damit überhaupt nichts zu tun, ich wusste nicht einmal dass es so etwas gibt. Das ist der Grund. Ich bin vom Staat und dem System geflüchtet, es gibt keine konkrete Person und seit dem begann meine Verfolgung. Ein Jahr habe ich in der Ukraine gelebt und dann bin ich hierher ausgereist.

LA: Sind das alle Ihre Fluchtgründe?

VP: Diese Parteimitglieder dachten ich bin der Spion vom Staat und die Regierung dachte dass ich ein russischer Spion bin. Weil ich Kontakt hatte mit einer Person die wie ich später erfuhr von den georgischen offiziellen Behörden als Terrorist erklärt wurde und jetzt in Russland lebt, er wurde aber als Terrorist zu Schewardnadze Zeiten verjagt.

LA: Sind das alle Fluchtgründe?

VP: Das ist mein Grund ich habe keine anderen Fluchtgründe, ich hatte einen Konflikt mit beiden Seiten. Ich könnte meine Unschuld nicht beweisen und hatte mit beiden Seiten Probleme.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Wahrscheinlich würden sie mich verhaften, würden versuchen Informationen von mir sicher durch Folter rauszubekommen. Denn, kann ich es aushalten oder nicht, das hängt von meinem Körper und Zustand ab, abgesehen davon, sie würden mich dort nicht leben lassen, das wäre das Minimum was mir passieren kann. Vor kurzem gab es einen Fall, wo eine junger Mann als Informant benutz werden sollte und er hat sich umgebracht.

LA: Warum haben diese Leute bzw. Parteien gerade Sie ausgesucht?

VP: Sie haben mich über einen Bekannte von mir kontaktiert, ich kannte ihn ca. 5 Jahre er heißt XXXX Spitzname XXXX . Er sagte dass er für diese politische Partei arbeitet, das war für mich eine Überraschung und sie brauchen dringend für die Wahlen eine Webseite und hat mir angeboten das zu machen, da war ich natürlich einverstanden. Das habe ich gemacht und dann hat er mir gesagt wir brauchen jemanden im Büro der auch das betreut, die Computer und Webseite und er hat angeboten, dass ich Vollzeit für sie arbeiten könnte, das wäre aber von zu Hause aus. Ich war einverstanden. Nach einiger Zeit kam der Bekannte zu mir und sagte dass er in Wirklichkeit für den georgischen Geheimdienst arbeitet und ich sollte in Wirklichkeit auch mit dem Geheimdienst arbeiten und diese Leute ausspionieren. Ich dachte er wollte mich einfach prüfen. Dass habe ich ihm auch gesagt "du willst mich wahrscheinlich nur prüfen". Das habe ich verneint. Einige Tage danach hat mich auf der Straße die Polizei aufgehalten, sie waren uniformiert sie haben auf mich gewartet, offensichtlich. Ich musste zu ihnen ins Auto steigen und sie wiederholten und bestätigten alles was mir der Bekannte schon gesagt hat. Sie gaben auch mir keine Wahl, entweder musste ich das machen und ich würde dann in der Zukunft natürlich dadurch Erfolg haben oder ich würde im Gefängnis verrotten. Daraufhin habe ich gesagt sie sollen mich offizielle einstellen, ich hatte Angst nur auf mündliche Vereinbarung für sie zu arbeiten. Weil diese politische Partei von der ich spreche bestand aus den Mitglieder der XXXX , es war früher in den 90er Jahren eine Organisation die hauptsächlich aus Kriminellen bestand. Ich hörte hin und wieder dass die Leute in der Partei umgebracht werden, deshalb habe ich gesagt ich möchte es nur offiziell machen, sie haben das aber abgelehnt und sie gaben mir zwei Wochen nicht um nachzudenken, ich hatte ja keine Wahl, sondern um mich an diesen Gedanken zu gewöhnen dass ich für sie arbeiten muss. Sie erzählten mir von einem gewissen XXXX der mich kontrollieren musste und er ist so wichtig dass er entscheiden wer weiterleben darf und wer nicht, haben sie mir gesagt.

LA: Welche sind die zwei Partei von denen Sie sprechen?

VP: Diese Partei hieß XXXX gesamt Georgiens = XXXX übersetzt und die anderen waren der offizielle Geheimdienst.

