TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/20 L521 2133003-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.04.2018
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Entscheidungsdatum

20.04.2018

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

L521 2133003-2/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017, Zl. 1051028406-170674483, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.01.2018 zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:

"I. Der XXXX mit Bescheid vom 18.07.2016, Zahl 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wird XXXX gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt.

II. Der Antrag von XXXX vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen.

III. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 30.01.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung am 30.01.2015 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen Erstaufnahmestelle gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Außer seinen Eltern habe er drei Brüder und eine Schwester. Er habe von 2001 bis 2009 die Grundschule in XXXX besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet.

Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak vor etwa 20 Tagen illegal verlassen zu haben. Er sei schlepperunterstützt zu Fuß und mit verschiedenen Verkehrsmitteln nach Österreich gelangt.

Zu den Gründen seiner Flucht aus dem Heimatland befragt, führte der Beschwerdeführer aus, seine Region sei vom Islamischen Staat angegriffen worden. Man wisse nicht, wann die Truppen des Islamischen Staates seine Ortschaft erreichen würden. Des Weiteren habe er auch familiäre Probleme. Andere Gründe hätte er nicht. Im Fall der Rückkehr hätte er Angst vor den Truppen des Islamischen Staates. Er würde von diesen getötet werden. Zudem hätte er mit seinem Vater familiäre Probleme und Auseinandersetzungen.

2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 15.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in kurdischer Sprache niederschriftlich einvernommen.

Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht zu haben, wobei er ausführte, den ersten Dolmetscher nicht verstanden zu haben.

Zur Person befragt gab der Beschwerdeführer an, am XXXX in XXXX geboren, Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung, ledig und kinderlos zu sein. Er hätte mit seinen Eltern, drei Brüdern und einer Schwester in einem Haus in XXXX gewohnt. Seine Familie befände sich noch dort.

Er habe bis zum 10.01.2015 im Irak gelebt. Über welche Länder er nach Österreich gereist sei, habe er nicht gewusst. Er hätte immer davon geträumt, in Europa Tourismus zu studieren. Er sei Peschmerga. Im Irak hätten Kämpfe stattgefunden und viele seiner Freunde seien getötet worden. Er habe Angst um sein Leben gehabt und sei zu jung gewesen, um zu sterben.

Zum Ausreisegrund befragt gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass seine Eltern wegen der Frage, ob er sich am Kampf beteiligen solle, gestritten hätten. Als er gesehen habe, wie seine Freunde gestorben seien, habe er Angst bekommen und sich zum Verlassen des Landes entschieden.

Nachgefragt zu Details gab der Beschwerdeführer an, er sei für etwa zwei Jahre Peschmerga-Kämpfer gewesen. Kampfnamen habe er keinen besessen. Er habe eine Kalaschnikow chinesischer Herstellung getragen und verwendet. Er hätte bei Kampfhandlungen nicht gesehen, dass er jemanden getötet habe und wisse er nicht, ob seine Kugeln jemanden getroffen haben. Eine Uniform habe er nur während der Kampfhandlung getragen. Seinen Ausweis als Peschmerga-Kämpfer würde er nicht mehr besitzen. Dieser sei vom Islamischen Staat beschlagnahmt worden. Es gebe zwar weitere Nachweise für seinen Einsatz als Peschmerga-Kämpfer, aber hiefür müsste er dort persönlich erscheinen. Seine Familie könne dies nicht stellvertretend besorgen. Er habe in der Einheit XXXX gekämpft, wobei als Erkennungsmerkmal/Logo lediglich die kurdische Flagge gedient habe. Seine Einheit sei im Bezirk XXXX zwischen Mosul und Narin tätig gewesen. XXXX sei der Kommandant und XXXX sei sein Vorgesetzter gewesen. Ob die beiden Personen Kampfnamen gehabt hätten, wisse er nicht. Bevor er Kämpfer geworden sei, hätte er die Grund- und Mittelschule besucht. Des Weiteren habe er Arbeiten am Haus verrichtet. Übergriffe gegen seine Person hätten niemals stattgefunden.

Darüber hinaus schilderte der Beschwerdeführer, dass er mit seinem Vater auch einen Streit gehabt habe, weil sich dieser von seiner Mutter scheiden lassen habe wollen.

Er sei nie direkt vom Islamischen Staat bedroht worden. Dieser sei jedoch in der Nähe gewesen. Er sei somit geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass er vom Islamischen Staat angegriffen werden könnte. Sein Vater könne in Anwesenheit bzw. in der Nähe des Islamischen Staates leben, weil dieser körperlich behindert sei. Seine Brüder seien noch jung.

Des Weiteren bejahte der Beschwerdeführer zunächst, beim Verlassen des Irak im Streit mit seinem Vater auseinandergegangen zu sein. Auf weitere Nachfragen revidierte der Beschwerdeführer diese Schilderung allerdings und sprach im Zuge der Einvernahme lediglich von einem Problem zwischen ihm und seinem Vater bzw. von Meinungsverschiedenheiten privater Natur.

