TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/18 LVwG-2018/29/0549-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.04.2018

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag
Interessentenbeitrag Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §1 Abs1 litb
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §2 Abs3
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §7
VerkehrsaufschließungsabgabenG Tir 1998 §8 Abs1
BAO §101

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

I.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.11.2017, ****, Konto ***, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG, den

B E S C H L U S S

1.   Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.   Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

II.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Kantner über die Beschwerde des BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.11.2017, ****, Konto ***, betreffend Vorschreibung eines Erschließungsbeitrages nach dem TVAG,

zu Recht:

1.    Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 24.11.2017, ****, dahingehend abgeändert wird, als der Erschließungsbeitrag für den Um- und Zubau beim Wohnhaus Gp **1/2, KG Y, neu festgesetzt wird wie folgt:

     Baumassenanteil 509,57 m³       x      € 3,97     x      70 vH                          1.416,10

2.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z wurde BB „und Miteigentümer“ der Erschließungsbeitrag für das Objekt 1 – Adresse 1, hinsichtlich des mit Bescheid vom 12.09.2017, ****, genehmigten Bauvorhabens (Um- und Zubau beim Wohnhaus auf der Gp **1/2, KG Y) gemäß den Bestimmungen des Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabengesetz iVm § 198 BAO in Höhe von Euro 1.631,72 vorgeschrieben, welcher sich aus einer Baumasse von 586,95 m³ multipliziert mit Euro 2,78 errechnet.

Gegen diesen Bescheid haben beide Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und zusammengefasst vorgebracht, dass die für die Berechnung herangezogene Baumasse von 586,95 m³ das geplante Carport im Ausmaß von 77,38 m³ beinhalte, wobei jedoch der flächenmäßige Anteil der Umschließungsbauteile des Carports geringer sei als die gesamten Seitenflächen, sodass das Carport keinen raumbildenden Charakter habe, zumal es um weniger als 50 % umschlossen sei. Aus diesem Grunde sei die Baumasse im Ausmaß von 77,38 m³ nicht heranzuziehen.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 15.01.2018, ****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung zusammengefasst damit, als sich die Baumasse aus den Kubatur-Berechnungen im Bauakt **** ergeben würden, welche vom Amtssachverständigen für richtig befunden worden seien. Auch erfülle der gegenständliche Carport den Gebäudebegriff iSd TVAG, da dieser mit der bestehenden Garage eine funktionale und bauliche Einheit bilde, sodass diese beiden Bauteile bei der Berechnung der überwiegenden Umschließung als ein Gebäude gesehen werden müssten. Die Umschließung betrage 60,93 m², wohingegen nur 33,89 m² nicht umschlossen seien, sodass ein Gebäude vorliege.

In der Folge stellten beide Beschwerdeführer fristgerecht den Vorlageantrag und brachten vor, dass es sich bei der Garage und dem Carport um zwei getrennte Einheiten handle, nämlich bei der Garage um ein Nebengebäude und beim Carport um eine Nebenanlage, weshalb die Kubatur des Carports bei der Berechnung des Erschließungsbeitrages nicht zu berücksichtigen sei.

In der Folge wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde, des Landesverwaltungsgerichtes Tirol sowie das Gutachten des Sachverständigen CC vom 27.03.2018, ****, welches den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von den Parteien nicht beantragt und wurde die Durchführung einer solchen von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht für erforderlich erachtet.

II. Sachverhalt:

Die beiden Beschwerdeführer sind seit dem Jahr 1994 je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ **a, Gp **1/2, KG Y (GB-Auszug vom 10.04.2018).

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.09.2017, ****, wurde den Beschwerdeführern als Bauwerber unter den im Bescheid genannten Auflagen und Bedingungen nach Maßgabe der eingereichten, mit einem Vermerk nach § 27 Abs 9 TBO versehenden Planunterlagen, sowie des im Bescheid angeführten Befundes samt Baubeschreibung die Baubewilligung für die

Erweiterung südseitig: Wintergarten EG, Erweiterung Zimmer OG,

Erweiterung westseitig: Wohnzimmer EG, Erweiterung Zimmer OG

Dachkonstruktion neu: Satteldach DN 14°, Dacheindeckung Alpindach grau

Erweiterung Garage und Überdachung neu: Flachdach, Eindeckung Alpindach grau

Vordach neu: Eindeckung Alpindach grau

Austausch der bestehenden Fenster, Außentüren: Fenster neu – Holz-Alu

Photovoltaikanlage: 6 kWp, 2 x 20,04 m²

auf Grundstück Nr **1/2, EZ **a, KG **** Y, erteilt. Im Befund ist ua angeführt, dass der Eingangsbereich mit einem Schutzdach überdacht und der Vorplatz der Garage mit einer PKW-Stellplatzüberdachung überdeckt wird. Das gesamte bestehende Garagendach wird abgebrochen und durch ein neues Flachdach ersetzt, welches sich auch über den Carport erstreckt (Baubescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Z vom 12.09.2017, ****).

