Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles [§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977] ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen (vgl. VwGH Zl. 94/17/0373).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenutzungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Härteklausel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1121.001.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018