Die Fragen, ob er vorbestraft bzw. im Herkunftsland oder in einem anderen Land verurteilt sei bzw. er strafgerichtlich verfolgt werden würde, verneinte der Beschwerdeführer. Er habe auch niemals persönliche Probleme mit Behörden, Gerichten oder der Polizei gehabt. Auf die Fragen, ob er jemals - abgesehen vom bereits Erwähnten - Probleme mit privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen gehabt habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sein einziges Problem das ganze Regierungssystem sei. Ebenso verneinte der Beschwerdeführer politisch tätig oder Mitglied einer Partei gewesen zu sein. Allerdings würde man bestochen werden, um sich für eine Partei zu entscheiden. Er sei niemals aus Gründen der Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner Religion verfolgt worden.

Des Weiteren wurden dem Beschwerdeführer Fragen zum Stand seiner Integration in Österreich und zu den Lebensverhältnissen seiner Familie im Irak gestellt.

Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, dass er sich wieder in Kampfhandlungen befinden werde.

Im Gefolge dessen wurde dem Beschwerdeführer schließlich die Möglichkeit geboten, die allgemeinen länderkundlichen Feststellungen der belangten Behörde zur Lage im Irak zu erhalten. Der Beschwerdeführer lehnte dieses Angebot dankend ab.

Im Rahmen der Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zudem einen irakischen Führerschein, einen irakischen Personalausweis und einen irakischen Staatsbürgerschaftsnachweis in Vorlage.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - soweit für das Beschwerdeverfahren von Relevanz - nach der Wiedergabe der Einvernahmen des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu gewärtigen habe. Der Beschwerdeführer sei im Irak nicht politisch oder parteipolitisch tätig gewesen und auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Er habe in seinem Herkunftsstaat keine asylrelevanten Probleme auf Grund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Rasse oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer keine asylrelevanten Probleme mit Ämtern und Behörden erlitten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Irak einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Er habe Fluchtgründe, die in der Genfer Flüchtlingskonvention erschöpfend angeführt seien, auf Befragung hin ausdrücklich verneint. Schließlich habe der Beschwerdeführer keine einzige gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungshandlung oder einen Angriff gegen seine Person vorgebracht. Somit hätten sich im Verwaltungsverfahren keine begründeten Hinweise auf eine Flüchtlingseigenschaft ergeben. Asylausschluss- und Endigungsgründe lägen nicht vor. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte seiner Entscheidung ferner aktuelle Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zugrunde.

Beweiswürdigend erwog die belangte Behörde, dass im Zuge der ausführlichen Befragung am 15.07.2015 deutlich hervorgekommen sei, dass der Beschwerdeführer als Einzelperson zu keinem Zeitpunkt mit irgendeiner konkret ihn betreffenden Verfolgungshandlung konfrontiert gewesen sei. Insoweit der Beschwerdeführer als Ausreisegrund anführe, Peschmerga-Kämpfer gewesen zu sein und dass der Islamische Staat in seine Gegend eingefallen wäre, so sei dem zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung zu Protokoll gegeben habe, vom Islamischen Staat nicht bedroht worden zu sein. Auch in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.07.2015 habe der Beschwerdeführer klar verneint, je mit dem Islamischen Staat etwas zu tun gehabt zu haben. Des Weiteren wurde bezüglich des Einsatzes des Beschwerdeführers als Peschmerga-Kämpfer und den diesbezüglich vorgelegten Fotos darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er eine Uniform getragen habe, geantwortet habe, dass dies nur während der Kampfhandlungen der Fall gewesen wäre. Da Kampfhandlungen nicht von vornherein zeitlich feststehen könnten, erscheine diese Antwort nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer könne nicht jederzeit dazu bereit sein. Ebenso wenig seien die Fotos, die den Beschwerdeführer in Kampfmontur und mit Waffen zeigen würden, ein Beleg dafür, an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein. Neben dem Wunsch eines Studiums in Österreich erscheine der belangten Behörde der Streit mit dem Vater als wahrer Grund für die Ausreise, da der Beschwerdeführer die ständigen Streitigkeiten mit seinen Eltern nicht mehr ertragen habe können. Dass keiner der im Irak operierenden radikalislamischen Organisationen bzw. paramilitärischen Verbände an der Person des Beschwerdeführers Interesse gehabt habe, ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde auch aus der Tatsache, dass die Verwandten des Beschwerdeführers weiterhin im Irak leben könnten. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, Angehöriger einer Minderheit zu sein, so sei er darauf zu verweisen, dass die Zugehörigkeit eines Asylwerbers zu einer ethnischen oder religiösen Volksgruppe allein sowie deren schlechte allgemeine Situation nicht geeignet seien, eine Asylgewährung zu rechtfertigen.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, der Beschwerdeführer habe keine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht, sodass kein internationaler Schutz zu gewähren sei. Bestehende schwierige Lebensumstände allgemeiner Natur seien hinzunehmen, weil das Asylrecht nicht die Aufgabe habe, vor allgemeinen Unglücksfolgen zu bewahren. Aufgrund der Sicherheitslage sei dem Beschwerdeführer dessen ungeachtet der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.

4. Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

5. Gegen Spruchpunkt I des dem Beschwerdeführer am 21.07.2016 im Wege der Hinterlegung zugestellten Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtete sich die fristgerecht im Wege der beigegebenen Rechtsberatung am 08.08.2016 per Fax eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In der Beschwerde wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern, dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen. In weiterer Folge wird auf ein in der Sprache Arabisch verfasstes handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers verwiesen. In diesem Schreiben wird vom Beschwerdeführer nochmals beantragt, seinem Antrag auf internationalen Schutz stattzugeben [In den Worten des Beschwerdeführers: "Antrag einen für immer währenden Aufenthaltstitel zu erlangen, um sich auf die Integration samt Wohnungs- und Arbeitssuche und Gründung einer Familie konzentrieren zu können"].

6. Das Bundesverwaltungsgericht gab der seitens des Beschwerdeführers erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge.

7. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.08.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Hinweis auf mittlerweile im Irak existierende Gebiete, in welche eine Rückkehr ohne Gefährdung der in Artikel 2 und Artikel 3 EMRK garantieren Rechte stattfinden könne, die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung seines Status als subsidiär Schutzberechtigter zur Kenntnis gebracht.

Dem Beschwerdeführer wurde in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eingeräumt, sich zu einem umfangreichen Fragenkatalog zu verschiedenen im Schreiben aufgelisteten Themenbereichen binnen vierzehn Tagen ab Erhalt dieses Schreibens zu äußern. Ferner wurden dem Beschwerdeführer die aktuellen Länderfeststellungen zum Irak übermittelt.

9. Am 30.08.2017 langte per E-Mail die Vollmachtsbekanntgabe der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Des Weiteren wurde um eine Fristerstreckung bezüglich der Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme ersucht.

Dem Ersuchen auf Fristerstreckung wurde seitens der belangten Behörde entsprochen.

10. Im Zuge einer Stellungnahme vom 13.09.2017 äußerte sich der Beschwerdeführer und brachte insbesondere vor, zuletzt im Jänner 2015 im Irak gewesen zu sein. Er habe vor seiner Flucht für die Peschmerga gekämpft. Einige seiner Freunde, mit denen er bei den Peschmerga gewesen sei, seien vom Islamischen Staat getötet worden. Seit seiner Ausreise seien sechs weitere ehemalige Kameraden - drei im Kampf, drei bei einem Anschlag - vom Islamischen Staat getötet worden. Dem Islamischen Staat sei bekannt, dass er bei den Peschmerga gewesen sei. Auch wenn er nicht mehr kämpfen würde, wäre er Ziel des Terrors des Islamischen Staates. Der Islamische Staat habe vor wenigen Wochen einen Anschlag mit einer Bombe gegen Zivilisten und Peschmerga in der Nähe seines Heimatdorfes vorbereitet. Die Attentäter seien zuvor aufgespürt worden. Zwei seien getötet worden und eine Person habe fliehen können.

Im Irak würden noch seine Eltern und Geschwister leben. Er könnte in deren Haus in XXXX wohnen. Etwa alle zwei Monate telefoniere er mit seiner Familie. Er habe einen dreimonatigen Deutschkurs besucht und sei für einen weiteren Deutschkurs Niveau A1 angemeldet. Er habe viele Bewerbungen verfasst und hätte bei einer Firma zu arbeiten beginnen können. Er habe den Arbeitsplatz allerdings mangels eines eigenen Fahrzeuges um 05.00 Uhr in der Früh nicht erreichen können. Derzeit lebe er von der Mindestsicherung und sei bemüht eine Arbeit zu finden. Er habe über einen Freund eine Arbeitsmöglichkeit in einem Lokal in Innsbruck in Aussicht. Er habe in Österreich eine österreichische Freundin namens XXXX . Mit dieser lebe er aber nicht zusammen. In seiner Freizeit besuche er ein Fitnessstudio und spiele mit Freunden Fußball. Er habe einen großen Freundeskreis.

Was die von der belangten Behörde übermittelten Länderberichte betrifft, so legte der Beschwerdeführer unter auszugsweiser Zitierung der vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen dar, dass für ihn eine Rückkehr in den Irak mit außerordentlicher Wahrscheinlichkeit eine reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung schaffen würde. Im Übrigen sei der weitere Kriegsverlauf zwischen dem Islamischen Staat, den Kurden und den irakischen Streitkräften unvorhersehbar. Es könnte sich auch eine weitere Front eröffnen, da die Kurden ihrem Traum eines eigenen souveränen kurdischen Staates nie so nahe gewesen seien wie zum jetzigen Zeitpunkt. Die internationale Presse title derzeit bereits von einem kurdischen Staat als Preis für den Widerstand gegen den Islamischen Staat. Auch falls dieses Szenario nicht eintreten sollte, werde der Irak noch Jahre benötigen, um die festgestellten indirekten Folgen des Konflikts zu bekämpfen. Eine Rückkehr in Gebiete ohne Wasser, Nahrung und medizinische Versorgung würde den Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine unmenschliche Situation im Sinn des Artikels 3 EMRK bringen.

Dem Schreiben waren unter anderem - jeweils in Kopie - eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 22.06.2017, Bewerbungsunterlagen samt Lebenslauf, eine Bestätigung des Arbeitsmarktservice vom 27.07.2017, ein Bankbeleg, eine Meldebestätigung, zwei Unterstützungsschreiben und bezüglich seines Ausreisevorbringens ein Auszug von Xendan News and Media vom 16.08.2017 sowie Fotografien angeschlossen.

11. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2017 wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18.07.2016, Zl. 1051028406-150115072, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I). Der Antrag vom 16.05.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Absatz 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV).

Begründend führte die belangte Behörde nach den Feststellungen zu dessen Person aus, dem Beschwerdeführer sei der Status des subsidiär Schutzberechtigten aufgrund einer Gefahr für dessen körperliche Integrität bzw. sein Leben zuerkannt worden. Er habe familiäre Anknüpfungspunkte im Irak.

Obschon die Lage im Irak nach wie vor teilweise prekär sei, stehe einer sicheren Rückkehr in manche Gebiete nunmehr nichts entgegen. Eine Rückkehr in seine Heimat sei dem Beschwerdeführer zumutbar und möglich. Insbesondere drohe ihm im Falle seiner Rückkehr weder eine Gefährdung des Lebens oder seiner Sicherheit bzw. unmenschliche Behandlung oder Bestrafung, noch würde er in eine ausweglose Lage geraten.

In rechtlicher Hinsicht folgerte die belangte Behörde, dem Beschwerdeführer stehe eine innerstaatliche Fluchtalternative in der autonomen Region Kurdistan zur Verfügung, sodass gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen sei. Die Abweisung des Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sei eine logische Konsequenz aus Spruchpunkt I. Dem Beschwerdeführer sei schließlich kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 zu erteilen und überwiege das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und dem geordneten Zuzug von Fremden das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

13. Gegen den der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers am 02.10.2017 eigenhändig zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Mangelhaftigkeit des Verfahrens moniert und beantragt, eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, hilfsweise einen humanitären Aufenthaltstitel zuzuerkennen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass eine Rückkehr in den Irak auf Dauer unzulässig sei und hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Dem Bundesamt sei eine Verletzung seiner Ermittlungspflicht vorzuwerfen und habe es in antizipierender Beweiswürdigung kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Obwohl die Länderfeststellungen darauf hingewiesen hätten, dass nach der Niederlage des Islamischen Staates, der Irak die Kurden angreifen würde, welche sich den Traum eines eigenen souveränen Staates zu erfüllen suchten, übergehe die belangte Behörde diese Hinweise in antizipierender Beweiswürdigung und führe aus, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers keine reale Gefahr einer Artikel 2 oder Artikel 3-Verletzung bedeuten würde. Seit Mitternacht 15.10.2017 würden irakische Streitkräfte ins Gefecht mit den Kurden rollen. Das Bundesamt habe somit die Rückkehr des BF in ein Kriegsgebiet für zulässig erklärt.

Aufgrund der willkürlich geführten Beweiswürdigung und des Ignorierens der Länderfeststellungen zum Irak und des Parteivorbringens selbst seien auch unrichtige rechtliche Beurteilungen getroffen worden. Die Länderfeststellungen zum Irak würden bestätigen, dass der militärische Konflikt im Irak noch nicht vorüber sei. Nach der Niederlage des Islamischen Staates fänden die bewaffneten Konflikte, wie bereits vom Länderinformationsblatt festgehalten, zwischen der irakischen Armee und den Kurden statt. Ein weiterer Kriegsverlauf könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit prophezeit werden und bestehe die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Opfer von Gewalt im Rahmen des innerstaatlichen Konflikts werde beziehungsweise in seinen Grundrechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werde.

14. Die Beschwerdevorlage langte am 23.10.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

15. Mit Schreiben vom 19.10.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mit der Firma XXXX einen Dienstvertrag für 40 Stunden pro Woche abgeschlossen habe. Er bringe monatlich einen Bruttolohn in der Höhe von € 1.460,-- ins Verdienen, womit sein Unterhalt gesichert sei. Dem Schreiben war dieser Dienstvertrag in Kopie angeschlossen.

16. Mit E-Mail vom 14.11.2017 teilte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mit, dass er mittlerweile bei der Firma XXXX beschäftigt sei. Dem E-Mail war ein Lohnzettel (Oktober 2017) in Kopie angeschlossen.

17. Am 24.11.2017 brachte der Beschwerdeführer per E-Mail im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Arbeitsbestätigung vom 23.11.2017 in Kopie in Vorlage.

18. Am 23.01.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers sowie eines Dolmetschers für die kurdische Sprache Sorani durchgeführt. Der Beschwerdeführer erschien zur mündlichen Verhandlung ohne seine rechtsfreundliche Vertretung.

Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, seine Rückkehrbefürchtungen umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen erörtert, welche der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt wurden. Seitens des Beschwerdeführers wurden im Übrigen Unterlagen zur Integration im Bundesgebiet, konkret die Lohn-Gehaltsabrechnungen für die Monate Oktober bis Dezember 2017, in Vorlage gebracht.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist der mündlichen Verhandlung entschuldigt ferngeblieben und hat die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde mit Schreiben vom 15.12.2017 beantragt.

19. Im Zuge einer Stellungnahme vom 05.02.2018 äußerte sich der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung zu den Länderdokumentationsunterlagen und brachte insbesondere vor, dass eine Abschiebung in den Irak erst als zulässig beurteilt werden könne, wenn die reale Gefahr einer Artikel 3 EMRK-Verletzung ausgeschlossen werden könne. In der Folge wiederholte der Beschwerdeführer einerseits auszugsweise Passagen aus den seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ausgehändigten Länderfeststellungen zur Situation in den zwischen den Kurden und der irakischen Regierung "umstrittenen" Gebieten und führte aus, dass die momentan notorisch bekannten Angriffe der Türkei auf kurdische Gruppierungen in Nordostsyrien nicht in den Länderfeststellungen enthalten seien. Selbiges gelte für die Ankündigung Erdogans, erst aufzuhören, wenn alle "Terroristen" (aus Sicht Erdogans die Kurden) besiegt seien. Die Militärmacht Türkei könnte auch von den Peschmerga, die momentan bereits mit den irakischen Sicherheitskräften in Gefechte verwickelt seien, nicht aufgehalten werden und ein Untergang der kurdischen Bevölkerung sei so nah wie nie. Des Weiteren müsse berücksichtigt werden, dass es sich beim Beschwerdeführer nachweislich um einen Peschmerga handle, der während des Krieges geflüchtet sei. Auf Desertion stehe eine bis zu fünfjährige Freiheitsstrafe in Kurdistan und würden die Haftbedingungen in Kurdistan als lebensbedrohlich gelten und werde auch Folter angewandt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Er wurde am XXXX in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan geboren und lebte dort gemeinsam mit seinen Eltern in einem Haus im Eigentum der Familie.

Der Beschwerdeführer besuchte dort die Grund- und Mittelschule im Ausmaß von sieben Jahren und arbeitete in der Folge gemeinsam mit seinem Vater als Installateur. Einige Aufträge hat er auch selbständig ausgeführt. Der Beschwerdeführer wurde im Irak von seinem Vater angelernt. Der Beschwerdeführer beherrscht die Sprache Kurdisch, die Sprache Arabisch mittelmäßig und die Sprache Farsi ein bisschen in Wort und Schrift.

Die Eltern leben weiterhin in XXXX im Gouvernement as-Sulaimaniyya der autonomen Region Kurdistan im in ihrem Eigentum stehenden Haus. Der Vater des Beschwerdeführers arbeitet als Installateur und die Mutter führt den Haushalt. Der Beschwerdeführer unterhält Kontakt zu seiner Familie.

Auch seine vier Brüder und seine Schwester befinden sich noch im Irak. Zwei seiner Brüder besuchen die Schule und die beiden anderen Brüder sind noch nicht schulpflichtig. Seine Schwester ist verheiratet und lebt mit ihrem Ehemann.

Etwa am 10.01.2015 reiste der Beschwerdeführer illegal zu Fuß und mit einem Fahrzeug aus dem Irak aus und gelangte in weiterer Folge schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 30.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) sowie unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt (Spruchpunkt III). Einer gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, keine Folge.

Am 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm bis zum 18.07.2017 erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

1.2. Der Beschwerdeführer gehört keiner politischen Partei oder politisch aktiven Gruppierung an und hat in seinem Herkunftsstaat in der autonomen Region Kurdistan keine Schwierigkeiten aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seines Religionsbekenntnisses zu gewärtigen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 16.09.2016, L521 2133003-1/4E, rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Gefährdung oder Verfolgung durch staatliche Organe oder durch Dritte mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung wurde nicht erhoben und seitens des Beschwerdeführers auch kein weiterer Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.3. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschlichen Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak und dort im Besonderen in der autonomen Region Kurdistan.

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder, arbeitsfähiger Mensch mit hinreichender Ausbildung in der Schule und Berufserfahrung als angelernter Installateur bzw. Bauarbeiter. Der Beschwerdeführer verfügt über eine - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat sowie über familiäre Anknüpfungspunkte und eine hinreichende Versorgung mit Nahrung und Unterkunft durch seine Familie sowie durch Sozialleistungen des irakischen Lebensmittelverteilungssystems PDS (Public Distribution System).

Der Beschwerdeführer verfügt über irakische Ausweisdokumente im Original (Personalausweis, Führerschein und Staatsbürgerschaftsnachweis).

Die autonome Region Kurdistan (Erbil International Airport) ist im Luftweg unmittelbar erreichbar.

1.4. Der Beschwerdeführer hält sich seit Ende Jänner 2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein und war bis zur Erlassung des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 als Asylwerber im Bundesgebiet aufhältig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm unter Anwendung des § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.07.2017 erteilt. Mit Schreiben vom 16.05.2017 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter.

Der Beschwerdeführer bewohnt eine organisierte Unterkunft. Der Beschwerdeführer ist für die XXXX ( XXXX ) im Küchenbereich und als Reinigungshilfe legal erwerbstätig. Er bringt dabei € 1460,00 brutto monatlich ins Verdienen. Er ist für niemanden im Bundesgebiet sorgepflichtig.

Der Beschwerdeführer spricht Kurdisch, Arabisch und etwas Farsi. Der Beschwerdeführer beherrscht ferner aufgrund des mehrjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner beruflichen Tätigkeit in gewissem Umfang die deutsche Sprache. Eine einfache Verständigung mit dem Beschwerdeführer in deutscher Sprache ist möglich.

Der Beschwerdeführer pflegt soziale Kontakte mit seinen Arbeitskollegen und Freunden, die er während seines Aufenthaltes in Salzburg kennenlernte. Letztere verfassten für den Beschwerdeführer auch Unterstützungserklärungen.

Der Beschwerdeführer finanziert sich derzeit seinen Führerschein. Der Beschwerdeführer erbrachte ferner ehrenamtlich Hilfstätigkeiten während seines Aufenthaltes in Salzburg (Auf- und Abbau bei Veranstaltungen der Gemeinde XXXX ).

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.5. Zur aktuellen Lage im Irak werden folgende Feststellungen unter Heranziehung der angeführten Quellen getroffen:

1. Politische Lage

Im März 2003 kam es zum Einmarsch von Truppen einer Koalition, die von den USA angeführt wurde (BBC 12.7.2017). Als Grund hierfür wurden Massenvernichtungswaffen angegeben, deren Existenz jedoch nie bestätigt werden konnte. Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von [vorwiegend] irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden schiitischen Parteien/Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Es konnte nach der Entmachtung Husseins weder eine umfassende Demokratisierung noch eine Stabilisierung erreicht werden, da die Strukturen des neuen politischen Systems das Land entlang ethnisch-konfessioneller Linien fragmentierten (BPB 9.11.2015). Die von der US-Besatzung beschlossene Auflösung der irakischen Armee sowie das Verbot der Baath-Partei ließen viele Sunniten, darunter erfahrene Militärs, radikalen islamistischen Gruppen zuströmen (Spiegel 18.4.2015). Die sunnitische Minderheit fühlte sich zunehmend diskriminiert und radikale Anführer konnten immer mehr Anhänger gewinnen (AI 28.5.2008). Zudem hatte die Demontage der irakischen Armee und irakischen Sicherheitskräfte durch die US-geführte Koalition ein Sicherheitsvakuum hinterlassen, das die schiitischen Milizen zu füllen versuchten, wodurch es zu einem sunnitischen Aufstand kam (Hiltermann 26.4.2017). Die US-Regierung (sowohl die Bush-, als auch die Obama-Regierung) arbeitete zum Teil mit diesen Kräften (Badr-Miliz) zusammen, und verschloss vor den Gewaltexzessen der schiitischen Milizen gegenüber der sunnitischen Bevölkerung die Augen (Reuters 14.12.2015). Während die Revolte der Sunniten gegen die US-Präsenz seit 2003 eher eine nationalistisch als eine religiös geprägte Bewegung war, entwickelte die Revolte zunehmend einen dominanten radikal-sunnitisch-islamistischen Zug. Der in der Folge entstehende konfessionelle Bürgerkrieg (ca. 2005 bis 2007) führte zu einer Änderung der US-Politik im Irak, die wiederum die Niederlage von Al-Qaida im Irak (AQI) herbeiführte. Doch dadurch, dass das Problem der Ausgrenzung der Sunniten weiter bestehen blieb, kam es zu weiteren Protesten in den sunnitischen Gebieten in den Jahren 2013 und 2014, daraufhin zu einer gewaltsamen Antwort von Seiten des Staates und danach zur Übernahme sunnitischer Gebiete durch eine noch radikalere Version von Al-Qaida - durch die Organisation "Islamischer Staat" [IS, auch ISIS oder ISIL, vormals ISI, arabisch Daesh] (Hiltermann 26.4.2017). Diese konnte in große Teile der sunnitischen Gebiete im Westen des Irak, in kurdische Gebiete im Norden des Irak und in Teile Syriens vordringen (ACCORD 12.2016). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend "kollabierte", mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017).

