RS Lvwg Erkenntnis 2018/3/2 LVwG-AV-1121/001-2017

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Veröffentlicht am 02.03.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalles [§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977] ist die Gebühr für die Abwasserentsorgung dem tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehenden Kostenaufwand durch die Benützung der Liegenschaft gegenüberzustellen. Dabei sind die jeweiligen Jahreswerte maßgebend. Neben dem jährlichen Gebührenanteil ist somit auch der jährliche tatsächlich für die Abwasserentsorgung entstehende Kostenaufwand festzustellen (vgl. VwGH Zl. 94/17/0373).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenutzungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Härteklausel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1121.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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