TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W237 2184387-2

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33 Abs1

Spruch

W237 2184387-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin WERNER über

die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch XXXX, gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2017, Zl. 427974000/ 170500973, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 iVm § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Die Behörde veranlasste eine postalische Zustellung dieser Entscheidungen an die Wohnadresse des unvertretenen Beschwerdeführers mittels einer Rückschein-Sendung. Dem Bundesamt wurde in der Folge der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein am 23.10.2017 retourniert, dem zufolge ein Zustellversuch am 19.10.2017 stattgefunden habe und die Sendung am Wohnsitzpostamt hinterlegt worden sei; als Beginn der Abholfrist wurde der 20.10.2017 vermerkt.

2. Am 04.12.2017 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und verknüpfte diese mit einem "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" des angefochtenen Bescheids sowie einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einem - damit verbundenen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Beschwerdeführer ging dabei davon aus, dass seine Beschwerde rechtzeitig erhoben sei, weil er nie eine Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheids erhalten habe. Erst als er weitere Dokumente betreffend sein Asylverfahren bei der belangten Behörde einreichen habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung bereits ergangen und verschickt worden sei. Er sei am 06.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber belehrt worden, dass er sich den ihn betreffenden Bescheid bei der Post abholen könne. Der Bescheid sei ihm an diesem Tag auch tatsächlich zugegangen. Erst mit 06.11.2017 habe somit die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, weshalb die am 04.12.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig sei.

Sollte dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ausgegangen werden, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG gestellt:

Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden, weil er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags brachte er vor, dass er erst im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 21.11.2017 darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und die Möglichkeit eines Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags sei damit gewahrt.

Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 begründete der Beschwerdeführer in der Folge mit näheren inhaltlichen Ausführungen.

3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Bescheid vom 13.10.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 19.10.2017 durch Hinterlegung mit 20.10.2017 zugestellt worden sei. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung sei auch bei der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen worden. Dies gehe aus dem im Akt aufliegenden Rückschein hervor und habe sich durch eine Anfrage beim Kundenservice der Post verifizieren lassen: So habe der Beschwerdeführer bei Abholung des Bescheids beim zuständigen Postamt am 06.11.2017 die gelbfarbige Hinterlegungsanzeige vorgewiesen, worauf ihm der Bescheid dort ausgefolgt worden sei. Die Post habe den übernommenen und eingescannten Hinterlegungszettel dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage übermittelt. Nach Erhalt des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer überdies zwei Wochen Zeit gelassen, bis er am 21.11.2017 seinen Rechtsberater aufgesucht habe; die Bedeutung des Bescheidinhalts und der Rechtsmittelbelehrung hätte ihm aber aufgrund seiner Sprachkenntnisse klar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe somit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht glaubhaft machen können. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben, weil sich der Beschwerdeführer seit 26.11.2017 wegen (versuchter) schwerer Nötigung und Körperverletzung in Untersuchungshaft befinde, mehrfach unwahre Angaben getätigt und sich bereits in Deutschland dem Behördenzugriff bei einer drohenden Abschiebung entzogen habe. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Bescheid vom 13.10.2017 unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werde.

4. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhob der Beschwerdeführer am 18.01.2018 die gegenständliche Beschwerde. In dieser führte er erneut aus, keine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids vom 13.10.2017 erhalten zu haben. Es sei evident, dass er weder auffallend sorglos gehandelt habe noch in der Lage gewesen wäre, früher Beschwerde zu erheben. Ein Verschulden, das er zu verantworten hätte, sei ihm nicht zuzurechnen. Durch die in Rechtskraft erwachsene und damit durchsetzbare Rückkehrentscheidung im Bescheid vom 13.10.2017 drohe dem Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil, weshalb dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

5. Diese Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.01.2018 samt Verwaltungsakt vorgelegt.

Mit Beschwerdeergänzung vom 29.01.2018 hielt der Beschwerdeführer erneut fest, sich sicher zu sein, nie einen gelben Hinterlegungszettel erhalten zu haben, weshalb er sein bisheriges Vorbringen aufrecht halte. Er sei mehrmals bei der belangten Behörde gewesen und habe sich nach dem Stand seines Verfahrens erkundigt. Eine Mitarbeiterin des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl habe ihm mitgeteilt, dass die Entscheidung bereits verschickt worden sei. Da er aber keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe, sei der Beschwerdeführer erneut zur belangten Behörde gegangen, bei der ihm eine Bestätigung ausgestellt worden sei, mit welcher er sich den ihn betreffenden Bescheid am 06.11.2017 abholen habe können. Es handle sich somit um ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, wobei dem Beschwerdeführer mangels Kenntnis über die Existenz einer Zustellbenachrichtigung kein Verschulden vorgeworfen werden könne. Der Bescheid sei ihm erst "am 04.12.2017 tatsächlich" zugekommen; ab diesem Zeitpunkt habe die vierwöchige Beschwerdefrist zu laufen begonnen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies mit Bescheid vom 13.10.2017 den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 im Bundesgebiet gestellten Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei. Es veranlasste die postalische Zustellung dieses Bescheids an die Wohnadresse des Beschwerdeführers mittels RSa-Rückschein-Sendung. Am 19.10.2017 fand an dieser Adresse ein erfolgloser Zustellversuch statt, worauf der Bescheid mit 20.10.2017 (Beginn der Abholfrist) beim Wohnsitzpostamt hinterlegt wurde; der vom Zusteller entsprechend ausgefüllte Rückschein wurde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert und an der Wohnadresse des Beschwerdeführers eine Verständigung über die Hinterlegung hinterlassen, welche den 06.11.2017 als letzten Tag der Abholfrist auswies. Mit dieser Hinterlegungsanzeige erschien der Beschwerdeführer am 06.11.2017 bei seinem Wohnsitzpostamt und bekam (nach Vorweis seiner Aufenthaltsberechtigungskarte) den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 ausgehändigt.

Am 04.12.2017 übermittelte der Beschwerdeführer der belangten Behörde per E-Mail die Beschwerde gegen diesen Bescheid, die er mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Antrag auf aufschiebende Wirkung verband (vgl. Pkt. I.2.).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang ergibt sich unbestritten aus dem Inhalt der Verfahrensakten.

2.2. Dass die Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 seitens der belangten Behörde an die Wohnadresse auf postalischem Wege mittels RSa-Rückscheins verfügt wurde, der Bescheid am 19.10.2017 nicht zugestellt werden konnte und beim Wohnsitzpostamt mit 20.10.2017 hinterlegt wurde, ergibt sich aus dem der Behörde am 23.10.2017 retournierten und entsprechend ausgefüllten Rückschein, der im Verwaltungsakt aufliegt.

2.3. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers wurde auch eine Verständigung von der Hinterlegung des an ihn adressierten Bescheids an seiner Abgabestelle hinterlassen. Dies ergibt sich aus den diesbezüglich angestellten Ermittlungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl: Aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers richtete das Bundesamt am 06.12.2017 eine entsprechende E-Mail-Anfrage an die Österreichische Post betreffend den in Rede stehenden Zustellvorgang. Das Kundenservice der Post gab daraufhin mit E-Mail vom 11.12.2017 darüber Auskunft, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid am 06.11.2017 - dem letzten Tag der Hinterlegungsfrist - in der Postfiliale 1210 Wien persönlich ausgefolgt worden sei; unter einem übermittelte die Post die eingescannte "Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung" betreffend die gegenständliche Sendung (diese liegt im Verfahrensakt ausgedruckt auf). Auf präzisierende Nachfrage, ob es sich bei der eingescannten Hinterlegungsanzeige um das Original handle, antwortete die Post, dass es sich laut Auskunft der Zustellbasis 1210 Wien um den Scan der originalen Hinterlegungsanzeige handle, der "bei Abholung der Behördensendung vom Kunden in der Postfiliale vorgelegt [...] und nach der Ausfolgung eingescannt" worden sei; warum der Beschwerdeführer behaupte, keine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben, könne die Post "nicht nachvollziehen".