LA: Gibt es einen offiziellen Haftbefehle gegen Sie?

VP: Ich glaube wenn es offiziell so etwas gegeben hätte, hätten sie mich verhaftet. Üblicherweise schiebt man den Leuten einen Grund unter wie Drogen oder Waffen. Es ist noch nicht dazu gekommen. Ich dachte ich war schlauer als sie um aus diese Situation irgendwie rauszukommen. Für die Webseite hatten sie mich die Hälfte der vereinbarten Summe ausbezahlt, die zweit Hälfte noch nicht. Weil sie mir noch Geld schuldeten habe ich mir vorgenommen zum Chef der Partei zu gehen, dort einen Konflikt mit ihm auszulösen und körperliche Auseinandersetzung damit er mich dann rauswirft und mich nicht mehr für sie arbeiten lässt. Diese Führung der Partei war unterwegs in Westgeorgien für die Wahlveranstaltungen und ich wartete bis sie zurückkommen würden. Einmal hat mich ein Mitarbeiter von denen im Büro den Lapp Top anzuschauen. Manchmal dauert es länger den Computer schneller zu machen als neue aufzusetzen und ich habe im vorgeschlagen wenn er die Informationen die er drinnen hatte sichern würde könnet ich den Lapp Top neue aufsetzen und ihm den Lapp Top danach bringen. Ich habe ihm gesagt, es gibt keine wichtigen Informationen es war ein alter Lapp Top und ich konnte ihn mitnehmen, ich habe ihn mitgenommen, neu aufgesetzt und am nächsten Tag zurückgebracht. Nach ein paar Tagen kam die Führung der Partei zurück, ich kam ins Büro und gemerkt dass sie mich unfreundlich anschauen und einer hat mir angedroht mich in den Keller zu sperren. Ich habe nicht verstanden was sie von mir wollten. Dann kam der Bekannte XXXX zu mir, und sagt ich soll sofort nach Hause gehen, er würde dann kommen und wir würden reden. Er hat mir erzählt dass in dem alten Lapp Top kompromittierendes Material versteckt war und ich habe es während der erneuten Aufsetzung des Programms Windows gelöscht. Sie haben gedacht ich habe mir die Information herausgeholt und er wollte dass ich ihm die Information gebe. Die Partei hatte schon den Verdacht dass ich sie ausspioniere, vom Geheimdienst waren sie auch hinter mir her. Ich konnte aber diesen XXXX überzeugen dass ich nichts hatte, dann hat er gesagt ich muss unbedingt flüchten sonst würde es für mich schlimm enden und er würde deshalb auch Probleme bekommen. Ich hatte aber nicht vor zu flüchten und zwei Tage später als ich nach Hause kam. Die Tür war nicht zugesperrt. Bei mir zu Hause waren zwei Personen, einer war vor meinem Computer und ich habe im ersten Moment nicht verstanden was das soll, sie haben mich aber gleich gesehen als ich in der Tür stand und der andere der gestanden hat, hat eine Waffe gezogen und auf mich gerichtet und gesagt ich soll mich nicht bewegen. Ich bin aber weggelaufen und sie sind mir nachgelaufen sie haben mich verfolgt, im Hof habe ich zwei Schüsse gehört und konnte mich aber verstecken. Ich kam am gleichen Abend nach Hause und hab dann gesehen dass mein Lapp Top und die Festplatte meines Standcomputers mitgenommen worden waren und dann habe ich wirklich Angst bekommen. Es waren eindeutig Regieruns und Staatliche Beamte gewesen. Und ich bin geflüchtet nach XXXX . Dort habe ich entfernte Verwandte. Ich konnte es dort nicht aushalten und es war auch dort gefährlich, ich wollte den Leuten nicht zur Last fallen und war schon so müde. Ich habe beschlossen nach Hause zurückzugehen und das zu klären. Einige Monate habe ich mich bei den Verwandten versteckt und dann beschlossen über XXXX das aufzuklären. Es waren mittlerweile schon 5 oder 6 Monate vergangen als ich erfahren habe dass XXXX unter unklaren Umständen umgebracht wurde. Das habe ich mit mir in Zusammenhang gebracht und beschlossen das Land zu verlassen. 2011 bin ich in die Ukraine gegangen wo ich in der Stadt XXXX gelebt und in einen Privatbank gearbeitet habe ca. ein Jahr lang. Aber es war auch gefährlich für mich es konnte sein dass mich aus Georgien jemand dort finden würde. Und habe beschlossen die Ukraine zu verlassen. Nach Russland konnte ich nicht gehen.

LA: Was war auf Ihrem Lapp Top und Computer abgespeichert?

VP: Nur meine persönlichen Sachen.

LA: Sie gaben an dass die Partei kompromittierende Information gegen ein Regierungsmitglied hat. Können Sie das konkret angeben?

VP: Nein, niemand hat mir das gesagt ich sollte die Information stehlen aber ich weiß nicht was es war.

LA: Wie sollten Sie etwas stehlen von dem Sie nicht wussten was er ist?

VP: Sie wollten von mir dass ich mehrere Sachen überprüfe und mitnehmen, befragt gebe ich an der Geheimdienst.

LA: Sie gaben an, beschuldigt worden zu sein "dies Information" beschaffen zu haben. Meinte Sie damit die Partei bzw. das Oberhaupt der Partei hat sie beschuldigt die Information gestohlen zu haben?

VP: Ja.

LA: Wer ist der Kopf der Partei, wie ist die Partei aufgebaut?

VP: Ich weiß nur wer wirklich alles macht, aber ich weiß nicht wer oben ist. Ich kenne den der alles gemacht hat. Der Vorsitzende war eher passiv.

LA: Wie heißt er?

VP: XXXX . Mit ihm habe ich auch die Webseite abgestimmt.

LA: Wie heißt der Vorsitzende?

VP: Ich kann mich nicht erinnern.

LA: Wie findet man die Webseite?

VP: Ich habe sie nicht aktiviert, weil, sie haben mich nicht voll ausbezahlt, es war nicht fertiggestellt, das ist alles in ca zwei Monaten passiert. Das war 2010.

Anmerkung: Die EV wird übersetzt.

LA: Hatten Sie einen Aufenthaltstitel für die Ukraine?

VP: Ist nicht notwendig. Normalerweis kann man sich die Monate aufhalten aber ich habe immer wieder die Ukraine verlassen und die Grenze überquert und ich war nicht illegal und ich habe in der Bank gearbeitet.

LA: Welche Grenze haben Sie überquert?

VP: Moldawien - Ukraine, man muss nicht einmal die Grenze persönlich überquert man gibt dem Taxifahrer Geld und den Pass und bekommt einen Stempel in den Pass.

LA: Im Akt befindet sich eine CD, was ist auf dieser CD? Ist das Ihre CD?

VP: Ich kann mich nicht erinnern ob ich was gebracht habe oder nicht. Ich habe auch über soziale Netzwerke Drohungen bekommen ich wollte es kopieren aber ich kann mich nicht erinnern ob es das ist.

LA: Wenn Sie vom Geheimdienst verfolgt worden sind, wie konnten Sie dann auf legalem Weg aus Georgien ausreisen?

VP: Ich habe an einem Tag über einen Bekannten einen Pass im Passamt machen lassen. In Westgeorgien und bin dann legal ausgereist. Und habe legal die Grenze überquert, offiziell bin ich nicht gesucht worden.

LA: Sie gaben an, einmal von der Polizei angehalten worden zu sein und einmal zwei Männer in Ihrer Wohnung vorgefunden zu haben. Ist Ihnen konkret persönlich noch etwas zugestoßen?

VP: An dem Tag als Sie bei mir in der Wohnung waren und auf mich geschossen haben, hat man mich am Telefon angerufen und sie haben gesagt ich sollte mich mit ihnen treffen wo ich will und wann ich will und sie wollten mit mir reden, ich habe aber das Telefon abgedreht und die Karte weggeschmissen. Nach einiger Zeit sind sie zu meinen Eltern nach XXXX gegangen, in meiner Abwesenheit und haben Fotos verlangt und mein Collegeabschlusszertifikat. Befragt gebe ich an es waren Fotos von mir und gekommen ist der Geheimdienst. Als ich schon in Europa war habe ich die Drohungen bekommen über die sozialen Netze. Ich war in der Slowakei schon, danach war ich in der Schweiz und in Deutschland aber das steht sicher schon, man hat geschrieben dass es kein Problem wäre mich zu vergiften und solche Drohungen. Ich habe deshalb zwei Accounts gesperrt, das war alles im ersten Jahr in Europa.