Das politische Geschehen ist trotz großer Erfolge bei der Rückeroberung von IS weiterhin vom Kampf gegen den IS geprägt (ÖB 12.2016). Seit Ende 2015 wird der IS mit einem Bündnis auf Zeit aus irakischem Militär, kurdischen Peschmerga, schiitischen Milizen und Luftschlägen der internationalen US-geführten Anti-IS-Koalition bekämpft (AA 7.2.2017).

Nach dem Referendum über die Lossagung Irakisch-Kurdistans vom Irak am 25.9.2017 erklärte der Kurdenführer Mas?ud Barzani am Tag darauf (noch vor der offiziellen Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses), dass die Mehrheit der Kurden, die ihre Stimme abgaben, die Unabhängigkeit unterstützen würden. Die Beteiligung lag in etwa bei 72 Prozent (Al-Jazeera 27.9.2017). Wahlberechtigt waren ca. fünf Millionen Einwohner, darunter mehrheitlich Kurden verschiedenen Glaubens, aber auch Christen und die meist sunnitischen Araber und Turkmenen der Region (Tagesspiegel 25.9.2017). Nach vorläufigen Zahlen von Barzanis KDP (Kurdische Demokratische Partei) stimmten beim Referendum knapp 92 Prozent für die Unabhängigkeit. Trotz internationaler Kritik und Warnungen hatte die kurdische Autonomieregierung die Bürger am Montag abstimmen lassen (Standard 27.9.2017). Die Zentralregierung hält das Referendum für verfassungswidrig. Auch die Türkei und der Iran sind strikt gegen einen unabhängigen Kurdenstaat. Bereits kurz nach der Abstimmung hatten die türkische und die irakische Armee ein gemeinsames Militärmanöver begonnen. Laut dem irakischen Generalstabschef Uthman al-Ghanami finde die Übung in der Gegend des Grenzübergangs Habur statt, des Übergangs zwischen der Türkei und der Kurdenregion im Nordirak. Die türkische Armee hatte das Manöver bereits eine Woche zuvor begonnen (Standard 27.9.2017). Die Türkei reagierte auch mit der Ankündigung von wirtschaftlichen Sanktionen. Präsident Recep Tayyip Erdogan erklärte am Folgetag des Referendums, dass die "irakischen Kurden hungern würden, wenn sein Land keine Lastwagen mehr in die Region ließe." Er drohte darüber zudem mit einem Stopp des kurdischen Ölexports und einer militärischen Intervention im Nordirak nach dem Vorbild des türkischen Einmarschs in Syrien. Das Referendum nannte er "null und nichtig" (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Der Nachbarstaat Iran schloss als Reaktion auf das Referendum nach dem Luftraum laut offiziellen Angaben auch die Landgrenze zu den Kurdengebieten. Allerdings gab es unterschiedliche Berichte darüber, ob ein Grenzübergang weiterhin geöffnet blieb. Parlamentspräsident Ali Larijani kündigte am Dienstag zudem an, dass das Parlament "alles, was zu einer Desintegration der Region führen könnte", nicht anerkennen werde. Medienangaben zufolge gab es wegen des Referendums am Montag spontane Straßenfeiern in mehreren kurdischen Städten im Iran (Standard 26.9.2017). Der Iran und die von ihm finanzierten schiitischen Milizen im Irak. sehen die Unabhängigkeitsbestrebungen der irakischen Kurden als Bedrohung einer iranisch dominierten Neuordnung der Region, die über den Irak und Syrien bis in den Libanon reicht. Dazu braucht die iranische Führung einen Irak in seinen jetzigen Grenzen und mit seinen Ölquellen in Kirkuk. Iranische Militärs und Revolutionsgardisten mahnten zunächst in eher blumigen Worten, inzwischen melden sie das Recht auf militärische Aktionen auf kurdischem Territorium an, sollte Erbil die Unabhängigkeit vorantreiben. Sie wittern hinter dem Referendum auch eine amerikanisch-israelische Strategie zur Unterminierung iranischer Interessen. Was in diesem Fall nur zur Hälfte stimmt. Israel ist in der Tat der einzige Staat im Nahen Osten, der das Referendum befürwortet, Kurden und Israelis haben eine lange Geschichte gegenseitiger Unterstützung (Zeit 24.9.2017). Die Türkei und der Iran befürchten darüber hinaus Auswirkungen auf die Autonomiebestrebungen ihrer eigenen kurdischen Minderheiten. Die USA als wichtiger Verbündeter der Kurden hatten sich ebenfalls gegen das Referendum ausgesprochen, weil sie den Kampf gegen den IS gefährdet sehen (Standard 26.9.2017).

Die irakische Regierung beantwortete den Aufruf Barzanis, mit den Kurden nun in Verhandlungen zu treten, ebenfalls mit einer Drohung. Premierminister Haider al-Abadi forderte die Kurden auf, binnen drei Tagen die Kontrolle der Flughäfen im Norden des Landes an die Zentralregierung zu übergeben. Sollte dies nicht geschehen, werde die irakische Regierung den Luftraum sperren und keine Flüge mehr aus oder in den Nordirak zulassen. Inlandsflüge seien davon jedoch nicht betroffen und internationale Flüge in und aus der Kurdenregion könnten [nach derzeitigem Stand] über Bagdad stattfinden (Al-Jazeera 27.9.2017; vgl. Standard 26.9.2017). Darüber hinaus stimmte das irakische Parlament bereits am Montag dafür, die irakische Armee in jene Gebiete zu schicken, in denen das Referendum abgehalten wurde, die jedoch laut irakischer Verfassung von 2005 als "umstrittenen" gelten - insbesondere Kirkuk und Umgebung, wo die Kurden die völlige Kontrolle übernahmen, nachdem 2014 die irakische Armee vor dem "Islamischen Staat" (IS) geflohen war (Harrer 26.9.2017).

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(Al-Jazeera 27.9.2017)

Der Armeeeinsatz in den umstrittenen Gebieten, insbesondere in Kirkuk und Umgebung, führte zum Zusammenbruch der irakisch-kurdischen Peschmerga unter dem gemeinsamen Druck von Irak und Iran kurz nach dem Referendum über die Unabhängigkeit der Kurden am 25. September 2017 und könnte den Nordirak letztlich eher destabilisieren. Die Peshmerga zogen sich am 16. und 17. Oktober 2017 aus den umkämpften Gebieten im Nordirak im Wesentlichen zurück (siehe hiezu die untenstehende Karte). Details dazu siehe Punkte

1.1. und 2.4.

Staatsform & Parteien

Der Irak ist formal-konstitutionell eine republikanische, demokratische, föderal organisierte und parlamentarische Republik. So sieht es die gültige Verfassung von 2005 vor. Sitz von Regierung und Parlament ist Bagdad. Staatspräsident ist seit dem 24.07.2014 der Kurde Fuad Massum, Angehöriger der irakisch-kurdischen Partei Patriotic Union of Kurdistan - PUK. Ein Teil des föderalen Staates ist auch das kurdische Autonomiegebiet, das im Nordosten des Iraks angesiedelt ist. Diese Föderale Region Kurdistan hat weitgehende Souveränität. Sie verfügt über eigene exekutive, legislative und judikative Organe und besitzt seit 2009 eine eigene Verfassung, sowie gesonderte Militäreinheiten, die Peschmerga (LIP 6.2015). Im Irak gibt es eine Vielzahl von Parteien (zu einer Anerkennung genügen laut Parteiengesetz 500 Unterschriften). Sie haben sich vor und nach den Wahlen zu Bündnissen zusammengeschlossen (AA 7.2.2017).

Quellen:

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http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/07/iran-iraq-prime-minister-abadi-khamenei-pmu-shiite-militias.html, Zugriff 9.8.2017

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Al-Monitor (24.8.2017): Iraq's Hakim moves out of Iran's shadow, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/ammar-hakim-supreme-islamic-council-iraq-iran.html, Zugriff 28.8.2017

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BBC (12.7.2017): Iraq profile - timeline, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-14546763, Zugriff 4.8.2017

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Carnegie - Middle East Center (28.4.2017): The Popular Mobilization Forces and Iraq's Future, http://carnegie-mec.org/2017/04/28/popular-mobilization-forces-and-iraq-s-future-pub-68810, Zugriff 21.7.2017

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Euronews (27.4.2017): Jesiden und Kurden schlagen Alarm: Angst vor weiteren Luftschlägen der Türkei in Sinjar, http://de.euronews.com/2017/04/27/jesiden-und-kurden-schlagen-alarm-angst-vor-weiteren-luftschlaegen-der-tuerkei, Zugriff 10.8.2017

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FAZ - Frankfurter Allgemeine (12.7.2017): Nicht das Ende des Terrors,

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Zerstörung der Armee,

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Harrer, Gudrun - in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem "Islamischen Staat",

http://derstandard.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat, Zugriff 9.8.2016

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Harrer, Gudrun - in Der Standard (13.2.2017): Schiiten gegen Schiiten im Irak,

http://derstandard.at/2000052505984/Schiiten-gegen-Schiiten-im-Irak, Zugriff 9.8.2017

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Harrer, Gudrun - in Der Standard (10.8.2017): Der schwierige Weg Mossuls in den Frieden,

http://www.derstandard.at/2000062481137/Der-schwierige-Weg-Mossuls-in-den-Frieden, Zugriff 10.8.2017

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Hiltermann, Joost - Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.- 26. April, Brussels, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_Report.pdf, Zugriff 24.7.2017

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HRW - Human Rights Watch (16.2.2017): Iraq: Looting, Destruction by Forces Fighting ISIS,

https://www.hrw.org/news/2017/02/16/iraq-looting-destruction-forces-fighting-isis, Zugriff 9.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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