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L87907 Straßenverkehr Geschwindigkeitsbeschränkung NachtfahrverbotNorm
Fahrverbot LKW über 3500kg BH Innsbruck Brenner Straße B182 1997 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des R L in W, vertreten durch Dr. Peter Lechner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 10. Februar 1999, Zl. uvs-1998/15/264-1, betreffend Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 10. Dezember 1998 enthielt folgenden Tatvorwurf (Spruchteil gemäß § 44a Z. 1 VStG):
"Sie haben am 06.10.1998 um 17.37 Uhr in Mühlbachl auf der Brennerbundesstraße, ?-182, bei Km 19,230 in Richtung Norden das Sattelkraftfahrzeug, Kennzeichen IL-8IBU mit dem Auflieger, Kennzeichen, gelenkt (und dabei) das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen 'Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge' mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t' nicht beachtet, weil das Kraftfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t aufwies. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind lediglich Fahrten für das Zu- und Abfahren für Ladetätigkeit im Bereich des Fahrverbotes und dies nur dann, wenn dies den überwiegenden Teil der Ladung betrifft."
Der Beschwerdeführer habe dadurch § 52a Z. 7a StVO 1960 verletzt. Hiefür wurde er gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage) bestraft.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die vom Beschwerdeführer gegen dieses Straferkenntnis eingebrachte Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, "als der Spruch dahingehend ergänzt wird, als nach dem Wort 'betrifft' eingefügt wird 'und die Zufahrt nach Mutters lediglich erfolgte um den Ölstand im Motor des Sattelzugfahrzeuges zu überprüfen' und eine Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 iVm § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 1. April 1997 zu Zahl 4-54/1-94 vorgeworfen wird".
Gegen diesen Bescheid richtete der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese - nach Ablehnung ihrer Behandlung - an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 8. Juli 1999, B 526/99). Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurden Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht und die Aufhebung des Bescheides beantragt.
2. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt sich unter Heranziehung seiner Begründung bei verständiger Würdigung, dass es sich bei der im Spruch genannten Verordnung um die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, mit der ein Fahrverbot auf der B 182 Brenner Straße verhängt wird, vom 1. April 1997, Zl. 4-51/1-97, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 751/1997, handelt. Auch der Beschwerdeführer geht davon aus, dass diese Verordnung dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt wurde.
§ 1 dieser Verordnung lautet:
"Auf der B 182 Brenner Straße wird vom Straßenkilometer 3,30 in der Gemeinde Mutters bis Straßenkilometer 35,10 in der Gemeinde Gries am Brenner das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen (auch Sattelzugfahrzeugen) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t in beide Richtungen verboten."
Der Tatbestand der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung dieser Norm verlangt somit, dass das besagte Straßenstück mit einem Lastfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t befahren wird. Dieser Vorwurf fehlt aber im angefochtenen Bescheid, der diesbezüglich das erstinstanzliche Straferkenntnis übernimmt, in dem - wie schon ausgeführt - lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass das vom Beschwerdeführer gelenkte "Kraftfahrzeug ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 t aufwies" (die maßgeblichen Worte sind hervorgehoben). Damit hat die belangte Behörde aber die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat zu Unrecht unter § 1 der genannten Verordnung subsumiert und derart die Rechtslage verkannt. An diesem Ergebnis vermag der auf § 62 Abs. 4 AVG gestützte Berichtigungsbescheid der belangten Behörde vom 4. Oktober 1999, demzufolge "nach dem Wort 'von' und vor dem Ausdruck '3,5 t' das Wort 'über' eingefügt wird", nichts zu ändern, weil sich diese Berichtigung nicht auf den Spruch des angefochtenen Bescheides bezieht und somit der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern unverändert blieb.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999030274.X00Im RIS seit
25.02.2002