Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.03.2018Norm
BAO §4 Abs1Rechtssatz
Ziel der Härtelklausel [§ 5b NÖ Kanalgesetz 1977] ist es, auch in jenen Fällen, in denen große Flächen zur Berechnung herangezogen werden, jedoch nur eine relativ geringe Inanspruchnahme erfolgt, jene Gebührenbelastung herbeizuführen, die üblicherweise in der Gemeinde vorliegt (vgl. VwGH Zl. 97/17/0460).
Schlagworte
Finanzrecht; Kanalbenutzungsgebühr; Abgabenfestsetzung; Härteklausel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1121.001.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018