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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litcLeitsatz
Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Stellung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des AlVG sowie zur Erhebung einer Beschwerde gegen die auf diesen Bestimmungen basierende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; zumutbarer UmwegRechtssatz
Im vorliegenden Fall hat der Einschreiter gleichzeitig mit dem Verfahrenshilfeantrag zur Einbringung eines Individualantrages einen Verfahrenshilfeantrag zur Erhebung einer Beschwerde gegen eine Entscheidung gestellt, in der die für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen angewendet wurden. Schon das Vorliegen dieses Antrages indiziert, dass dem Einschreiter ein zumutbarer Weg zur Herantragung seiner Normbedenken an den VfGH zur Verfügung stand, der im Übrigen von ihm auch beschritten wurde. Eine Rechtsverfolgung durch Stellung eines Antrages gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B-VG erscheint somit als offenbar aussichtslos, weil bei der gegebenen Lage die Zurückweisung dieses Antrages zu gewärtigen wäre.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, VfGH / FormerfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E2956.2017Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018