Der Baubescheid wurde den Beschwerdeführern am 13.09.2017 zugestellt (Zustellnachweise vom 13.09.2017). Die Umschließung des Carports stellt sich wie folgt dar:

Geschlossener Wandteil:

Garagenseitige Wand (westseitig)               6,15 m x 2,56 m                             15,74 m²

Säule nordseitig                                   0,2 m x 2,56 m                              0,51 m²

Wandscheibe hausseitig (südseitig)             2,34 m x 2,56 m                             5,99 m²

Gesamtflächenanteil geschlossen                           22,24 m²

Offener Wandteil:

hausseitig (südseitig)                            2,35 m x 2,56 m                             6,02 m²

Einfahrtsbereich (ostseitig)                    6,15 m x 2,56 m                             15,74 m²

Nordseitig gegenüber GstNr 62

(4,74 m x 2,56 m) – (Säule 0,2 m x 2,56 m)   11,62                                          m²

Gesamtflächenanteil offen                                         33,38 m²

Gesamtaußenfläche Carport          (22,24 m² + 33,36 m³)                                55,62 m²

davon geschlossen in Prozent      (22,24 m² x 100 / 55,62 m²)                         39,99 %

davon offen in Prozent              (33,38 m² x 100 / 55,62 m²)                         60,01 %

Die gesamte Baumasse des Neubaus beträgt inklusive Berücksichtigung des Anteiles für den Carport 1.772,02 m³, dies inklusive 77,38 m³ betreffend den Carport. Die ursprüngliche Baumasse des Hauses vor dem Umbau betrug 1.185,07m³.

Der Baubeginn erfolgte am 13.11.2017 (Baubeginnsmeldung vom 13.11.2017).

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde nur BB zugestellt, eine namentliche Nennung der Miteigentümerin AA im Bescheid erfolgte nicht.

III. Beweiswürdigung:

Vorangeführte Feststellungen ergeben sich aufgrund der in Klammer angeführten Beweismittel und nachstehender Beweiswürdigung:

Die Berechnungen hinsichtlich der Umschließung des im Zuge des Umbaus errichteten Carports ergeben sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Berechnungen des Sachverständigen CC vom 27.03.2018, ****, welche anhand der im Behördenakt befindlichen Planunterlagen erfolgten. Im Gutachten kommt der Sachverständige sodann zum Schluss, dass der Carport nur zu 39,99 % umschlossen ist. Das Gutachten wurde den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt und nicht beanstandet, auch von Seiten des Gerichtes bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens.

Die Feststellungen zu den Baumassen ergeben sich aus dem Akt der Behörde und dem Berechnungsblatt betreffend der Kubaturen, welches von den Beschwerdeführern unterfertigt war, darüber hinaus wurde von den Beschwerdeführern auch nur eine Baumasse von 77,38 m³ betreffend den Carport beanstandet, die restlichen Kubaturen jedoch nicht.

Die Feststellungen zur Zustellung und Ausgestaltung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem im Behördenakt befindlichen Bescheid samt Zustellnachweis.

IV. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

IV.1. Zur Zurückweisung der Beschwerde der AA:

Gemäß § 8 Abs 1 Tiroler Verkehrsaufschließungsabgabenbesetz 2011 (TVAG) ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Abgabenschuldner sind gegenständlichenfalls sohin beide Beschwerdeführer, weshalb der Bescheid auch grundsätzlich beiden gegenüber zu erlassen ist. Dies kann durch gesonderte Zustellung des Bescheides an den jeweiligen Abgabeschuldner erfolgen, aber auch im Sinne der Zustellfiktion gemäß § 101 Bundesabgabenordnung (BAO). Ist demnach eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, und haben diese der Abgabenbehörde gegenüber keinen gemeinsamen Zustellbevollmächtigten bekannt gegeben, so gilt mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

Da § 101 Abs 1 BAO jedoch lediglich die Zustellfiktion vorsieht, setzt die Wirksamkeit solcher Bescheide darüber hinaus die namentliche Bezeichnung aller Gesamtschuldner als Bescheidadressaten voraus (VwGH 23.03.1998, 94/17/0413).

