Entscheidungsdatum
31.10.2016Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §12Text
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch die Richterin Dr. Julia Graupner über die Beschwerde der Kraftwerke E. GmbH, F., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D. C., L., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 09.07.2015, Zahl 20701-1/44591/30-2015, den
B E S C H L U S S
gefasst:
1. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid vom 09.07.2015, Zahl 20701-1/44591/30-2015, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs 3 Satz 2 VwGVG an den Landeshauptmann von Salzburg zurückverwiesen.
2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 05.11.2014, Zahl 20401-1/42774/78-2014, wurde der Beschwerdeführerin die Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes an der H.-er G. erteilt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Fischereiberechtigten das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Über diese Beschwerde wurde durch Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 entschieden. Zugestellt wurde dieses Erkenntnis dem Beschwerdeführer am 04.08.2015.
Im beschwerdegegenständlichen Bescheid wird der Beschwerdegegnerin die Bewilligung für 16 "Sofortmaßnahmen" im Rahmen des Wassermanagements A. erteilt.
In diesem Bescheid wurden Einwendungen der Beschwerdeführerin mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 05.11.2014 zu Zahl 20401-1/42774/78-2014 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Wasserkraftwerkes an der H.-er G. erteilt wurde. Aufgrund einer Bescheidbeschwerde des Fischereiberechtigten wurde dieser erstinstanzliche Bescheid jedoch nicht rechtskräftig. Bescheidbeschwerden hätten nämlich aufschiebende Wirkung, wenn sie zulässig sind und rechtzeitig eingebracht wurden. Da bis zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde keine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes vorgelegen hätte, hätte die Beschwerdeführerin nicht über Rechte iSd § 12 Abs 2 WRG verfügt. Daran würde auch die Erwähnung im Wasserbuch nichts ändern, da ein Wasserbuchauszug niemals Rechte begründen könne und diesen daher nur deklarative und widerlegbare Bedeutung zukäme. Die belangte Behörde führte weiter aus, dass auch, wenn der Beschwerdeführerin im Verfahren Parteistellung zugekommen wäre, sie eher nicht mit ihren Einwänden durchgedrungen wäre, da keinerlei Fakten vorgelegt wurden, welche ihre Befürchtungen untermauern könnten.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde. In dieser wird ausgeführt, dass eine sachverständige Erörterung bzw Überprüfung der erhobenen Einwendungen nicht erfolgt sei, dies deshalb, weil die belangte Behörde zur unrichtigen Auffassung gelangt sei, dass die Beschwerdeführerin nicht über eine rechtmäßig geübte Wassernutzung verfüge. Der belangten Behörde sei bekannt gewesen, dass gegen den Bewilligungsbescheid der Beschwerdeführerin lediglich der Fischereiberechtigte Beschwerde erhoben hätte. Dies sei in den Einwendungen auch vorgebracht worden. Der belangten Behörde sei auch bekannt, dass der Fischereiberechtigte im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung hätte und § 15 Abs 1 WRG dem Fischereiberechtigten keinen Anspruch auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung vermittle. Der Fischereiberechtigte könne somit lediglich Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er sei somit Inhaber bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG nicht gleichgestellt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass eine Bescheidbeschwerde eines Fischereiberechtigten im Ergebnis die Rechtskraft eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides ausschließlich hinsichtlich des wirksamen Schutzes der Interessen eines Fischereiberechtigten zu verhindern vermag, nicht jedoch das Entstehen des Wasserrechtes. Die belangte Behörde hätte jedenfalls von einem bestehenden Recht iSd § 12 Abs 2 WRG ausgehen müssen. Die belangte Behörde hätte somit keinesfalls die Einwendungen zurückweisen dürfen, sie hätte richtigerweise die Parteistellung annehmen müssen, weil die Beschwerdeführerin über ein rechtmäßig geübtes Wassernutzungsrecht als bestehendes Recht iSd § 12 Abs 2 WRG bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 08.07.2015 verfügt hatte.
