RS Lvwg Erkenntnis 2018/3/2 LVwG-AV-1121/001-2017

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Veröffentlicht am 02.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.03.2018

Norm

BAO §4 Abs1
KanalG NÖ 1977 §5
KanalG NÖ 1977 §5b

Rechtssatz

Ziel der Härtelklausel [§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977] ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH Zl. 97/17/0460).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenutzungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Härteklausel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1121.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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