LA: Welche sozialen Netzwerke meinen Sie?

VP: XXXX (wie Face Book)

LA: Wie konnten Sie entkommen, als auf Sie geschossen wurde?

VP: Es ist wahrscheinlich schwierig wenn jemand wegläuft ihn zu treffen, vielleicht wollten sie mich nur einschüchtern, sie wollten mich vielleicht nicht umbringen.

LA: Der Mann von dem Sie den alten Lapp Top bekommen haben, was wusste er über diese Information und welche Funktion hatte er?

VP: Ich glaube er wusste nichts von der Information, und es haben viele Leute dort gearbeitet, jeder ist dort für irgendetwas Direktor, er persönlich hat nur damit gespielt.

LA: Verfolgen Sie die Situation in Georgien, was wissen Sie noch über die Leute, sind die noch an der Macht?

VP: Das System ist gleich, es sind zwar Präsident und Parlament ausgewechselt aber die Meisten sind noch dort und allgemein ist es dort gefährlich weil die Gesetze dort nicht gelten die existieren nur am Papier. Sie können mich zwingen zu sagen was sie wollen, es ist alles möglich dort.

LA: Hatten Sie jemals andere Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Es ist schwierig zu sagen. Ich habe an einer Skype Diskussion teilgenommen. Aber ich war in keiner politischen Partei.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

LA: Wurden Sie jemals aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit oder Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt?

VP: Nein.

LA: Können Sie noch irgendwelche weiteren Beweismittel vorlegen oder noch beibringen?

VP: Ein Zertifikat des XXXX ; ich habe nur Sachen von hier, Zertifikat von XXXX , Bestätigungen der Hilfswerke, Empfehlungsschreiben, diverse Zertifikate (Deutschkurs), Nutzungsvereinbarung von XXXX .

Anmerkung wird in Kopie zum Akt genommen.

LA: Was machen Sie bei XXXX ?

VP: Ich bin Tontechniker und bereite die Sendung vor.

LA: Haben Sie Einwände dagegen, dass erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zu Ihrem Vorbringen in Georgien, auch unter Einschaltung eines Verbindungsbeamten oder eines Vertrauensanwaltes, durchgeführt werden? Es werden dabei keinesfalls persönliche Daten an die Behörden Ihres Heimatstaates weitergegeben.

VP: Sie können alles überprüfen.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in das vom BFA zur Beurteilung Ihres Falles herangezogene Länderinformationsblatt zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Quellen berufen sich vorwiegend unter anderem auf Berichte von EU-Behörden von Behörde von EU-Ländern aber auch Behörden anderer Länder, aber auch Quellen aus Ihrer Heimat wie auch zahlreichen NGOs und auch Botschaftsberichten, die im Einzelnen auch eingesehen werden können.

Anmerkung: Das Länderinformationsblatt wird der VP vorgelegt und die Übersetzung angeboten.

VP: Nein. Ich kenne die Situation in Georgien.

LA: Haben Sie Familienangehörige in Österreich?

VP: Nein. Meine Lebensgefährtin die ich hier kennengelernt habe.

LA: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

VP: Mit meiner Lebensgefährtin. Befragt gebe ich an sie heißt XXXX .

LA: Wie lange sind Sie in der Lebensgemeinschaft?

VP: Das vierte Jahr schon. Befragt gebe ich an meine Frau lebt seit 15 Jahren hier und arbeitet.

LA: Welche Staatsangehörigkeit hat sie?

VP: Ich weiß nicht, sie ist keine österreichische Staatsangehörige, wahrscheinlich ist sie Georgische Staatsangehörige.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie?

VP: Georgisch, Russisch, Deutsch.

LA: Haben Sie in Österreich weitere Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert?

VP: Alles was ich vorgelegt habe. XXXX und Deutschkurse.

LA: Sind oder waren Sie in Vereinen oder Organisationen in Österreich tätig oder nehmen Sie auf andere Weise am sozialen bzw. kulturellen Leben in Österreich teil?