Seitens der Beschwerdeführerin wurde in der Beschwerde auch vorgebracht, dass die Ausschreibungs- und Vorbereitungsfrist zur mündlichen Verhandlung zu kurz bemessen waren. Außerdem wird in der Beschwerde ausdrücklich die Gesetzwidrigkeit der öffentlichen Kundmachung vom 26.06.2015 geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin hätte jedenfalls persönlich zur Verhandlung geladen werden müssen. Die Beschwerdeführerin hätte jedoch lediglich aufgrund des Anschlages an der Amtstafel der Gemeinde W. Kenntnis von der Verhandlung erlangt. Aus diesem Grund könne auch keine Präklusion der Einwendungen erfolgen.
Hilfsweise und aus Gründen der Vorsicht wurde in der Beschwerde auch der Antrag gestellt, die Beschwerdeführerin in die versäumte Frist zur Erhebung von Einwendungen wiedereinzusetzen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Informationsstandes laut Telefonat vom 02.07.2015 mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichts davon ausgehen konnte, dass die Zustellung der Beschwerdeentscheidung bis längstens 10.07.2015 erfolgen sollte. Dass dies deshalb nicht möglich war, weil der Fischereiberechtigte in jenem Beschwerdeverfahren noch unter dem 06.07.2015 mittels Schriftsatz seines Rechtsvertreters das EuGH-Urteil vom 01.07.2015 zur Zahl C-461/13 vorgelegt hätte, dieses Urteil vom Landesverwaltungsgericht erst geprüft werden hätte müssen, nämlich im Hinblick auf die mögliche Relevanz für das anhängig gewesene Beschwerdeverfahren, wäre für die Beschwerdeführerin und für das Verwaltungsgericht nicht vorhersehbar gewesen. Aus diesem Grund würden jedenfalls die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung gemäß § 42 Abs 3 AVG vorliegen. Dieses Vorbringen sei aber nur für den Fall relevant, dass nicht, wie dies aus Sicht der Beschwerdeführerin richtig wäre, ohnehin die Teilrechtskraft des zugunsten der Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungsbescheides anzunehmen sei.
In der Beschwerde wird beantragt, aufgrund der von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen die Bewilligung für das verfahrensgegenständliche Projekt zu versagen, in eventu den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Mit Schreiben vom 13.08.2015 wurde seitens der belangten Behörde die Beschwerde samt Gegenstandsakt und einer Gegenschrift an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. In der Gegenschrift wird die Rechtsansicht vertreten, dass auch dem Fischereiberechtigten lediglich eine eingeschränkte Parteistellung im Wasserrechtsverfahren eingeräumt sei. Dennoch könne eine Beschwerde des Fischereiberechtigten zur Kassierung oder zur Zurückverweisung des gesamten Bescheides führen. Außerdem hätte der Fischereiberechtigte im Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Kraftwerksbewilligung beantragt, das Landesverwaltungsgericht wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid beheben. Die belangte Behörde sei deshalb der Ansicht, dass ein Verwaltungsgericht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens aufgrund der Beschwerdevorbringen eines Fischereiberechtigten, in der gravierende Mängel im Verfahren vor der belangten Behörde festgestellt wurden, jedenfalls dazu verpflichtet sei, den Bescheid ersatzlos zu beheben oder die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen. Folge man der Logik der Beschwerdeführerin, wonach ein Fischereiberechtigter niemals eine Betriebsanlagengenehmigung zu Fall bringen könne, hätte sich das Landesverwaltungsgericht Salzburg gar nicht auf den seinerzeit erfolgten inhaltlichen Einstieg in das Verfahren einlassen dürfen, da die Frage der Entschädigung für den Fischereiberechtigten von der ersten Instanz noch gar nicht entschieden war. Der bekämpfte Bescheid sei am 09.07.2015 erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt war die Entscheidung über den Antrag auf Verleihung eines Wasserrechtes an die nunmehrige Beschwerdeführerin formell noch nicht rechtskräftig. Es hätte jedenfalls Gefahr bestanden, dass aufgrund des Beschwerdeantrages kassiert worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei erst mit der gegenüber ihr erfolgten Erlassung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 28.07.2015 Wasserberechtigte.
Seitens der belangten Behörde wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückweisen. Außerdem hält die belangte Behörde fest, dass aufgrund der Formulierung des § 13 Abs 1 VwGVG mangels Zulässigkeit der Beschwerde eine aufschiebende Wirkung derselben nicht gesehen wird. In eventu, falls das Landesverwaltungsgericht trotz der vorgebrachten Fakten eine Parteistellung der Beschwerdeführerin erkennt, werde gemäß § 22 Abs 2 VwGVG der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Bescheidbeschwerde ausschließen. Außerdem wird im Falle der Anerkennung der Parteistellung der Beschwerdeführerin die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Diese Gegenschrift wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.09.2015 übermittelt. In ihrer Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin dazu vor, dass die belangte Behörde übersehe, dass aufgrund einer eingeschränkten Parteistellung des Fischereiberechtigten auch für das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren keineswegs die Möglichkeit bestehe, den erstinstanzlichen Genehmigungsbescheid in jede Richtung zu überprüfen und abzuändern. Prüfungsgegenstand und somit Sache des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist in einem solchen Fall nur die zulässige Einwendung des Fischereiberechtigten. Das Verwaltungsgericht könne in einem solchen Verfahren auch nicht gleichsam von Amts wegen sonstige Fehler des erstinstanzlichen Verfahrens aufgreifen. Dies würde auch durch die Judikatur des VwGH bestätigt. Der beschwerdegegenständliche Bescheid sei daher zu beheben und zur neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung an die Erstbehörde zurückzuverweisen.
Seitens des Landesverwaltungsgerichtes wurde für 16.11.2015 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Diese wurde jedoch auf Wunsch der Beschwerdeführerin und des Beschwerdegegners abberaumt, da Vergleichsgespräche stattfinden sollten.
Mit Schreiben vom 21.07.2016 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass keine gütliche Lösung gefunden werden konnte. Es solle daher irgendwann im Herbst ein Verhandlungstermin angesetzt werden.
Am 11.10.2016 fand vor dem Landesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. Seitens der Parteien wurde auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Die Beschwerdeführerin verwies auf jüngste Judikatur des VwGH vom 03.08.2016, Ro 2016/07/0008, Ro 2016/07/0009 sowie VwGH vom 28.04.2016, 2013/07/0055. Darin hätte der VwGH unmissverständlich klargestellt, dass die Parteistellung eines Fischereiberechtigten eine beschränkte sei und der Fischereiberechtigte darauf beschränkt sei, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Die Beschwerdelegitimation könne nicht weitergehen als seine Rechte selbst. Somit sei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichen Interessen ausgeschlossen. Dies, weil die Einhaltung öffentlicher Interessen aufgrund einer Beschwerde eines Fischereiberechtigten nicht zu prüfen sei. Auch gebe es keine Parallelität von subjektiv-öffentlichen Rechten von Fischereiberechtigten und im öffentlichen Interesse. Vor diesem Hintergrund sei daher eine Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung an die Behörde aufgrund der Beschwerde des Fischereiberechtigten ausgeschlossen.
Ergänzend wird von der Beschwerdeführerin weiter vorgebracht, dass ihre Parteistellung zumindest seit Zustellung des Erkenntnisses vom 28.07.2015, LVwG-1/247/15-2015, mit 04.08.2015 völlig unbestreitbar gegeben sei. Das Verwaltungsgericht hätte die Sachlage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen und daher sei völlig unbestreitbar die Parteistellung im noch offenen Bewilligungsverfahren gegeben. Das hieße – sofern das Recht der Beschwerdeführerin nicht ohnedies bereits mit Bewilligungserteilung zugunsten der Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeerhebung von sonstigen Parteien (außer dem Fischereiberechtigten) bestanden hat -, dass dieses Recht seit 04.08.2015 völlig unbestreitbar bestehe, sodass die Parteistellung der Beschwerdeführerin vom Verwaltungsgericht nunmehr jedenfalls zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht wird daher den Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen müssen. Ein Abspruch durch das Verwaltungsgericht über die Einwendungen selbst wird hingegen unter Hinweis darauf, dass ansonsten der Rechtschutzweg der Beschwerdeführerin hinsichtlich des inhaltlichen Abspruches verkürzt würde, nicht in Betracht kommen. Zusätzlich wird von der Beschwerdeführerin folgende Sachverhaltsfeststellung begehrt:
„Der Bescheid zugunsten der Wasserkraftwerk G. GmbH wurde im November 2014 erlassen, von der Wasserrechtsbehörde Landeshauptmann und gezeichnet durch den gleichnamigen Organwalter für diese wie der nunmehr bekämpfte Bescheid der belangten Behörde. Die Beschwerdeverhandlung betreffend die Beschwerde des Fischereiberechtigten I. ist im April 2015 (30.4.) geschlossen worden. Es war schon davon auszugehen, dass die Ausarbeitung des Erkenntnisses und Ausfertigung samt Zustellung nicht einen Zeitraum von über zwei Monaten in Anspruch nimmt – auch wenn Anfang Juli von Seiten des Beschwerdeführers noch auf ein EuGH-Urteil von Anfang Juli hingewiesen wird, dem aber ohnedies keine Entscheidungsrelevanz zukam.
Die Verhandlung (8.7.2015) zur wasserrechtlichen Bewilligung der Sofortmaßnahmen aus dem Wassermanagement Plan A. wurde in einem "Eilverfahren" nach Antragstellung am 8.6.2015 kurzfristig eine Woche (30.6.) vorher anberaumt und der Bescheid erging umgehendst – dem Beschwerdeführervertreter wurde er sogar per Boten in die Kanzlei am 17.7.2015 zugestellt.
Sodann erging das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde des Fischereiberechtigten, datiert vom 28.7.2015, rechtswirksam mit Zustellung an die nunmehrige Beschwerdeführerin mit 4.8.2015.
Wäre das Erkenntnis vor 17.7.2015 ergangen bzw wäre der wasserrechtliche Bewilligungsbescheid erst nach 4.8.2015 erlassen worden, dann wäre die Parteistellung völlig unbestreitbar im Bewilligungsverfahren gegeben (gewesen) und hätte die belangte Behörde sich mit den Einwendungen jedenfalls auseinandergesetzt. Völlig unbestreitbar wusste die belangte Behörde bzw wussten ihre Organwalter vom anhängigen Beschwerdeverfahren und der zu erwartenden Entscheidung.“
Es wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt und die mündliche Verhandlung wurde geschlossen.
II. Sachverhalt und Beweiswürdigung:
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 05.11.2014, Zahl 20401-1/42774/78-2014, die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung eines Wasserkraftwerkes an der H.-er G. im Gemeindegebiet von W. erteilt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Fischereiberechtigte mit Schriftsatz vom 15.12.2014 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
Das Landesverwaltungsgericht entschied mit Erkenntnis vom 28.07.2015, der Beschwerdeführerin zugestellt am 04.08.2015, über diese Beschwerde. Hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Bescheides gilt es festzustellen, dass das Bewilligungsansuchen am 08.06.2015 gestellt wurde. Am 08.07.2015 wurde in der Sache eine mündliche Verhandlung abgehalten. Die Beschwerdeführerin war in der Verhandlung anwesend und hat Einwendungen erhoben.
Diese Einwendungen wurden im Bescheid vom 09.07.2015 zu Zahl 20701-1/44591/30-2015 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
In beweiswürdigender Hinsicht ist festzustellen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage eindeutig und widerspruchsfrei ergibt.
III. Rechtsgrundlagen:
1. Verfahrensrechtlich relevante Bestimmungen:
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl 33/2013 idgF BGBl I Nr. 82/2015 – VwGVG
§ 28. Erkenntnisse
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1.
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2.
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7) Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8) Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
§ 31. Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
2. Materiengesetzlich relevante Bestimmungen:
Wasserrechtsgesetz 1959 – WRG BGBl Nr 215/1959 idgF BGBl I Nr 54/2014
Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
3. § 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
4. (2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
IV. Erwägungen und Ergebnis:
1. Zur Parteistellung der Beschwerdeführerin:
Mit Bescheid vom 09.07.2015 wurde dem Beschwerdegegner die Bewilligung zur Durchführung von sogenannten Sofortmaßnahmen erteilt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, da ihre Einwendungen als unzulässig zurückgewiesen wurden.
Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 05.11.2014, Zahl 20401-1/42774/78-2014 die Bewilligung zur Errichtung eines Wasserkraftwerkes an der H.-er G. erteilt. Gegen diese Bewilligung wurde seitens des Fischereiberechtigten Beschwerde erhoben.
Im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gilt es zu klären, ob die Zurückweisung der Einwendungen zu Recht erfolgt ist. Dafür ist die Klärung der Frage erforderlich, ob der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Entscheidung trotz der Beschwerde des Fischereiberechtigten hinsichtlich des Bewilligungsbescheides zu Zahl 20401-1/42774/78-2014 Rechte im Sinne des § 12 Abs 2 WRG zugekommen sind.
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch einmal eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinn des Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066, und den Beschluss vom 27.01.2016, Ra 2014/10/0003).
Nach § 15 Abs 1 WRG 1959 können die Fischereiberechtigten anlässlich der Bewilligung von Vorhaben mit nachteiligen Folgen für ihre Fischwässer Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Dem Begehren ist Rechnung zu tragen, insoweit hierdurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Für sämtliche aus einem Vorhaben erwachsenden vermögensrechtlichen Nachteile gebührt den Fischereiberechtigten eine angemessene Entschädigung.
Die Rechte der Fischereiberechtigten in einem Verfahren werden inhaltlich durch die von ihnen erhobenen Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei maßgeblich gestaltet; sie sind daher einzelfallbezogen verschieden ausgestaltet. Der Fischereiberechtigte gestaltet durch seine Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei seine Rechtstellung im Verfahren sozusagen selbst.
Die Rechtssphäre eines Fischereiberechtigten ist daher eine - im Vergleich zu den anderen Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens und deren Rechtsposition - sehr eingeschränkte. Der Fischereiberechtigte ist darauf beschränkt, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren. Zu einer Ablehnung des zur Bewilligung beantragten Vorhabens ist er nicht berufen. Die Verletzung von Rechten des Fischereiberechtigten durch einen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid findet demnach nur dann statt, wenn seinem Begehren nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu Unrecht nicht Rechnung getragen wurde (VwGH 25.05.2000, 99/07/0072, und 18.11.2010, 2008/07/0194).
Es kann daher zulässigerweise in die Rechte von Fischereiberechtigten eingegriffen werden; dieser Eingriff ist nach dem Gesetz regelmäßig durch die Leistung einer Entschädigung kompensierbar. Wird hingegen in die Rechte anderer Verfahrensparteien eingegriffen und können keine Zwangsrechte eingeräumt werden, kann die Bewilligung nicht erteilt werden (VwGH 29.11.2015, Ra 2015/07/0080).
Fischereiberechtigte können auch nicht von sich aus öffentliche Interessen geltend machen.
Bereits im Beschluss vom 23.10.2014, Ra 2014/07/0075, hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf frühere Rechtsprechung, insbesondere auf das Erkenntnis vom 18.11.2010, 2008/07/0194, zum Ausdruck gebracht, dass es den Fischereiberechtigten nicht obliege, öffentliche Interessen geltend zu machen; deren Wahrung sei allein Aufgabe der Wasserrechtsbehörde. Auch ein von einem Fischereiberechtigten aufgezeigter angeblicher Widerspruch zur WRRL bzw zu § 30a WRG 1959 könne von diesem nicht als Verletzung eigener subjektiver Rechte geltend gemacht werden (VwGH 19.09.1996, 96/07/0138).
Mit dem Erkenntnis vom 28.04.2016, 2013/07/0055, befasste sich der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst ausführlich mit der Rechtstellung von Fischereiberechtigten. Er wies darauf hin, dass dem Argument der dort belangten Behörde, wonach die Frage des Gewässerzustandes in Bezug auf die biologischen Komponenten, wie etwa den Fischbestand, auch fischereirechtliche Interessen beträfe und eine falsche Einschätzung des Gewässerzustandes zu einer Bewilligung führen könne, die bei richtiger Einschätzung nicht erteilt werden hätte dürfen, der Umstand entgegenstehe, dass dem Fischereiberechtigten gemäß § 15 Abs 1 WRG 1959 nur das Recht zukomme, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu begehren, nicht jedoch das Recht auf Versagung der wasserrechtlichen Bewilligung. Die aus der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 1 WRG 1959 resultierende Wertung der Interessen des Fischereiberechtigten gegenüber den mit diesen Interessen kollidierenden Anliegen des Bewilligungswerbers schließt die Versagung der Bewilligung eines beantragten Projektes rechtlich auch dann aus, wenn die Ablehnung des beantragten Vorhabens den einzig wirksamen Schutz der Interessen des Fischereiberechtigten bedeutete (VwGH 28.04.2016, 2013/07/0055).
Diese eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten, die es möglich macht, dass ein Vorhaben trotz entgegen stehender Forderungen nach Maßnahmen zum Schutz der Fischerei bewilligt (und der Fischereiberechtigte gegebenenfalls entschädigt wird), spricht dafür, dass der Ausspruch der Bewilligung und der Ausspruch über Forderung des Fischereiberechtigten jedenfalls trennbar sind.
Die eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten ist bestimmend für die "Sache im Beschwerdeverfahren“, aus der sich wiederum die Reichweite der behördlichen Entscheidungsbefugnis ergibt.
Prozessgegenstand im Verfahren des LVwG zu Zahl LVwG-1/247/15-2015 waren daher die Einwände des Fischereiberechtigten und nicht die grundsätzliche Bewilligung des Vorhabens.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides Inhaberin von Rechten im Sinne des § 12 Abs 2 WRG war und ihr daher Parteistellung zugekommen ist.
2. Zur Zurückverweisung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG:
Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde in keinster Weise überprüft.
Von der belangten Behörde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch bei Zuerkennung der Parteistellung eher nicht mit ihren Einwendungen durchgedrungen wäre, da sie keinerlei Fakten vorgelegt hätte, welche ihre Befürchtungen untermauern würde. Es wurde aber von der belangten Behörde unterlassen, sachverständige Aussagen hinsichtlich der tatsächlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin einzuholen und zu überprüfen.
In seiner Leitentscheidung vom 26.06.2014, Zahl Ro 2014/03/0063, hat der Verwaltungsgerichtshof zur kassatorischen Entscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte Folgendes ausgeführt:
„Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierigere) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.“
Nach Ansicht der Richterin liegen Ermittlungslücken vor, weil die belangte Behörde es vollständig unterlassen hat, die notwendigen Schritte zur Überprüfung der Einwendungen der Beschwerdeführerin einzuleiten, obwohl eine Berührung ihrer geltend gemachten Rechte durch die projektsgemäße Ausübung des mit der behördlichen Bewilligung verliehenen Rechtes der Sachlage nach nicht auszuschließen war. Die spekulative Feststellung ohne nähere sachverständige Prüfung, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen „eher nicht durchgedrungen wäre“, ist jedenfalls nicht als Ermittlungsergebnis zu werten.
Die belangte Behörde wird in weiterer Folge die Beeinträchtigung des rechtmäßig geübten Wasserbenutzungsrechtes der Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Projekt zu überprüfen haben. Ob eine Beeinträchtigung von Rechten tatsächlich stattfindet, wird Gegenstand des weiteren Verfahrens sein und vermag die Parteieigenschaft nicht zu beeinträchtigten.
Im Sinne oben zitierter Judikatur zu § 28 Abs 3 VwGVG liegen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG vor und war der angefochtene Bescheid infolge der Beschwerde zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Gemäß § 28 Abs 3 dritter Satz VwGVG ist die Behörde an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Auf die weiteren Beschwerdegründe war auf Grund der Entscheidung gemäß § 28 Abs 3 VwGVG nicht mehr einzugehen.
Auf Grund der Entscheidung wurde eine Erledigung des Antrages der belangten Behörde im Falle der Zuerkennung der Parteistellung, die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde auszuschließen, obsolet.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision zulässig, da eine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und spezielle Rechtsprechung hinsichtlich des Bestandes eines Wasserrechtes im Sinn des § 12 Abs 2 WRG im Fall einer Beschwerde eines Fischereiberechtigten gegen den Bescheid, mit welchem das Wasserrecht eingeräumt wird, fehlt.
Schlagworte
bestehende Rechte, Trennbarkeit, Fischereiberechtigte, ParteistellungAnmerkung
o. Revision erhoben; VwGH v 28.3.2018, Ro 2017/07/0005-4, Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2016:LVwG.1.343.18.2016Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018