Auch das Bundesverwaltungsgericht erachtet angesichts dieser Ermittlungsergebnisse die angeführte Behauptung des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag als evident falsch. Aus der eingescannten Hinterlegungsanzeige samt Übernahmebestätigung - hierbei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer als solchen bezeichneten "gelben Zettel" - geht klar hervor, dass er diese erhalten haben und damit in die Postfiliale 1210 Wien gegangen sein muss, um den Bescheid vom 13.10.2017 abzuholen. Die Hinterlegungsanzeige ist auch deutlich mit der Wortfolge "Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments" betitelt; die im unteren Drittel befindliche Übernahmebestätigung trägt das Datum 06.11.2017 sowie die Unterschrift des Beschwerdeführers.

Ein anderer Geschehensablauf ist schlechterdings nicht denkbar, wollte man der Post - bzw. der Zustellbasis 1210 Wien oder dem konkreten Zusteller - nicht unterstellen, die Hinterlegungsanzeige und Übernahmebestätigung nachträglich samt Unterschrift des Beschwerdeführers gefälscht zu haben. Soweit er im vorliegenden Verfahren angab, er sei "mehrmals" bei der belangten Behörde gewesen, um sich über seinen Verfahrensstand zu erkundigen, bis ihm eine "Bestätigung" ausgestellt worden sei, mit welcher er den Bescheid am 06.11.2017 - auffallend zufällig am letzten Tag der auf der Hinterlegungsanzeige angegebenen Abholfrist - bei der Post abgeholt habe, finden diese unsubstantiierten und vagen Behauptungen im Verwaltungsakt keine Deckung. Insbesondere liegt im Akt kein "Aktenvermerk[]" über eine Belehrung des Beschwerdeführers betreffend die bereits erfolgte Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 auf (am 06.11.2017 wurde er lediglich über die Wohnsitzbeschränkung informiert, was er mittels Unterschrift bestätigte).

2.4. Die übrigen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Der angefochtene Bescheid vom 15.12.2017 wurde der Vertreterin des Beschwerdeführers am 21.12.2017 postalisch zugestellt. Die am 18.01.2018 per E-Mail dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte Beschwerde ist gemäß § 7 Abs. 4 erster Satz VwGVG rechtzeitig.

Zu A)

3.1. Macht eine Partei gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG glaubhaft, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage der Beschwerde über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden, § 15 Abs. 3 leg.cit. ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.

3.2. § 33 Abs. 4 VwGVG kann verfassungskonform nur die Bedeutung zugemessen werden, dass über Wiedereinsetzungsanträge, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, von dieser, und über jene, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, von jenem mit Beschluss zu entscheiden ist (VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war somit zuständig, über den Wiedereinsetzungsantrag zu entscheiden, weil dieser dort unter einem mit der Beschwerde gestellt wurde.

3.3. Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags des Beschwerdeführers erfolgte dabei zu Recht:

3.3.1. Die vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vertretene Rechtsauffassung ist insoweit zutreffend, als tatsächlich keine Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 durch Hinterlegung im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 40/2017 (im Folgenden: ZustG), erfolgt wäre, wäre keine Verständigung von der Hinterlegung des Bescheids an der Abgabestelle des Beschwerdeführers zurückgelassen worden (vgl. VwGH 30.03.2017, Fr 2015/07/0001).

Wie festgestellt und unter Pkt. II.2.3. beweiswürdigend aufgezeigt, war dies hier allerdings nicht der Fall: An der Abgabestelle des Beschwerdeführers wurde eine Verständigung über die Hinterlegung des Bescheids zurückgelassen, mit welcher der Beschwerdeführer den Bescheid am 06.11.2017 - dem letzten Tag der festgelegten Abholfrist - beim zuständigen Postamt abholte. Die Zustellung des Bescheids ist sohin am 20.10.2017, dem ersten Tag der Abholfrist, durch Hinterlegung im Sinne des § 17 ZustG erfolgt. Die vierwöchige Beschwerdefrist begann ab diesem Tag zu laufen und endete mit Ablauf des 17.11.2017.

3.3.2. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der Einhaltung der Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13.10.2017 gehindert gewesen wäre, weil er sich in seinem Wiedereinsetzungsantrag in der - erwiesenermaßen falschen - Behauptung beschränkte, er habe nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten.

3.3.3. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall auch dann kein die Wiedereinsetzung in die offene Rechtsmittelfrist begründendes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis vorläge, hätte der Beschwerdeführer erst am 06.11.2017 von der (jedenfalls am 20.10.2017 durch Hinterlegung erfolgten) Zustellung des Bescheids erfahren: An diesem Tag holte er nämlich den Bescheid von der Post ab, wobei die Rechtsmittelfrist noch bis zum 17.11.2017 lief. Da sich der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge aber erst am 21.11.2017 zu seiner Rechtsvertreterin begab, läge jedenfalls ein ihm zuzurechnendes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist vor, das - angesichts des ihm zuzubilligenden Verständnisses über die Bedeutung von Rechtsmittelfristen - über einen minderen Grad des Versehens hinausginge.

3.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand somit zu Recht ab. Es stützte diese Abweisung auch zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 1 VwGVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Die Beschwerde ist sohin abzuweisen, womit sich ein Abspruch über den Antrag, dem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. § 21 Abs. 7 BFA-VG ist nicht anzuwenden, weil kein Verfahren gemäß § 3 Abs. 2 Z 1 bis 6 BFA-VG vorliegt und die gegenständliche Rechtssache somit nicht in den Anwendungsbereich des genannten Gesetzes fällt (vgl. § 1 BFA-VG).

Im vorliegenden Fall konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil sich der entscheidungsmaßgebliche Umstand - nämlich die Zustellung des Bescheids vom 13.10.2017 durch Hinterlegung beim Wohnsitzpostamt des Beschwerdeführers am 20.10.2017 samt Zurücklassung einer Hinterlegungsanzeige an der Abgabestelle des Beschwerdeführers - klar aus den im Verwaltungsakt deutlich dokumentierten Ermittlungen des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl ergibt (vgl. Pkt. II.2.3.). Es ist nicht erkennbar, welche weitere Klärung in diesem Punkt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebracht hätte, zumal der Beschwerdeführer mit Erhalt des bekämpften Bescheids davon erfuhr, dass die belangte Behörde die eingescannte Hinterlegungsanzeige von der Post erhalten hatte; in seiner Beschwerde vom 18.01.2018 tätigte er zunächst aber überhaupt keine Ausführungen zu diesem Umstand - hinsichtlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags beschränkt sich die Beschwerde in der Aneinanderreihung von formelhaften und nicht verfahrensbezogenen Textbausteinen - und hielt auch in der Beschwerdeergänzung vom 29.01.2018 lediglich wiederholend fest, sich sicher zu sein, nie eine Hinterlegungsanzeige erhalten zu haben. Welchen entscheidungsrelevanten Mehrwert dabei eine mündliche Verhandlung gebracht hätte, ist schlechterdings nicht ersichtlich. Anders als in der Beschwerde pauschal behauptet, hat es die belangte Behörde angesichts der unter Pkt. II.2.3. dargelegten und im Akt klar dokumentierten Ermittlungsschritte auch nicht unterlassen, den maßgeblichen Sachverhalt in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren zu erheben.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So ist der Umstand, dass nur durch eine Hinterlegungsanzeige eine wirksame Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG eintreten kann, ebenso durch die in der Entscheidung angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt wie die Rechtsbeurteilung, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der vorliegenden Konstellation auf der Rechtsgrundlage des § 33 Abs. 1 VwGVG zu erfolgen hatte.

Schlagworte

Hinterlegung, Postlauf, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W237.2184387.2.00

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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