Die Abgabenbehörde wollte offenbar den angefochtenen Bescheid an beide Miteigentümer richten, hat aber als Bescheidadressat nur BB genannt, die Bezeichnung „und Miteigentümer“ reicht jedoch nicht aus, um auch AA als Bescheidadressatin zu qualifizieren, zumal sie namentlich nicht genannt ist, darüber hinaus fehlt dem Bescheid der Hinweis iSd § 101 Abs 1 letzter Satz BAO, weshalb der angefochtene Bescheid nur gegenüber BB erlassen wurde, nicht jedoch gegenüber AA. Mangels Vorliegens eines gegenüber AA ergangenen Bescheides war die Beschwerde der AA daher als unzulässig zurückzuweisen.

IV.2. Zur Beschwerde des BB:

Gemäß § 1 Abs 1 lit b TVAG 2011 regelt dieses Gesetz die Erhebung von Beiträgen und Vorauszahlungen zu den Kosten der Verkehrserschließung (Erschließungsbeitrag und vorgezogener Erschließungsbeitrag).

Die Gemeinden werden gemäß § 7 Abs 1 TVAG 2011 ermächtigt, im Fall des Neubaus eines Gebäudes oder der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Verlieren Gebäude im Sinn des § 2 Abs 4 oder Teile davon ihren Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Neubau.

Die Erhebung des Erschließungsbeitrages erfolgt gemäß Abs 2 leg cit durch Festlegung des Erschließungsbeitragssatzes (Abs 3).

Der Erschließungsbeitragssatz ist gemäß Abs 3 leg cit ein Prozentsatz des Erschließungskostenfaktors nach § 5 Abs 2. Er ist von der Gemeinde durch Verordnung einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet festzulegen. Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten.

Gemäß § 8 Abs 1 TVAG 2011 ist Abgabenschuldner der Eigentümer des Bauplatzes, auf dem der Neubau errichtet wird oder das Gebäude, dessen Baumasse vergrößert wird, besteht.

Der Erschließungsbeitrag ist gemäß § 9 Abs 1 TVAG 2011 die Summe aus dem Bauplatzanteil (Abs 2) und dem Baumassenanteil (Abs 4).

Der Baumassenanteil ist gemäß Abs 4 leg cit

a)   im Fall des Neubaus eines Gebäudes das Produkt aus der Baumasse des Gebäudes,

b)   im Fall der Änderung eines Gebäudes, durch die seine Baumasse vergrößert wird, das Produkt aus der zusätzlich geschaffenen Baumasse,

jeweils in Kubikmetern und 70 v. H. des Erschließungsbeitragssatzes. Die Baumasse landwirtschaftlicher Wirtschaftsgebäude und entsprechend genutzter Gebäudeteile ist nur zur Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe nur zu einem Viertel, anzurechnen. Verlieren jedoch solche Gebäude oder Gebäudeteile diesen Verwendungszweck durch bauliche Änderungen, so gilt dies als Vergrößerung der Baumasse im Ausmaß der Hälfte, im Fall von Gebäuden oder Gebäudeteilen für Laufställe im Ausmaß von drei Vierteln, der tatsächlichen Baumasse. Als Vergrößerung der Baumasse gilt weiters der Ausbau des Dachgeschoßes von Gebäuden, für die ein Erschließungsbeitrag unter Zugrundelegung der betreffenden Teile des Dachgeschoßes noch nicht entrichtet wurde.

Wird auf einem Bauplatz, für den bereits ein Erschließungsbeitrag nach diesem Gesetz oder nach früheren Rechtsvorschriften unter Zugrundelegung der Gesamtfläche des Bauplatzes entrichtet wurde, ein Neubau errichtet oder ein Gebäude so geändert, dass seine Baumasse vergrößert wird, so ist gemäß § 11 Abs 1 TVAG 2011 nur ein dem Baumassenanteil entsprechender Erschließungsbeitrag zu entrichten.

Der Abgabenanspruch entsteht gemäß § 12 Abs 1 TVAG 2011 bei bewilligungspflichtigen Bauvorhaben mit dem Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung, bei anzeigepflichtigen Bauvorhaben mit dem Zeitpunkt, in dem aufgrund des § 30 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2011 mit der Ausführung des angezeigten Bauvorhabens begonnen werden darf, und bei allen anderen Bauvorhaben mit dem Baubeginn.

Bei bewilligungspflichtigen und anzeigepflichtigen Bauvorhaben ist der Erschließungsbeitrag gemäß Abs 3 leg cit nach dem Baubeginn vorzuschreiben. Dabei gilt § 6 Abs 2 zweiter Satz sinngemäß.

Mit Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Z vom 29.09.2015 wurde mit Wirksamkeit 01.01.2016 beschlossen, dass die Gemeinde einen Erschließungsbeitrag erhebt und wurde der Erschließungsbeitrag einheitlich für das gesamte Gemeindegebiet mit 2,42 von 100 des für die Marktgemeinde Z von der Tiroler Landesregierung durch Verordnung vom 16.12.2014, LGBl 184/2014, festgelegten Erschließungsfaktors festgesetzt. ISd genannten Verordnung beträgt der Erschließungsfaktor für die Markgemeinde Z Euro 164,--.

In rechtlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass ein bereits auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück bestehendes Gebäude insofern umgebaut wurde, als Teile davon abgerissen (und wieder aufgebaut) wurden und Zubauten erfolgten, sodass sich die ursprüngliche Baumasse des Gebäudes von 1.185,07 m³ um 509,97 m³ auf gesamt 1.694,64 erhöhte. Die diesbezügliche Kubatur wurde von Seiten des Beschwerdeführers auch nicht in Abrede gestellt. Aufgrund der Vergrößerung der Baumasse des Wohnhauses samt Garage war die Abgabenbehörde auch berechtigt, iSd TVAG 2011 den Erschließungsbeitrag für die diesbezügliche Änderung des Gebäudes vorzuschreiben.

Bestritten wurde von Seiten des Beschwerdeführers jedoch, dass es sich bei dem von Seiten der Behörde ebenfalls bei der Berechnung der Baumasse berücksichtigten Carport im Ausmaß von 77,38 m³ um kein Gebäude im Sinne des TVAG 2011 handelt, worin dem Beschwerdeführer beizupflichten ist:

Gemäß § 2 Abs 3 TVAG 2011 Gebäude sind überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und die dazu bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen, soweit sie

a)  der Tiroler Bauordnung 2011 unterliegen,

b)  nach § 1 Abs 3 lit a oder b der Tiroler Bauordnung 2011 von deren Geltungsbereich ausgenommen sind,

c)  bewilligungspflichtige Stromerzeugungsanlagen im Sinn des § 6 des Tiroler Elektrizitätsgesetzes 2003, LGBl Nr 88, in der jeweils geltenden Fassung oder Teile solcher Anlagen sind oder

d)  Abfallbehandlungsanlagen im Sinn des § 1 Abs 3 lit g der Tiroler Bauordnung 2011 sind.

Wie sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, kann sohin nur für ein Gebäude ein Erschließungsbeitrag vorgeschrieben werden, ein welches nur vorliegt, sofern dieses überdeckt und allseits oder zumindest überwiegend, sohin um mehr als 50 %, umschlossen ist.

Der verfahrensgegenständliche Carport ist zwar überdacht, jedoch wie festgestellt, nur zu 39,99 % umschlossen, sodass keine für ein Gebäude geforderte überwiegende Umschließung vorliegt und der Carport folglich kein Gebäude darstellt, weshalb die rechtliche Grundlage für die Erhebung eines Erschließungsbeitrages für den Carport fehlt.

Der Argumentation der Abgabenbehörde, dass der Carport mit der Garage eine funktionale und bauliche Einheit darstellt und daher bei der Berechnung der Umschließung auch jene der Garage heranzuziehen sei, ist nicht zu folgen. Es liegt weder eine funktionale noch eine einheitliche Einheit vor, zumal jeder Teil für sich (Garage und Carport) seine eigene Funktion hat und darüber hinaus auch baulich gesehen ein Carport für sich alleine auch ohne Vorhandensein einer Garage bestehen kann. Es liegen zwei verschiedene Baukörper vor, welche für sich getrennt bei der Beurteilung der Umschließung zu beurteilen sind.

Der Baubescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.09.2017 zugestellt, sodass dieser am 12.12.2017 in Rechtskraft erwachsen ist, mit welchem Zeitpunkt der Abgabenanspruch sohin entstanden ist. Baubeginn erfolgte am 13.11.2017, sodass die Voraussetzungen für die Vorschreibung des Erschließungsbeitrages zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, welcher dem Beschwerdeführer am 28.11.2017 zugestellt wurde, vorlagen.

Zumal von Seiten der Abgabenbehörde jedoch die Einbeziehung der Baumasse des Carports von 77,38 m³ bei der Bemessungsgrundlage zu Unrecht erfolgte, war die von der Abgabebehörde der Berechnung des Erschließungsbeitrages zugrunde gelegte Baumasse von 586,95 m³ um 77,38 m³ auf 509,57 m³ zu reduzieren und war der Erschließungsbeitrag für den durchgeführten Umbau neu festzusetzen wie folgt:

Baumassenanteil: 509,57 m² x € 3,97 (Euro 164,-- / 100 x 2,42) x 70 vH € 1.416,10

Der Erschließungsbeitrag war sohin im abgeänderten Sinne neu festzusetzen und war spruchgemäß zu entscheiden.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden.

Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden.

Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Kantner

(Richterin)

Schlagworte

Erschließungsbeitrag; Carport nur Gebäude, wenn überwiegend umschlossen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0549.6

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten