TE Bvwg Beschluss 2018/4/19 L503 2189738-2

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Norm

AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

L503 2189738-2/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Einzelrichter über den Antrag von XXXX auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen seiner Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 21.12.2017 zur Versicherungsnummer XXXX , nach ergangener Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2018, GZ: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Arbeitslosengeld mangels Erfüllung der Anwartschaft, beschlossen:

A) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Bescheid des AMS vom 21.12.2017 wurde dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: "BF") vom 19.12.2017 auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gemäß § 7 Abs 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde - nach Darstellung der gesetzlichen Grundlagen - ausgeführt, dass der BF in der gesetzlichen Rahmenfrist nur einen Tag an arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründenden Zeiten nachweisen könne.

2. Mit Schreiben vom 26.12.2017 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 21.12.2017. In seiner Beschwerde brachte der BF zusammengefasst vor, dass er gemäß dem angefochtenen Bescheid offenbar nicht dem AlVG unterliege und er sich daher frage, warum über ihn in der Vergangenheit Sanktionen im Sinne dieses Gesetzes, wie etwa eine Vormerksperre von 6 Wochen, verhängt worden seien oder er Kontrollmeldetermine habe befolgen müssen.

3. Mit Bescheid vom 13.2.2018 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe am 19.12.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. Zuvor habe er bereits am 18.9.2017 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt, welcher im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 24.10.2017 mangels Erfüllung der Anwartschaft abgewiesen worden sei; aufgrund seiner dagegen eingebrachten Beschwerde sei beim BVwG ein Verfahren anhängig.

Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Beantragung von Arbeitslosengeld am 19.12.2017 sei beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger nur an einem einzigen Tag, nämlich dem 20.4.2012, ein arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis gespeichert, und zwar bei der Firma R. B. M. H. GmbH.

In der mit dem BF am 19.12.2017 aufgenommenen Niederschrift erkläre er, dass er seit 1.10.2010 als ordentlicher Hörer an der Universität Salzburg einem Doktorratsstudium im Fachbereich Informatik nachgehe; diese Ausbildung werde er voraussichtlich im Jahr 2021 abschließen.

Der BF sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS aus, bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes sei die Anwartschaft erfüllt, wenn innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist von zwei Jahren vom Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld 52 Wochen bzw. 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen würden.

Der BF habe am 19.12.2017 beim AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt. In der gesetzlichen Rahmenfrist vom 20.12.2015 bis 19.12.2017 würden weder arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten noch andere anwartschaftsbegründende Zeiten vorliegen.

Es sei daher in der Folge zu überprüfen, ob Tatbestände vorliegen, die die Rahmenfrist gemäß § 15 AlVG verlängern. Der BF gehe seit 01.10.2010 bis laufend einer Ausbildung, von der er überwiegend in Anspruch genommen werde, nach. Er sei vom 30.6.2015 bis 20.6.2016 sowie vom 17.8.2016 bis 17.9.2017 im Gesamtausmaß von insgesamt 754 Tagen beim AMS arbeitssuchend vorgemerkt gewesen. Sowohl seine Ausbildung als auch die Arbeitssuche seien geeignet, die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre zu verlängern. Da der BF ab 1.10.2010 bis 19.12.2017 durchgehend dem Doktorratsstudium nachgegangen sei, verlängere sich die gesetzliche Rahmenfrist um maximal 5 Jahre, das seien 1.825 Tage. Die erweiterte Rahmenfrist laute daher 20.12.2010 bis 19.12.2017.

Die Arbeitssuche im Ausmaß von 754 Tagen könne nicht zu einer weiteren Verlängerung der Rahmenfrist herangezogen werden, da diese im selben Zeitraum liege, in der der BF auch der Ausbildung nachgegangen sei.

Innerhalb der verlängerten Rahmenfrist vom 20.12.2010 bis 19.12.2017 liege ein einziger Tag einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, nämlich der 20.4.2012, vor.

Somit habe der BF die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld nicht erfüllt. Der Antrag auf Arbeitslosengeld vom 19.12.2017 sei daher abzulehnen.

4. Mit Schreiben vom 20.2.2018 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er betonte, das AMS habe zwei Ausschlussfristen gem. § 10 AlVG gegen ihn verhängt, was eben bedeute, dass er sehr wohl einen Leistungsanspruch haben müsse. Darüber hinaus habe er mehrere Kontrollmeldetermine absolviert, was ebenso bedeute, dass er einen Leistungsanspruch haben müsse. In diesem Sinne verwies der BF auf die Entscheidung des VwGH vom 19.9.2017, Zl. 2006/08/0172, wonach eine Kontrollmeldung gem. § 49 AlVG nicht vorgeschrieben werden dürfe, solange kein Leistungsanspruch besteht.

5. Am 20.3.2018 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.

6. Am 6.4.2018 langte beim BVwG ein Antrag des BF auf Verfahrenshilfe betreffend seine Beschwerde bzw. seinen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 13.2.2018 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Abweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe

1. Zur Entscheidung durch Einzelrichter:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 7.9.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

2. Einschlägige Rechtsgrundlage (§ 8a VwGVG):

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden. Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt.

3. Im konkreten Fall bedeutet dies:

3.1. Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist Verfahrenshilfe einer Partei zu gewähren, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist. Durch den Verweis auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC ist sichergestellt, dass die Verfahrenshilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Anforderungen des Europäischen Menschenrechtsschutzes entspricht (siehe auch VwGH v. 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032).

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

3.2. Den gegenständlichen Fall betreffend ist zunächst auszuführen, dass der Antragsteller - wie aus seinen diversen Eingaben hervorgeht - über entsprechende Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden verfügt und durchaus in der Lage ist, seine Rechte selbst wahrzunehmen. Er verfasste eigenständig den Formvorschriften entsprechenden Anbringen (Beschwerde und Vorlageantrag), die jeweils individuelle Begründungen enthielten. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen würden, sind nicht zu erwarten und nicht zu erkennen. Zudem besteht in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten keine Anwaltspflicht und ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen zu ermitteln.

Als weitere Kriterien haben in die Entscheidung die Komplexität des Falles und gegenständlich insbesondere auch die Erfolgsaussichten einzufließen. Im gegenständlichen Fall ist ausschließlich die Frage der Erfüllung der Anwartschaft gemäß § 7 Abs. 1 AlVG maßgeblich. Seitens des BF, der seit 2007 durchgehend in Österreich aufhältig ist, ist unbestritten, dass er insgesamt lediglich an einem einzigen Tag - und zwar dem 20.4.2012 - in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stand. Im Hinblick auf das unstrittige Nichtvorliegen darüber hinausgehender arbeitslosenversicherungspflichtiger Beschäftigungen bzw. sonstiger auf die Anwartschaft anzurechnender Zeiten ist die Verfahrensführung schon ohne nähere Prüfung als erfolglos zu erkennen. Es liegt nicht einmal eine entfernte Möglichkeit des Erfolges vor.

Somit ist die beabsichtigte Rechtsverfolgung als offenbar aussichtslos zu qualifizieren, sodass die sonstigen Voraussetzungen - etwa ob der Antragsteller außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts bestreiten zu können - für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht mehr geprüft werden müssen.

Folglich ist der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe spruchgemäß gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich fehlt es zwar an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG, es liegt aber dennoch keine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, vor, weil die Rechtslage zur Beigebung von Verfahrenshilfe sowohl durch den EGMR als auch durch den EuGH gelöst ist (vgl. dazu VwGH 20.12.2016, Ro 2014/03/0049). Die gegenständliche Entscheidung weicht von der Rechtsprechung des EGMR und des EuGH auch nicht ab, sondern stützt sich maßgeblich auf die entwickelten Kriterien. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, sodass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Schlagworte

Aussichtslosigkeit, Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:L503.2189738.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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