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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7d Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Finanzamts Grieskirchen Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. November 2015, Zl. LVwG-300855/2/KI, betreffend Übertretung des AVRAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Wels-Land; mitbeteiligte Partei: B GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2015 wurde der mitbeteiligten Partei der Erlag einer Sicherheitsleistung gemäß § 7m Abs. 3 AVRAG in Höhe von EUR 12.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution aufgetragen, da aufgrund einer am 2. Oktober 2015 durchgeführten Kontrolle der begründete Verdacht bestehe, dass die in Slowenien ansässige Vertragspartnerin der mitbeteiligten Partei §7i Abs. 4 Z 1 iVm § 7d Abs. 1 AVRAG verletzt habe.
2 Mit der dagegen erhobenen Beschwerde legte die Mitbeteiligte Rechnungen und Bankbelege vor, aus denen hervorgeht, dass der gesamte Werklohn in Höhe von EUR 38.430,-- bereits am
7. bzw. 22. September 2015 bezahlt worden war.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde statt, hob den angefochtenen Bescheid gemäß § 50 VwGVG auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei. Begründend führte es unter anderem aus, die Mitbeteiligte habe nachgewiesen, dass sämtliches Werkentgelt schon vor der Kontrolle bezahlt gewesen sei, weswegen kein Auftrag zum Erlag einer Sicherheitsleistung hätte erteilt werden dürfen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende, unter Anschluss der Verfahrensakten vorgelegte außerordentliche Revision der Abgabenbehörde, deren Revisionslegitimation sich aus § 7m Abs. 2 letzter Satz AVRAG ergibt.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. etwa die Beschlüsse VwGH 23.3.2017, Ra 2017/11/0014, und VwGH 1.9.2017, Ra 2017/11/0225, jeweils mwN).
6 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird als grundsätzliche Rechtsfrage unter anderem vorgebracht, die Beschwerde sei der Revisionswerberin nicht zugestellt worden, womit das ihr als Amtspartei zustehende Parteiengehör verletzt worden sei. Wäre dieser Verfahrensmangel nicht aufgetreten, hätte sie "aufgrund von Unterlagen" die aktenwidrige Feststellung des Verwaltungsgerichts, es sei bereits der gesamte Werklohn vor der Kontrolle bezahlt worden, widerlegen können.
7 Die Zulässigkeit der Revision setzt voraus, dass die Revision von der Lösung einer grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für die revisionswerbende Partei günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0006, mwN).
Im vorliegenden Fall zeigt die Revisionswerberin mit ihren nicht weiter substantiierten Ausführungen betreffend "Unterlagen" die weder vorgelegt noch näher bezeichnet wurden, die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels für den Verfahrensausgang nicht auf.
8 Da somit (und aufgrund der Aktenlage) davon auszugehen ist, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid wegen der bereits erfolgten Bezahlung des Werklohns in Übereinstimmung mit der hg. Judikatur (vgl. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/11/0123, und VwGH 13.6.2017, Ra 2017/11/0013) zu Recht aufgehoben hat, hängt die Revision von der Lösung der weiteren im Zulässigkeitsvorbringen aufgeworfenen Rechtsfragen, die sich nur im Fall einer offenen Werklohnforderung stellen, nicht mehr iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG ab.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. April 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110037.L00Im RIS seit
04.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018