VP: Nein. Noch nicht.

LA: Die Einvernahme wird beendet. Möchten Sie noch etwas angeben das nicht gefragt wurde?

VP: Ich glaube ich habe alles gesagt was wichtig war. Ich habe leider überhaupt keine Beweise ich verstehe das. Zwei Punkte sind für mich wichtig. Der eine warum ich nicht nach Georgien zurückkehren kann und ich geflüchtet bin und der zweite warum ich in Österreich bleiben will. Weil ich diese Land sehr liebe und schätze.

LA: Haben Sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Ja.

LA: Die Einvernahme wird Ihnen nun rückübersetzt werden. Mit Ihrer Unterschrift bestätigen Sie die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!

(...)

Die bP legte folgende Dokumente vor:

-

Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf A1 Niveau vom 24.06.2014;

-

Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf A1+ Niveau vom 28.08.2014;

-

Zertifikat des XXXX über den Besuch eines Deutschkurses auf B1 Niveau vom 26.03.2015;

-

Teilnahmebestätigungen der XXXX XXXX über den Besuch der Deutschgruppe - Fortgeschrittene vom 26.06.2017 und 12.07.2016;

-

XXXX Diplom für Deutsch auf A2 Niveau vom 09.01.2015;

-

Empfehlungsschreiben " XXXX XXXX Aus-und Weiterbildung" vom 12.07.2017;

-

Zertifikat über den Abschluss des Grundkurses Freies XXXX von "

XXXX ", vom 24.02.2017;

-

Nutzungsvereinbarung mit " XXXX ", vom 04.07.2017;

I.3.1. Der Antrag der bP auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheid der bB gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgiengemäß § 46 FPG zulässig sei. Der Beschwerde wurde gem. § 18

(1) Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt.

I.3.2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP) :

Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden.

Die Formulierung "wenn glaubhaft ist" bringt zum Ausdruck, dass im Asylverfahren nicht der "volle Beweis" gefordert ist, sondern, dass die "Glaubhaftmachung" genügt.

Im Asylverfahren ist es somit nicht ausreichend, dass der Asylwerber Behauptungen aufstellt, sondern er muss diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechen und auch der Asylwerber persönlich glaubwürdig auftreten.

Die Behörde gelangt zu obigen Feststellungen aufgrund folgender Erwägungen:

Zunächst führten Sie zu Ihren Fluchtgründen allgemein an, vor dem "Staat und dem System" geflohen zu sein.

Sie begründeten diese Aussage damit, beauftragt worden zu sein, für eine Partei namens " XXXX gesamt Georgiens", eine Webseite zu erstellen, um Wahlwerbung zu betreiben. Daraufhin hätte Sie der georgische Geheimdienst beauftragt diese Partei auszuspionieren.

Hierzu ist anzuführen, dass Ihre Angaben nicht substantiiert und widersprüchlich waren. Sie führten aus, die Webseite für die Partei fertiggestellt zu haben, und anschließend gefragt worden zu sein, im Büro der Partei als Betreuer der Webseite, tätig zu sein.

Befragt wie die Webseite zu suchen bzw. zu finden sei, gaben Sie in Widerspruch zu Ihrer kurz vorher getätigten Aussage an, diese Webseite doch nicht fertiggestellt zu haben, da man Sie nicht ausbezahlt habe. Obwohl es im Zeitalter der Technologie für eine Person mit speziellen IT Kenntnissen keine große Anstrengung bedeuten sollte, und Sie eine solche Ausbildung behaupteten, hierzu nachvollziehbare und konkrete Beweise vorzulegen, konnten Sie keine Beweise vorlegen oder überprüfbare Angaben dazu tätigen.

Weiteres wussten Sie nichts über die Partei. Befragt, wer der Vorsitzende sei oder wie die Partei aufgebaut sei, konnten Sie keine Angaben machen. Nicht nachvollziehbar ist, wie Sie für eine politische Partei eine gelungene Webseite mit Informationen betreiben sollten, über die Sie kaum Kenntnisse hatten.

Ihre Behauptung vom Geheimdienst beauftragt worden zu sein die Partei auszuspionieren und Informationen zu beschaffen, konnten Sie nicht glaubhaft darlegen.

Sie führten an, von einem Mitarbeiter von dem Sie nicht konkret angeben konnten, wer er war und welche Funktion er in diesem "Büro" erfüllt haben soll, einen alten Lapp Top zur Reparatur bekommen zu haben. Auf diesem Rechner seien kompromittierende Informationen gespeichert gewesen, die Sie unbeabsichtigt gelöscht haben sollen.

Nach ho. Verständnis und der allgemeinen Logik folgend, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sensible, geheime und politisch brisante Informationen, die aufbewahrt werden sollten, auf einem alten Rechner eine Mitarbeiters, ohne seine Kenntnis abgespeichert werden, anstatt gesondert gesichert zu werden.

Diese Behauptung ist absurd.

Schließlich führten Sie an, die "Information" hätten stehlen zu müssen, wussten jedoch nicht einmal ansatzweise welche Information das sein sollte.

Sie führen aus, einmal unter Beschuss geraten zu sein. Sie wären in Ihrer Wohnung von zwei Unbekannten, die Ihrer Angabe nach staatliche Beamte von der Regierung waren, angegriffen worden und anschließend aus der Wohnung gelaufen zu sein. Sie hätten sich im Hof versteckt, wo Sie zwei Schüsse gehört haben sollen. Wie Sie zwei bewaffneten, auf Fahndung spezialisierten Personen entkommen konnten, war ebenso nicht nachvollziehbar. Dass Sie sich im Hof aufgehalten hatten und nicht gefunden worden sind, ist nicht glaubhaft. Sie hätten sich in weiterer Folge einige Monate bei Verwandten aufgehalten und anschießend beschlossen nach Hause zurückzukehren. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass es Ihnen möglich gewesen wäre, sich monatelang bei Verwandten aufzuhalten, wären Sie tatsächlich vom Geheimdienst gesucht worden.

Einen offiziellen Haftbefehl gebe es nicht. Sie konnten Georgien auf legalem Weg mit Ihrem Reisedokument verlassen. Sie haben nach dem Verlassen des Herkunftslandes ein Jahr in der Ukraine gelebt, dort gearbeitet und mehrmals die Grenze zu Moldawien passiert. Weshalb es in der Ukraine gefährlich für Sie sein sollte, war nicht nachvollziehbar. Es ist davon auszugehen, dass Personen die vom Geheimdienst gesucht werden, nicht mit Ihren eigenen Dokumenten auf legalem Weg die Grenzen passieren könnten, anstatt sich versteckt zu halten.

Wie sich aus der Länderinformation ergibt ist Georgien grundsätzlich ein politisch stabiles Land und gilt der Herkunftsstaatenverordnung nach als sicheres Herkunftsland.

Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung.

Beweismittel für die von Ihnen Behaupteten Fluchtgründe konnten Sie nicht in Vorlage bringen. Sie legten eine CD vor, wussten jedoch nicht welche Informationen sich auf diesem Beweismittel befinden. Ginge die Behörde davon aus, dass Sie relevante, Ihr Fluchtvorbringen untermauernde Beweise vorgelegt haben sollen, so wäre zu erwarten gewesen, dass Sie gewusst hätten welche Informationen auf der CD zu finden sind und was Sie damit beweisen wollten.

Weiters ist anzumerken, dass Sie vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet bereits in der Slowakei, der Schweiz und in Deutschland um Asyl angesucht hatten. Offenbar legitimierten Sie sohin Ihren Aufenthalt im EU Raum.

Die erkennende Behörde gelangt daher im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung zu einem den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens entsprechenden Ergebnis, indem Sie aufgrund der getroffenen Feststellungen und Ihres widersprüchlichen Vorbringens zu Ihrer Person und keiner behaupteten Verfolgung zu dem Schluss kommt, dass der maßgebliche, einen Fluchtgrund betreffenden Sachverhalt nicht den Tatsachen entspricht und Sie mit Ihrem Vorbringen keine Verfolgungsgefahr im Sinne der GFK glaubhaft gemacht haben.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrer Situation im Fall Ihrer Rückkehr:

Im vorliegenden Fall wird darauf hingewiesen, dass Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien nicht um Ihr Leben fürchten müssen.

