TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/19 LVwG-2018/44/0833-1

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Veröffentlicht am 19.04.2018
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Entscheidungsdatum

19.04.2018

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WRG 1959 §103 Abs1
AVG §13 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 06.03.2018, Zl ****, betreffend der Zurückweisung eines wasserrechtlichen Wiederverleihungsantrages

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.1986, Zl ****, wurde dem Gemeinnützigen Verband B, Adresse 2, Y, die wasserrechtliche Bewilligung für ein Wasserkraftwerk am X (W / W) zur elektrischen Versorgung der Herrenhäuser auf Gst Nr **1, KG U, erteilt. Das unter der Wasserbuch-Postzahl **** eingetragene Wasserbenutzungsrecht wurde bis zum 31.12.2015 befristet verliehen und mit dem Gst Nr **1, KG U, dinglich verbunden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 29.12.1988, ****, wurde die Kraftwerksanlage wasserrechtlich für überprüft erklärt.

Mit E-Mail vom 19.08.2014 hat AA als Eigentümer des Gst Nr **1 und damit als Wasserbenutzungsberechtigter um die wasserrechtliche Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes angesucht. Diesem Antrag waren keinerlei Unterlagen beigefügt.

Mit Schreiben vom 15.07.2015, Zl ****, und 09.08.2016, Zl ****, haben der wasserbau- und der elektrotechnische Amtssachverständige Gutachten zur beantragten Wiederverleihung abgegeben. Demnach weist die Kraftwerksanlage diverse Mängel auf und es fehlen Unterlagen zur Überprüfung.

Mit Schreiben vom 21.11.2016, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA die eingeholten Amtssachverständigengutachten übermittelt und aufgefordert, bis zum 30.04.2017 einen aktuellen Lageplan mit Einzeichnung der Anlage und Anführung der betroffenen Grundstücke samt Eigentümer sowie Aufzeichnungen (Jahresganglinie) der zur Verfügung stehenden Wassermenge für die Festlegung der abzugebenden Pflichtwassermenge vorzulegen.

Nachdem die Aufforderung vom 21.11.2016 erfolglos geblieben ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Y AA mit Schreiben vom 06.07.2017, Zl
****, einen förmlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs 3 AVG zur Vorlage des Lageplans und der Jahresganglinie bis spätestens 30.07.2017 erteilt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Antrag widrigenfalls zurückgewiesen werden müsste.

Mit E-Mail vom 14.07.2017 hat der Beschwerdeführer um Fristerstreckung angesucht, da die nachzureichenden Unterlagen noch nicht zur Gänze vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 19.09.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft Y die Frist bis zum 30.10.2017 erstreckt.

Am 22.11.2017 hat AA telefonisch mitgeteilt, dass die Unterlagen in Ausarbeitung seien und demnächst übermittelt würden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2018, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Wiederverleihungsantrag des AA vom 19.08.2014 mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 06.07.2017 als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid hat AA mit Schreiben vom 28.03.2018 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass er der Wasserrechtsbehörde am 23.10.2017 schriftlich mitgeteilt habe, dass ein zwischenzeitlich beauftragtes Ingenieurbüro eine Besichtigung durchführen werde und er die Behörde in der Folge über das Ergebnis unterrichten werde. Am 22.11.2017 habe er der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass demnächst Unterlagen übermittelt würden. Mit Schreiben vom 01.12.2017 habe das beauftragte Ingenieurbüro der Behörde schriftlich die weitere Vorgehensweise mitgeteilt. Dieses Schreiben sei von der Behörde nicht beantwortet worden. Der angefochtene Zurückweisungsbescheid sei rechtswidrig, da der Behörde substantiierte und geeignete Unterlagen vorgelegt worden seien und der Behörde mitgeteilt worden sei, dass nunmehr ein Ingenieurbüro beauftragt worden sei und weitere Unterlagen folgen würden.

II.      Sachverhalt:

Mit E-Mail vom 19.08.2014 hat der Beschwerdeführer um die Wiederverleihung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.01.1986, Zl ****, befristet bis zum 31.12.2015 verliehenen Wasserbenutzungsrechtes für das Wasserkraftwerk mit der Wasserbuch-Postzahl **** angesucht. Diesem Antrag vom 19.08.2014 waren keinerlei Unterlagen beigefügt.

Mit Schreiben vom 06.07.2017, Zl ****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y den Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, einen aktuellen Lageplan mit Einzeichnung der Anlage und Anführung der betroffenen Grundstücke samt Eigentümer sowie Aufzeichnungen (Jahresganglinie) der zur Verfügung stehenden Wassermenge für die Festlegung der abzugebenden Pflichtwassermenge bis spätestens 30.07.2017 vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste. Diese Frist wurde in der Folge bis zum 30.10.2017 erstreckt.

