Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé, Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Ettel als Schriftführerin in der Maßnahmenvollzugssache des Andreas W*****, AZ 181 BE 143/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 9. Jänner 2018, AZ 131 Bs 370/17z, und seinen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Jänner 2018, AZ 131 Bs 370/17z, gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Andreas W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2017, GZ 181 BE 143/17y-16, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Andreas W***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe, die im Übrigen zwar zur Erhebung eines Rechtsmittels begehrt wurde, aber nicht ausdrücklich auf Beigebung eines Verteidigers gerichtet war, abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
Textnummer
E121287European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00017.18V.0315.000Im RIS seit
04.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018