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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AlVG sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die auf diesen Bestimmungen basierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; zumutbarer UmwegSpruch
Der Antrag des ****** *********, *********** *, **** **********, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe 1. zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Juli 2017, zZlen. L503 2162400-1/4E und L503 2162400-2/3E, sowie 2. zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung nicht näher bezeichneter Bestimmungen des AlVG wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen die oben angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes.
Unter Bedachtnahme auf die dem Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stehenden Unterlagen besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass die Entscheidung auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder dass bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.
2. Weiters beantragt der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG. Soweit aus dem Antragsvorbringen ersichtlich, wendet sich der Einschreiter mit seinen Bedenken gegen die in der oben angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes herangezogenen Bestimmungen des AlVG.
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 Z1 litc B-VG setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art140 Abs1 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen verfassungswidrige Gesetze nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.803/1988, 13.871/1994, 15.343/1998, 16.722/2002, 16.867/2003).
Ein solcher zumutbarer Weg ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes u.a. dann gegeben, wenn bereits ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren läuft, das dem Betroffenen Gelegenheit zur Anregung einer amtswegigen Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof bietet. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn ein gerichtliches oder verwaltungsbehördliches Verfahren anhängig war, in welchem der Antragsteller über die Möglichkeit verfügte, eine amtswegige Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof anzuregen (vgl. VfSlg 12.810/1991 und 13.344/1993). Ein Individualantrag wäre in solchen Fällen nur bei Vorliegen – hier gar nicht behaupteter – besonderer, außergewöhnlicher Umstände zulässig (VfSlg 12.810/1991). Man gelangte andernfalls zu einer Doppelgleisigkeit des Rechtsschutzes, die mit dem Grundprinzip des Individualantrages als eines bloß subsidiären Rechtsbehelfes nicht in Einklang stünde (VfSlg 15.626/1999 mwN).
2.2. Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gestellt, in der die für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen angewendet wurden. Schon das Vorliegen dieses Antrages indiziert, dass dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Herantragung seiner Normbedenken an den Verfassungsgerichtshof zur Verfügung stand, der im Übrigen von ihm auch beschritten wurde (vgl. VfSlg 16.332/2001). Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, weil bei der gegebenen Lage die Zurückweisung dieses Antrages zu gewärtigen wäre.
3. Der Antrag ist sohin gemäß §20 Abs2 VfGG mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2956.2017Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018