Mit Schreiben vom 23.10.2017 hat der Beschwerdeführer der Behörde mitgeteilt, dass ein zwischenzeitlich beauftragtes Ingenieurbüro eine Besichtigung durchführen werde und er die Behörde in der Folge über das Ergebnis unterrichten werde.

Am 22.11.2017 hat der Beschwerdeführer der Behörde telefonisch mitgeteilt, dass demnächst Unterlagen übermittelt würden.

Mit Schreiben vom 01.12.2017 hat das vom Beschwerdeführer beauftragte Ingenieurbüro der Behörde wörtlich folgendes mitgeteilt:

„(…) Herr AA als Konsensinhaber des KW Herrenhäuser am X/W (genau genommen sind das die gefassten Bergwässer aus den zwei Salzbergstollen im T) hat uns mit der technischen Betreuung des Wasserrechts-Wiederverleihungs-Verfahrens beauftragt.

Um einen reinen Inselbetrieb zur Versorgung der Herrenhäuser so wie bisher aufrecht zu erhalten und um die Auflagen, welche von den ASV im Wiederverleihungsverfahre verlangt worden sind, erfüllen zu können, sind doch relativ umfangreiche Investitionen erforderlich. Da aber durch die Schließung des Gasthausbetriebs auf Grund den damaligen Lawinenabgangs nur mehr wenig Eigenstrom benötigt wird, sind diese Investitionen wirtschaftlich nicht rentabel. Wenn man aber anstatt des Inselbetriebes einen Laufkraftwerksbetrieb ermöglicht, und die Einspeisung in Form von Ökostrom vermarktet, sieht das möglicherweise anders aus. Bestehende / neue Anlagehauptdaten sind:

Ausbauwassermengen bleibt gleich, keine Änderung. Wasserfassung bleibt gleich, keine Änderung. Druckrohrleitung bleibt gleich, keine Änderung. Krafthaus und UW Kanal bleibt gleich, keine Änderung. Turbine, Generator, Schaltanlagen, Transformator wird erneuert. Energiefortleitung 10 kV bleibt gleich, keine Änderung. Nur auf kurzen Abschnitten muss das 10 kV Kabel saniert bzw. erneuert werden.

Wir helfen Herrn AA, entsprechende Entscheidungsgrundlagen für eine Investition zu schaffen. Wir sind mit der Installierung eines Pegels beauftragt, um die Stollenwässer dauerregistrierend (mit Datenlogger) zu messen und darauf aufbauend die mögliche Jahreserzeugung zu ermitteln. Durch den frühen Wintereinbruch heuer (das T ist wegen Lawinengefahr bereits gesperrt) werden wir die Messungen ab nächsten April/Mai 2018 starten.

In der Zwischenzeit wird es seitens Herrn AA Gespräche mit den Stadtwerken Z und der CC geben, um die Energiefortleitung zu regeln. Es gibt ja bereits ein bestehendes 10 kV Kabel bis zu den Herrenhäusern.

Kannst du mir bitte sagen, ob die Unterlagen, die du für die Wiederverleihung des Wasserrechts bereits hast, auch für den Kraftwerksbetrieb mit Netzeinspeisung ausreichen? Aus unserer Sicht sollten wir nämlich möglichst rasch einen Bescheid ermöglichen, um noch in das Ökostromregime mit geförderten Einspeisetarifen zu fallen. Noch gelten die geförderten Tarife, jedoch ist zu befürchten, dass durch eine neue „große" Ökostromgesetzesnovelle diese Tarifstruktur entfällt. Deswegen würden wir die Wassermengen hauptsächlich als Basis für eine Investitionssicherheit sehen, und nicht als Gegenstand des Wasserrechtsverfahrens. (…)“

Die mit dem behördlichen Verbesserungsauftrag vom 06.07.2017 geforderten Unterlagen – also der aktuelle Lageplan samt Grundstücksverzeichnis und die Jahresganglinie – wurden bis dato nicht vorgelegt.

III.    Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Akt sowie aus der Beschwerde – insbesondere aus dem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Ingenieurbüros vom 01.12.2017 – und blieb im Verfahren unbestritten.

IV.      Rechtslage:

Die relevanten Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 21.

(…)

(3) Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes können frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.

(…)

§ 103.

(1) Ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung ist mit folgenden Unterlagen – falls sich aus der Natur des Projektes nicht verschiedene Unterlagen als entbehrlich erweisen – zu versehen:

a) Angaben über Art, Zweck, Umfang und Dauer des Vorhabens und das betroffene Gewässer;

b) grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch Anlagen beanspruchten Liegenschaften unter Anführung des Eigentümers sowie Bekanntgabe der Wasser-, Fischerei- und Einforstungsberechtigten;

Angaben darüber, ob bzw. in welcher Weise den Betroffenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme von Vorhaben gegeben wurde, sowie über bereits vorliegende Vereinbarungen, sowie über Anträge an öffentliche Förderungsstellen nach dem Umweltförderungsgesetz oder Wasserbautenförderungsgesetz;

c) die Darstellung der vom Vorhaben zu erwartenden Vorteile oder der im Falle der Unterlassung zu besorgenden Nachteile;

d) Angaben über Gegenstand und Umfang der vorgesehenen Inanspruchnahme fremder Rechte und der angestrebten Zwangsrechte (§ 60) unter Namhaftmachung der Betroffenen;

e) die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne, Zeichnungen und erläuternden Bemerkungen unter Namhaftmachung des Verfassers;

f) bei Wasserbenutzungsanlagen Angaben über die beanspruchte Wassermenge je Sekunde, Tag und Jahr, über die erwarteten Auswirkungen auf Gewässer sowie über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

g) bei Wasserkraftanlagen Angaben über Maschinenleistung, Jahresarbeitsvermögen und die vorgesehenen Restwassermengen;

h) bei Talsperren den Nachweis der Standsicherheit und der sicheren Abfuhr der Hochwässer;

i) bei Wasserversorgungsanlagen Gutachten über die Eignung des Wassers für den angestrebten Zweck, über allenfalls erforderliche Aufbereitungsmaßnahmen sowie aus der Projektierung und aus Erkundungsuntersuchungen für die Wasserversorgungsanlage ableitbare Grundlagen für die Abgrenzung des Schutzgebietes und für die erforderlichen Schutzmaßnahmen (§ 34) sowie Angaben über die Art der Beseitigung der anfallenden Abwässer;

j) bei Einbringungen in Gewässer Angaben über Menge, Art und Beschaffenheit der Abwässer, insbesondere über Fracht und Konzentration schädlicher Abwasserinhaltsstoffe, und über die zum Schutz der Gewässer vorgesehenen Maßnahmen;

k) bei genossenschaftlichen Vorhaben die Namen derjenigen, die der Genossenschaft beitreten sollen, unter Anführung der hiefür maßgeblichen Gesichtspunkte und Bemessungsgrundlagen;

l) bei Anlagen, bei denen wegen der Lagerung, Verwendung und Produktion von Stoffen, wegen der Betriebsweise der Ausstattung oder sonst die Gefahr von Störfällen besteht, Angaben über die zur Störfallvermeidung und zur Begrenzung oder Beseitigung der Auswirkungen von Störfällen vorgesehenen Maßnahmen;

m) Angaben darüber, welche Behörden sonst mit dem Vorhaben befaßt sind;

n) gegebenenfalls vorgesehene Überwachungs- und Betriebsprogramme;

o) Beschreibung möglicher bundesgrenzenüberschreitender Auswirkungen.

(…)“

Die entscheidungsrelevante Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) lautet wie folgt:

„§ 13.

(…)

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

(…)“

V.       Erwägungen:

Gemäß § 103 Abs 1 lit b und e WRG 1959 hat ein Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung unter anderem die grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer sowie die erforderlichen, von einem Fachkundigen entworfenen Pläne unter Namhaftmachung des Verfassers zu enthalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt § 103 Abs 1 WRG 1959 auch für Anträge auf Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes (VwGH 13.11.1997, 95/07/0233).

§ 103 WRG 1959 trägt einem Antragsteller bestimmte verfahrensrechtliche Obliegenheiten auf, die er unter der Sanktion des § 13 Abs 3 AVG zu erfüllen hat, bevor die amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde zum Tragen kommt. Das Fehlen der im § 103 WRG 1959 genannten Unterlagen stellt einen Mangel im Sinn des § 13 Abs 3 AVG dar (VwGH 27.06.2013, 2013/07/0035).

Die Zurückweisung eines Antrags gem § 13 Abs 3 AVG ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat (VwGH 14.11.1989, 89/05/0076). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075). Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebung zu setzen. Nach der Rechtsprechung ist bei Fehlen der in § 103 Abs 1 lit e WRG 1959 geforderten Planunterlagen die Verbesserungsfrist danach zu bemessen, wieviel Zeit für die Vorlage vorhandener und nicht etwa für die Beschaffung noch fehlender Pläne erforderlich ist (VwGH 25.10.2016, 2016/07/0064). Das Gleiche muss für die gemäß § 103 Abs 1 lit b WRG 1959 erforderliche grundbuchsmäßige Bezeichnung der durch die Anlage beanspruchten Liegenschaften unter Anführung der Eigentümer gelten, da dieses Erfordernis eindeutig im Gesetz erkennbar ist.

Im vorliegenden Fall hat die Behörde den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2017 gemäß § 13 Abs 3 AVG unter anderem aufgefordert, bis 30.07.2017 einen aktuellen Lageplan mit Einzeichnung der Anlage und Anführung der betroffenen Grundstücke samt Eigentümer vorzulegen, widrigenfalls der Antrag zurückgewiesen werden müsste. In der Folge wurde die Frist bis zum 30.10.2017 erstreckt. Diese mehr als drei Monate lange Frist war nicht nur ausreichend, bereits vorhandene Unterlagen vorzulegen, sondern wäre auch ausreichend gewesen, den geforderten Lageplan samt Grundstücksverzeichnis neu zu erstellen.

Trotz dieses eindeutigen behördlichen Verbesserungsauftrages, in dem der fehlende Lageplan und das fehlende Grundstücksverzeichnis ausreichend konkretisiert wurden, mit dem eine ausreichende Frist zur Beschaffung und Vorlage dieser Unterlagen gewährt wurde und mit dem der Beschwerdeführer über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung belehrt wurde, hat der Beschwerdeführer den fehlenden Lageplan und das fehlende Grundstücksverzeichnis bis dato nicht eingereicht. Die Behörde hat daher den Antrag vom 19.08.2014 zu Recht mangels vollständiger Antragsunterlagen als unzulässig zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat eingewandt, dass er mittlerweile ein Ingenieurbüro zur Erstellung der notwendigen Unterlagen beauftragt hat. Dazu ist klarzustellen, dass der verfahrenseinleitende Antrag nicht deshalb zurückgewiesen worden ist, weil der Beschwerdeführer kein Ingenieurbüro mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen beauftragt hätte, sondern weil die mit Verbesserungsauftrag vom 06.07.2017 konkret geforderten und gemäß § 103 Abs 1 lit b und e WRG 1959 erforderlichen Antragsunterlagen nicht vorgelegt wurden. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer die Behörde über die weitere Vorgehensweise informiert hat und die Vorlage von Unterlagen angekündigt hat. Außerdem geht aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Schreiben des Ingenieurbüros vom 01.12.2017 hervor, dass die konkrete Art des Weiterbetriebes der gegenständlichen Wasserkraftanlage noch nicht geklärt ist, dass umfangreiche Investitionen erforderlich sind und, dass dafür erst die entsprechenden Entscheidungsgrundlagen zu schaffen sind. Offenkundig ist die Planung für das bereits im Jahr 2014 eingereichte Vorhaben noch nicht abgeschlossen.

Abschließend wird zu der von der Behörde mit Verbesserungsauftrag vom 06.07.2017 geforderten Jahresganglinie des zur Verfügung stehenden Wassers folgendes klargestellt: Der Grundsatz, wonach die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient, gilt nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind. Im § 103 WRG 1959 sind hydrographische Daten des in Anspruch zu nehmenden Gewässers nicht ausdrücklich erwähnt. Solche Daten mögen – was eine Sachfrage ist – im Einzelfall unter dem Aspekt des § 103 WRG 1959 erforderlich sein. Keinesfalls aber ist es für den – nicht rechtsanwaltlich vertretenen – Antragsteller von vornherein klar ersichtlich, dass dem Wiederverleihungsantrag hydrographische Daten des Gewässers anzuschließen sind. Eine Frist nach § 13 Abs 3 AVG zur Beschaffung dieser Daten muss daher angemessen sein (VwGH 25.04.1996, 95/07/0228). Ob die gegenständlich eingeräumte 3 ½ monatige Frist zur Beschaffung und Vorlage einer Jahresganglinie unter diesem Gesichtspunkt ausreichend ist, kann jedoch dahingestellt bleiben, da der vorliegende Antrag jedenfalls aufgrund des fehlenden Lageplans und des fehlenden Grundstücksverzeichnisses zurückzuweisen ist. Es ist nämlich bereits die teilweise Nichterfüllung des Verbesserungsauftrags der gänzlichen Unterlassung der Mängelbehebung gleichzusetzen (VwGH 11.06.1992, 92/06/0069).

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Wasserkraftwerk; Wiederverleihung; Zurückweisung mangels Antragsunterlagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.44.0833.1

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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