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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über den Antrag der beschwerdeführenden Parteien 1. Mag. VB, 2. AC,
3.
Dr. RF, 4. Dr. FK, 5. LK, 6. Dipl. Ing. RK, 7. Mag. GL, 8. HL,
9.
AP, 10. Dr. PR, 11. GS, 12. Dr. OW und 13. G reg.Gen.m.b.H., die
10.
beschwerdeführende Partei in Mödling, alle anderen in Wien, alle vertreten durch Hügel & Partner, Rechtsanwälte in 2340 Mödling, Lerchengasse 14, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 11. Juni 1999, Zl. 299.332/2-II/C/12/99, betreffend eisenbahnrechtliche Baugenehmigung (mitbeteiligte Partei: Eisenbahn-Hochleistungsstrecken AG, 1120 Wien, Vivenotgasse 10), den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluss vom 11. Oktober 1999, B 1312/99, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 11. Juni 1999 eingebrachten Beschwerde ab und trat diese mit dem weiteren Beschluss vom 8. November 1999 dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Mit hg. Verfügung vom 17. November 1999 wurden die beschwerdeführenden Parteien gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung verschiedener Mängel der Beschwerde innerhalb einer Frist von vier Wochen aufgefordert, und zwar unter anderem zur Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für die mitbeteiligte Partei. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene, zur Verbesserung zurückgestellte Beschwerde auch dann wieder vorzulegen sei, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht werde. Mit hg. Verfügung vom 11. Jänner 2000 wurde die Frist zur Mängelbehebung bis zum Ablauf des 3. Jänner 2000 erstreckt.
Mit dem am 29. Dezember 1999 zur Post gegebenen Ergänzungsschriftsatz der beschwerdeführenden Parteien sind lediglich zwei von den Beschwerdevertretern nicht unterschriebene Gleichschriften der ursprünglichen Beschwerde, nicht aber die vom Verfassungsgerichtshof abgetretene zurückgestellte "Urbeschwerde" bei der gemeinsamen Einlaufstelle des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes (§ 9 Abs. 3 VwGG) eingelangt. Damit haben die beschwerdeführenden Parteien den ihnen erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zur Gänze erfüllt.
Mit dem vorliegenden, am 24. Jänner 2000 zur Post gegebenen Wiedereinsetzungsantrag begehren die beschwerdeführenden Parteien unter Anschluss der "Urbeschwerde" und einer Ablichtung derselben die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Mängelbehebungsfrist. Sie machen im Wesentlichen geltend, dass dem Beschwerdevertreter Rechtsanwalt Dr. Manak am 11. Jänner 2000 durch den Anruf einer Schriftführerin beim Verfassungsgerichtshof bekannt geworden sei, dass es sich bei den dem Ergänzungsschriftsatz angeschlossenen Beilagen um nicht unterschriebene Gleichschriften der "Urbeschwerde" an den Verfassungsgerichtshof gehandelt habe, die irrtümlich an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet worden seien. In der Kanzlei der Beschwerdevertreter habe sich sodann herausgestellt, dass eine bisher stets verlässliche Kanzleikraft im Zuge der Postabfertigung in der Unterschriftenmappe vorbereitete Beilagen derart vertauscht habe, dass die für den Ergänzungsschriftsatz bestimmten Beilagen ("Urbeschwerde" samt Kopie) einem anderen Schreiben und die für letzteres Schreiben bestimmten Beilagen (die beiden nicht unterschriebenen Gleichschriften der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) dem Ergänzungsschriftsatz angeschlossen worden seien.
Aufgrund dieses durch eidesstättige Erklärungen der Beschwerdevertreter Dr. Manak und Dr. Viehböck bescheinigten Sachverhaltes ist im Lichte der hg. Rechtsprechung (vgl. den Beschluss vom 20. Mai 1998, Zl. 98/03/0152) davon auszugehen, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 1 VwGG für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen, begründet doch ein Versehen einer sonst verlässlichen Kanzleikraft beim rein technischen Vorgang des Abfertigens von Schriftstücken kein Verschulden des Rechtsanwaltes.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:2000030011.X00Im RIS seit
27.04.2001