In Ihrem Verfahren ergaben sich keine Anhaltspunkte, dass Sie selbst bei Ihrer Rückkehr nach Georgien Ihren Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten bestreiten könnten. Sie haben in Georgien die Schule absolviert und sind einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind eine, erwachsene, arbeitsfähige Person und es wäre Ihnen auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs Ihren Unterhalt zu bestreiten. Ferner ist ebenso in Betracht zu ziehen, dass Sie den Großteil Ihres Lebens im Herkunftsland verbrachten und auch über Freunde und Bekannte, sowie Ihre Familie und Verwandte verfügen, welche Sie unterstützen könnten. Die Feststellung, dass Sie in Georgien über soziale Anknüpfungspunkte verfügen, fußt auf Ihren Angaben, der Dauer Ihres Aufenthaltes in Georgien, Ihrer schulischen und beruflichen Laufbahn und der allgemeinen Lebenserfahrung. Es ist Ihnen deshalb zuzumuten sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung Ihrer Angehörigen zukünftig den Lebensunterhalt, wie bereits vor Ihrer Ausreise, zu sichern.

Die Feststellung bezüglich der Möglichkeit auf Sozialhilfe in Georgien, begründet sich auf das Länderinformationsblatt zu Georgien. Im Rahmen der Rückkehrhilfe können Sie finanzielle Unterstützung erhalten und besteht die Möglichkeit, Unterstützungen von NGOs in Anspruch zu nehmen. Mit heutigem Tag wurde Ihnen ein Rückkehrberater zur Seite gestellt, der Sie über Ihre Möglichkeiten informiert.

Da Ihnen im Herkunftsstaat keine Verfolgung droht, und Sie Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat haben, geht die Behörde davon aus, dass Ihnen im Herkunftsstaat auch keine Gefahren drohen, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.

Betreffend die Feststellungen zu Ihrem Privat- und Familienleben:

Sie befinden sich erste seit kurzer Zeit im Bundesgebiet. Sie haben in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Sie haben eine Freundin im Bundesgebiet. Sie gehen einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach. Sie verfügen über Deutschkenntnisse.

Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Ihre Familienangehörigen leben in Georgien. Sie haben sich bis vor Ihrer Ausreise in Georgien aufgehalten. Sie sprechen Georgisch. Sie haben in Georgien die Schule besucht, waren berufstätig und hatten vor Ihrer Einreise in das Bundesgebiet Ihren Lebensmittelpunkt im Herkunftsland. Sie haben kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet, das nicht auf dem Asylgesetz fußt.

I.3.3. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

I.3.4. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam. Es hätten sich weiters keine Hinweise auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Da die bP aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (§ 18 (1) 1 BFA-VG).

I.4. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde die Verletzung des Parteiengehörs, ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Bescheidbegründung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung moniert. Das Bundesamt habe es unterlassen, der bP die Widersprüche vorzuhalten und habe dadurch das Parteiengehör als auch ihre Manuduktionspflicht verletzt. Aus der Niederschrift würden sich jedoch keine ernsthaften Bemühungen des Referenten ergeben, Aussagen der bP aufzuklären, die im Nachhinein als widersprüchlich bezeichnet wurden. Dass sich Asylwerber während der Einvernahme in einer Ausnahmesituation befinden und großen psychischen Belastungen ausgesetzt sind, müsse in die Bewertung der Angaben stets miteinfließen.

Die von der bP geschilderten Handlungsabläufe entsprechen der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Aufgabe eines IT-Spezialisten und Website-Erstellers bestehe nicht darin zu wissen, wie die Partei aufgebaut ist und wer der Vorsitzende ist, sondern lediglich auf die funktionelle Gestaltung und auf den Aufbau der Webseite. Die auf der Homepage befindlichen Informationen steuere der Auftraggeber bei, welche vom Website-Ersteller dann auch nicht überprüft bzw. studiert werden.

Ein gebe keinen Widerspruch zwischen der Fertigstellung und der Aktivierung der Web-Site. Dass die Regierungsbeamten den bP mit ihren abgegebenen Schüssen nicht trafen sei auf darauf zurückzuführen, dass er sich in Bewegung befunden habe und er außerdem vermute, dass sie ihn nur einschüchtern und nicht sofort umbringen wollten. Das dem bP der Inhalt der vorgelegten CD nicht mehr geläufig sei, liege an der vierjährigen Verfahrensdauer. Die bP habe hinsichtlich seiner psychischen Verfassung einen klinisch-psychologischen Befundbericht vom 18.06.2014 sowie eine ergänzende Stellungnahme vom 27.05.2014 sowie vom 04.07.2014 in Vorlage gebracht.

Die Länderfeststellungen hätten sich nicht mit dem konkreten Vorbringen der bP befasst, insbesondere nicht mit der Geheimpolizei. Auch die Annahme eines nicht schützenswertes Privat- und Familienleben sei unrichtig. Die bP lebe seit vier Jahren in einer Lebensgemeinschaft mit einer subsidiär Schutzberechtigten, welche seit 15 Jahren in Österreich lebt und arbeitet. Es könne nicht verlangt werden, dass die Lebensgefährtin der bP ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufgibt, um in Georgien mit der bP zusammenzuleben. Die bP spricht gut Deutsch, hat sich einen Bekannten- und Freundeskreis in Österreich aufgebaut und hat kaum noch Bindungen zu Georgien. Auch beruflich sei die bP verankert. So sei sie beim Fernsehsender XXXX seit längerer Zeit ehrenamtlich tätig. Vorgelegt wurden: A2-Diplom, B1-Kursbesuchsbestätigung für Konversation, Zertifikat XXXX XXXX : Grundkurs freies XXXX , Empfehlungsschreiben XXXX TV, Vereinsregisterauszug XXXX in Österreich, XXXX TV Nutzungsvertrag. Beantragt wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie der erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da die Sicherheit der bP nicht garantiert sei.

I.5. Mit Schreiben vom 13.10.2017 gab die bP die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

I.6. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde mit Beschluss vom 06.11.2017 festgestellt, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen ist.

I.7. Die Behandlung einer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2017 abgelehnt.

I.8. Das Vorbringen in der Beschwerdeschrift stellt die letzte Äußerung der bP im Verfahren zum gegenständlichen Antrag bzw. zu ihren Anknüpfungspunkten im Bundesgebiet dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Georgier, welcher aus einem überwiegend von Georgiern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennt.

Die bP ist ein junger gesunder arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Familienangehörige leben nach wie vor in Georgien.

Die bP hat 11 Jahre die Grundschule besucht und anschließend eine einjährige IT-Lehre absolviert. Die bP hat zuletzt als Bankmitarbeiter in der Ukraine gearbeitet.

Die bP hat in Österreich keine Verwandten. Sie lebt mit ihrer Lebensgefährtin, welche sich seit 15 Jahren als subsidiär Schutzberechtigte in Österreich aufhält und arbeitet, in einem gemeinsamen Haushalt. Sie möchte offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und hält sich seit gut über vier Jahre im Bundesgebiet auf. Sie reiste rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie lebt von der Grundversorgung und hat einige Deutschkurse besucht und arbeitet ehrenamtlich bei einem Privatsender. Sie ist strafrechtlich unbescholten.

Die bP hat bereits am 31.03.2012 einen Asylantrag in der Slowakei, am 04.05.2012 einen Asylantrag in der Schweiz, am 20.06.2012 einen Asylantrag in Deutschland und am 23.10.2013 einen Asylantrag in Schweden gestellt. Von dort wurde sie in die Slowakei überstellt. Dort stellte sie am 19.11.2013 einen 2. Asylantrag. Die Verfahren sind alle negativ beschieden worden.

Die bP hat sich durch bewusste Abwesenheit einer Festnahme am 16.06.2014 um 06: Uhr und um 10:00 - 11:00 Uhr (AS 197) entzogen und damit eine Überstellung von Österreich in die Slowakei am 17.06.2014 vereitelt (AS 299), wodurch die Überstellungsfrist mit Ablauf des 03.07.2014 endete und ex lege die Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens auf Österreich übergegangen ist.

Die Identität der bP steht nicht fest.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat im Herkunftsstaat Georgien

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Georgien schließt sich das ho. Gericht den schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen der belangten Behörde an.

Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.

Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die belangte Behörde Folgendes fest (Gliederung und Umfang der Feststellungen nicht mit dem Original übereinstimmend):

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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