Entscheidungsdatum
18.04.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W162 2163589-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 22.06.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass
zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.04.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass.
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung in Auftrag. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.06.2017 basierenden Gutachten vom 19.06.2017 wurde folgendes Begutachtungsergebnis medizinisch festgestellt:
"[...]
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1
Encephalomyelitis disseminata chronisch progredient mit Gangstörung bei rechtsbetonter Paraparese und neurogener Blasenfunktionsstörung sowie Feinmotorikstörung der Hände sowie mäßigem organischem Psychosyndrom
Stellungnahme
zum Vorgutachten: Verschlimmerung
Es handle sich um einen Dauerzustand.
Gutachterliche Stellungnahme:
Unter Verwendung eines Rollators ist die selbstständige Gehfähigkeit noch eingeschränkt erhalten. Mangels relevanter Minderung der Orientierungsfähigkeit ist der behinderungsbedingte Bedarf einer Begleitperson insgesamt nicht ausreichend begründet"
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 19.06.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Am 29.06.2017 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Sie legte Beweismittel vor, insbesondere einen neurologischen Befundbericht vom 06.07.2017, worin das Erfordernis einer Begleitperson aufscheint.
Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht am 07.07.2017 zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge die Begutachtung der Beschwerdeführerin durch einen Facharzt für Neurologie veranlasst.
Das auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.01.2018 kam zu dem Ergebnis, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin berechtigt sein. Festgehalten wurde auszugsweise:
"1) Diagnose: Sekundär progrediente Multiple Sklerose. Es besteht eine spastische Paraparese mit hochgradiger Gangstörung, die Gehstrecke ist bis auf wenige Schritte im Zimmer verkürzt, benutzt Rollator.
2) Das Leiden Multiple Sklerose wirkt sich auf das Erfordernis einer Begleitperson insofern aus, dass eine erhöhte Sturzneigung besteht und Stufen nicht ohne Hilfe bewältigt werden können.
3) Die Beschwerdeführerin bedarf einer Begleitperson. Sie ist überwiegend auf einen Rollator angewiesen, die selbständige Gehfähigkeit beträgt nur wenige Meter, es besteht eine erhöhte Sturzgefahr, Stiegensteigen ist selbständig nicht möglich. Die Bewegungseinschränkungen bedingen im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer Begleitperson. Die Beschwerdeführerin ist ausreichend orientiert und kognitiv nicht maßgeblich eingeschränkt.
4) Die Einwendungen sind berechtigt.
5) Im Vergleich zum VGA 19.6.17 abweichende Beurteilung, da eine hochgradige Gangstörung mit Sturzneigung vorliegt, Stiegen können nicht ohne fremde Hilfe bewältigt werden.
6) Dauerzustand."
Beide Parteien wurden mit Schreiben vom 09.02.2018 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und es wurde innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.
Innerhalb der zweiwöchigen Frist langte beim Bundesverwaltungsgericht keine Stellungnahme der Parteien ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin eines Behindertenpasses.
Die Beschwerdeführerin beantragte am 26.04.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 22.06.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass ab. Begründend stützte sich die belangte Behörde in diesem Bescheid auf das Gutachten vom 19.06.2017, wonach die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung nicht gegeben seien.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass liegen zum Entscheidungszeitpunkt vor.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie vom 30.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Behindertenpass und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt
Die Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson" in den Behindertenpass gründen sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierende, Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.01.2018, in dem sich der medizinische Sachverständige umfassend und nachvollziehbar mit der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Befunde und Gutachten, insbesondere mit den im Rahmen der Beschwerde vorgelegten Befunde, auseinandergesetzt hat. Festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose "Sekundär progrediente Multiple Sklerose" eine spastische Paraparese mit hochgradiger Gangstörung hat und ihre Gehstrecke bis auf wenige Schritte im Zimmer verkürzt ist, sie benutzt einen Rollator. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf. Sie ist demnach überwiegend auf einen Rollator angewiesen, die selbständige Gehfähigkeit beträgt nur wenige Meter, es besteht eine erhöhte Sturzgefahr, Stiegensteigen ist selbständig nicht möglich. Die Bewegungseinschränkungen bedingen im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer Begleitperson.
Dieses nervenfachärztliche Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 blieb von den Parteien im Zuge des Parteiengehörs unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpaß ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z.1 lit. a verfügen;
--Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d verfügen;
--bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
--Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen;
--Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
--schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie vom 30.01.2018 eingeholt, worin nachvollziehbar festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin einer Begleitperson bedarf.
Da festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Der Inhaber des Passes bedarf einer Begleitperson" vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. (§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die beantragten Zusatzvermerke sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf den eventuellen Bedarf einer Begleitperson. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.
2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet.
Im Rahmen des Parteiengehörs hatten die Verfahrensparteien die Möglichkeit sich zu äußern. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren durch einen Facharzt für Neurologie persönlich untersucht. Die vorgebrachten Argumente wurden in dem eingeholten Sachverständigengutachten berücksichtigt. Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2163589.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018