TE Bvwg Beschluss 2018/4/24 W244 2183593-1

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Entscheidungsdatum

24.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §7 Abs4

Spruch

W244 2183567-1/8E

W244 2183590-1/7E

W244 2183593-1/7E

W244 2183596-1/7E

W244 2183597-1/7E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX (alias XXXX ), 2. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 3. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 4. XXXX (alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX ), 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017, Zlen. 1. 1076572607-150798471, 2. 1076573800-150798552, 3.

1076573909-150798749, 4. 1076573005-150798676, 5.

1140604009-170068995, den Beschluss:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführer stellten am 05.07.2015 (Erst- bis Viertbeschwerdeführer) bzw. 13.01.2017 (Fünftbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diese Anträge mit oben genannten Bescheiden bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Aus dem in den Verwaltungsakten einliegenden RSa-Rückschein ergibt sich, dass nach einem erfolglosen Zustellversuch am 05.12.2017 eine Verständigung über die Hinterlegung des Schriftstücks am Postamt XXXX in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist wurde der 05.12.2017 vermerkt.

Gegen die oben genannten Bescheide wurde Beschwerde erhoben, die am 04.01.2018 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl per Fax eingebracht wurde.

Die Beschwerde und die bezugshabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.

Mit Schreiben vom 08.02.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass sich die am 04.01.2018 eingebrachte Beschwerde nach der Aktenlage als verspätet darstelle, da die angefochtenen Bescheide den Beschwerdeführern am 05.12.2017 durch Hinterlegung zugestellt worden seien und die Beschwerdefrist somit mit Ablauf des 02.01.2018 endete. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine zweiwöchige Frist für eine Stellungnahme ein.

Mit Schreiben vom 20.02.2018 brachte der gewillkürte und zustellbevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer - auf das Wesentliche zusammengefasst - vor, dass die Beschwerdefrist nicht durch eine allfällige am 05.12.2017 erfolgte Zustellung der Bescheide an die Beschwerdeführer, sondern jedenfalls erst durch Zustellung an den zustellbevollmächtigten Beschwerdeführervertreter in Gang gesetzt werde. Der Beschwerdeführervertreter habe keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments erhalten, sondern die oben angeführten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl direkt vom Postboten am 07.12.2017 in Empfang genommen. Der Lauf der Beschwerdefrist sei daher erst mit Zustellung der angefochtenen Bescheide an den Beschwerdeführervertreter am 07.12.2017 in Gang gesetzt worden.

Mit Schreiben vom 27.02.2018 erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein neuerlicher Verspätungsvorhalt, in dem den Beschwerdeführern zur Klarstellung mitgeteilt wurde, dass die angefochtenen Bescheide nach der Aktenlage am 05.12.2017 durch Hinterlegung dem Beschwerdeführervertreter zugestellt worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht räumte eine weitere einwöchige Frist zur Erstattung einer Stellungnahme ein.

In der dazu am 09.03.2018 erstatteten Stellungnahme wird seitens des Vertreters ausgeführt, er habe am 05.12.2017 keine Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments vorgefunden. Der Postbote habe es verabsäumt, den "gelben Zettel" zu hinterlassen bzw. diesen in den Postkasten zu werfen. Am 07.12.2017 habe der Postbote eine postbevollmächtigte Person des Büros angetroffen und die Bescheide direkt übergeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.12.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegenüber den Beschwerdeführern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).

Die Bescheide wurden am 05.12.2017 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt.

Die Beschwerdeführer brachten im Wege ihrer Vertretung am 04.01.2018 Beschwerde gegen diese Bescheide ein.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zur Zustellung der Bescheide an den gewillkürten und zustellbevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer ergibt sich aus dem entsprechenden, die gehörige äußere Form aufweisenden und somit unbedenklichen Zustellschein (RSa-Rückschein). Auf diesem ist ein Zustellversuch am 05.12.2017 vermerkt sowie bestätigt, dass eine Verständigung über die Hinterlegung in der Abgabeeinrichtung eingelegt wurde. Als Beginn der Abholfrist ist der 05.12.2017 angegeben.

Beim Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/02/0156; 11.11.2015, Ra 2015/04/0086, je mwN). Dazu bedarf es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes (vgl. etwa VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040; 21.07.2011, 2007/18/0827 mwN).

Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren kein Vorbringen erstattet, das am Vorliegen einer ordnungsgemäßen Zustellung zweifeln ließe, und keine konkreten Gegenbeweise angeboten. Die bloße in den Raum gestellte Behauptung, die Bescheide seien dem zustellbevollmächtigten Beschwerdeführervertreter nicht durch Hinterlegung am 05.12.2017 zugestellt, sondern zwei Tage später persönlich übergeben worden, vermag die aus dem Zustellnachweis abzuleitende Vermutung der ordnungsgemäßen Zustellung der angefochtenen Bescheide durch Hinterlegung nicht zu widerlegen (vgl. dazu auch VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040, wonach die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen ist).

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die laut Beurkundung des Zustellorgans am 05.12.2017 in das Hausbrieffach eingelegte Verständigung über die Hinterlegung der angefochtenen Bescheide in die Gewahrsame des Beschwerdeführervertreters gelangt ist. Die Bescheide gelten mit dem ersten Tag der Abholungsfrist am 05.12.2017 als zugestellt.

Der darüber hinaus gehende festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.1.1. Die Bescheidbeschwerde ist schriftlich (in Form eines Schriftsatzes) bei der belangten Behörde einzubringen (§ 12 VwGVG).

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG - wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde - mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Bei der Frist zur Einbringung der Beschwerde handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht verlängerbar ist (§ 33 Abs. 4 AVG). Sie ist eine prozessuale (formelle) Frist, sodass die Tage des Postlaufes nicht einzurechnen sind (§ 33 Abs. 3 AVG).

Gemäß § 21 AVG sind Zustellungen nach dem Zustellgesetz (ZustG) vorzunehmen.

Gemäß § 21 ZustG dürfen dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Sendungen nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden.

Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen (§ 17 Abs. 1 ZustG).

Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen (§ 17 Abs. 2 ZustG).

Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG).

Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden (§ 22 Abs. 1 ZustG).

3.1.2. Im gegenständlichen Verfahren wurden die angefochtenen Bescheide vom 01.12.2017 dem gewillkürten und zustellbevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführer am 05.12.2017 durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt.

Entsprechend obigen Bestimmungen war damit die vierwöchige Beschwerdefrist - ausgehend von der Zustellung der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 05.12.2017 - bereits mit Ablauf des 02.01.2018 verstrichen.

Die am 04.01.2018 per Fax bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde erweist sich sohin als verspätet.

3.1.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Beschwerdeführern diesen Umstand entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu VwGH 29.08.2013, 2013/16/0050). Die Beschwerdeführer erstatteten dazu zwei Stellungnahmen, welche die rechtswirksame Zustellung der angefochtenen Bescheide oder den Zeitpunkt der Zustellung nicht in Zweifel ziehen konnten.

3.1.4. Da sich die am 04.01.2018 eingebrachte Beschwerde als verspätet erwiesen hat, war sie spruchgemäß zurückzuweisen.

3.1.5. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen ist dem Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Verspätung verwehrt (vgl. VwGH 16.11.2005, 2004/08/0117).

3.1.6. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insbesondere VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,
Zustellung, Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W244.2183593.1.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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