TE Vwgh Erkenntnis 2000/3/22 99/04/0193

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.03.2000
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §37;
GewO 1994 §14 Abs2 idF 1997/I/010;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch, Dr. Stöberl, Dr. Blaschek und Dr. Baur als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde der R in A, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 10. Mai 1999, Zl. 321.195/1-III/4/99, betreffend Verweigerung der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Gastgewerbes an einem näher bezeichneten Standort gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1994 abgewiesen. Zur Begründung führte der Bundesminister nach Darstellung des Verfahrensganges aus, nach der anzuwendenden Gesetzesbestimmung habe der Gleichstellungswerber das Vorliegen eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes durch ihn nachzuweisen. Da die Beschwerdeführerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auch mit ihrer Berufung entsprechende Nachweise beigebracht habe, könne nicht angenommen werden, dass die Ausübung des gegenständlichen Gewerbes durch sie im volkswirtschaftlichen Interesse liege. Gegen die Annahme eines solchen volkswirtschaftlichen Interesses sprächen im Übrigen die Ausführungen der Fachgruppe Gastronomie und Hotellerie, wonach in unmittelbarer Umgebung mehrere Gastgewerbebetriebe vorhanden seien, durch die die gastronomische Versorgung abgedeckt sei.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. September 1999, Zl. B 1096/99-4, die Behandlung der von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gleichstellung mit Inländern zur Ausübung des Gastgewerbes gemäß § 14 Abs. 1 und 2 GewO 1994 verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes macht sie geltend, die belangte Behörde habe sich gar nicht mit dem Begriff des öffentlichen Interesses auseinander gesetzt. Es müsse naturgemäß angenommen werden, dass ein solches an der Eröffnung eines Gastgewerbebetriebes bestehe. Der Nachweis eines solchen Interesses könne naturgemäß mit Sicherheit nur im Nachhinein erbracht werden, jedenfalls keinesfalls von vornherein ausgeschlossen werden. Die belangte Behörde hätte zumindest eruieren müssen, ob nicht auf Grund eines Gästeaufkommens kroatischer Abstammung in einer Großstadt wie L. schon aus diesem Grund ein öffentliches Interesse gegeben wäre. Die Äußerung der Fachgruppe Gastronomie sei weniger geeignet, das öffentliche Interesse zu erforschen, als auf eine im Sinne der bestehenden Betreiber marktkonträre Zukunftssicherung abzuzielen. Bei einem Gastgewerbebetrieb sei "auf Grund des Regelbedarfes des Publikums" an sich schon vom öffentlichen Interesse auszugehen. Es wäre daher an der belangten Behörde gelegen, zu begründen, weshalb hier kein öffentliches Interesse gegeben wäre. Die Behörde habe auch nicht erhoben, dass die Beschwerdeführerin bereits seit mehr als 20 Jahren in Österreich lebe und somit bereits berechtigt wäre, "in den Status einer österreichischen Staatsbürgerin einzutreten". Die Beschwerdeführerin biete mit dem Betrieb eines Gastgewerbes ein volkswirtschaftlich wichtiges Institut der Versorgung mit Essen, mit Getränken sowie der Unterhaltung, speziell auch für kroatische Bewohner, an. Es sei schon deshalb das öffentliche Interesse gegeben. Die Auslegung der Beweislast durch die Behörde beruhe auf einem Rechtsirrtum, denn der von der Beschwerdeführerin gestellte Antrag impliziere bereits stillschweigend diese Behauptung und es wäre Aufgabe der belangten Behörde gewesen, das Gegenteil zu behaupten und schlüssig darzulegen. Die Führung eines Gastgewerbebetriebes liege "wegen des grundsätzlichen Regelbedarfes und der grundsätzlichen Nachfrage und auch zur Nahversorgung und Versorgung speziell des kroatischen Publikums in L." im öffentlichen Interesse.

Gemäß § 14 Abs. 1 GewO 1994 dürfen ausländische natürliche Personen, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, Gewerbe wie Inländer ausüben, wenn dies in Staatsverträgen festgelegt worden ist oder wenn der Bezirksverwaltungsbehörde nachgewiesen wurde, dass österreichische natürliche Personen in dem Heimatstaat des Ausländers bei der Ausübung des betreffenden Gewerbes keinen anderen wie immer gearteten Beschränkungen unterliegen, als die Angehörigen dieses Staates (Gegenseitigkeit).

Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen diese Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung ist auszusprechen, wenn nachgewiesen wird, dass die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen im volkswirtschaftlichen Interesse liegt und nicht den sonstigen öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist es seit der Neufassung des zweiten Satzes des Abs. 2 dieser Gesetzesstelle durch die Gewerberechts-Novelle 1996 Sache des Antragstellers, unter anderem das Vorliegen des Tatbestandsmerkmales des volkswirtschaftlichen Interesses von sich aus initiativ nachzuweisen, sodass die Behörde in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht trifft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. März 1998, Zl. 98/04/0011).

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, wie sich aus den dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt, diesen Nachweis nicht nur nicht angetreten, sondern nicht einmal einen Sachverhalt behauptet, bei dessen Vorliegen das in Rede stehende Tatbestandsmerkmal als erfüllt anzusehen wäre. Denn in ihrem Antrag vom 2. September 1998 verwies sie zu diesem Thema lediglich darauf, dass sie die Absicht habe, das in Rede stehende Gewerbe durch eine ihr gehörige Gesellschaft m.b.H. auszuüben und gewillt sei, für die ordentliche Abführung der Abgaben, Steuern, etc. zu sorgen. In ihrer Berufung gegen den erstbehördlichen Bescheid brachte sie zu diesem Thema lediglich vor, der Markt sei gegeben und offen zu halten.

Von dieser Aktenlage ausgehend vermag der Verwaltungsgerichtshof in der Annahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung zum Nachweis eines volkswirtschaftlichen Interesses an der Gewerbeausübung durch sie nicht nachgekommen, eine Rechtswidrigkeit nicht zu erblicken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. März 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999040193.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten