TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/18 W162 2100789-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W162 2100789-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2008 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2008 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragjahr 2008 Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 für die Alm XXXX eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 757,74 gewährt. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 45,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 40,33 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX ergab Flächenabweichungen von über 20 %.

Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm XXXX mit der BNr. XXXX für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 757,74 gewährt. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisung erfolge keine weitere Zahlung. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 45,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 40,33 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 591,96 gewährt und aufgrund der bereits erfolgten Überweisung eine Rückforderung von EUR 165,78 ausgesprochen. Es wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 45,73 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 40,33 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 20,64 ha (davon eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,50 ha) und von 20,64 ausbezahlten Zahlungsansprüchen ausgegangen. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer gesamt eine Flächendifferenz von 5,78 ha. Zur Auszahlung gelangten 20,64 Zahlungsansprüche. Es wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt.

Ausgeführt wurde, dass für Futterflächen auf Almen die im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten beihilfefähigen Flächen für die Auszahlung berücksichtigt werden. Als Basis für die weitere Berechnung könne demnach maximal die Fläche, die der Anzahl der ZA entspricht, verwendet werde. Im Rahmen eines durchgeführten Vergleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 bis 2010 seien Flächenabweichungen festgestellt und eingearbeitet worden. Da dadurch weniger Fläche zur Verfügung stehe, ergebe sich gesamt eine Differenzfläche von 5,78 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 seien Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 gelte aber für Sanktionen (im Fall von Flächenabweichungen: Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz oder Abzug von 100 %) eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Hinsichtlich der Richtigstellung auf die ermittelte Fläche gelte gemäß Art. 73 Abs. 5 erster Unterabsatz VO (EG) Nr. 794/2004 eine Frist von zehn Jahren (gerechnet ab Auszahlung bis zu dem Tag, an dem mitgeteilt worden sei, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde). Im angefochtenen Bescheid sei, aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Frist, ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 11.11.2013 Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird beantragt:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,

4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Almen im Rahmen des Parteiengehörs,

5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie

6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, die Ermittlung der Futterflächen sei nach bestem Wissen und Gewissen unter Anwendung jeglicher erdenklicher Sorgfalt und vorschriftsmäßig erfolgt. Die Vor-Ort-Kontrolle habe andere Ergebnisse gebracht. Vorgebracht wurde, dass das behördlich festgestellte Flächenausmaß falsch sei. Es liege ein Irrtum der Behörde vor, da frühere VOK nicht berücksichtigt worden wären. Den Beschwerdeführer treffe mangelndes Verschulden, er habe die gebotene Sorgfalt eingehalten. Weiters seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden und es liege ein Irrtum der Behörde aufgrund der Änderung des Messsystems bzw. der Messgenauigkeit vor. Die Unrichtigkeit der Flächenangaben des Almbewirtschafters sei nicht erkennbar gewesen. Es liege ein offensichtlicher Irrtum vor, weiters liege Verjährung vor und wurde ein Beweisantrag gestellt, wonach die Behörde die Schläge sämtlicher Almen unter Berücksichtigung der jeweiligen NLN-Faktoren aufbereite.

Der Beschwerde liegen die Darstellungen der Almbewirtschafter der XXXX zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung seit dem Jahr 2000 bei. Darin wurde insbesondere ausgeführt, dass der Beschwerdeführer alle Angeben immer nach besten Wissen und Gewissen erledigt habe und ersuchte um Befreiung von Sanktionierungen und Rückforderung bei den Auftreibern auf seiner Alm.

Am 13.06.2014 übermittelte der Beschwerdeführer der zuständigen Bezirksbauernkammer eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" betreffend die XXXX mit der BNr. XXXX .

Am 12.02.2015 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 08.04.2008 für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2008 Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , für die von ihm als Almbewirtschafter ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung 2008 für die Alm XXXX eine Almfutterfläche von 226,84 ha angegeben.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2008 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 757,74 gewährt. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 45,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 40,33 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 01.10.2012 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX ergab Flächenabweichungen von über 20 %.

Am 20.12.2012 langte der Antrag auf rückwirkende Richtigstellung für die Alm XXXX mit der BNr. XXXX für die Jahre 2007 bis 2009 bei der belangten Behörde ein. Dabei wurde die Fläche von ursprünglich beantragten 226,84 ha auf 95,50 ha reduziert. Die Korrektur wurde von der AMA nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Nichtberücksichtigung der Korrektur damit, dass ein Widerspruch zur SVE 2010 bestand, da laut dem Beschwerdeführer ein Teil der Futterfläche aufgeforstet wurde und ein weiterer Teil durch Murenabgänge bzw. Steinschlag aus der Beweidung genommen worden sei.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.05.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 757,74 gewährt. Unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Überweisung erfolge keine weitere Zahlung. Dabei wurden 26,42 ausbezahlte Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 45,73 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 40,33 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 26,42 ha und entsprach der Anzahl der ZA von 26,42. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben hatte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.10.2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 591,96 gewährt und aufgrund der bereits erfolgten Überweisung eine Rückforderung von EUR 165,78 ausgesprochen. Es wurde von einer beantragten Gesamtfläche von 45,73 ha (davon beantragte anteilige Almfutterfläche 40,33 ha), einer ermittelten Gesamtfläche von 20,64 ha (davon eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,50 ha) und von 20,64 ausbezahlten Zahlungsansprüchen ausgegangen. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer gesamt eine Flächendifferenz von 5,78 ha. Zur Auszahlung gelangten 20,64 Zahlungsansprüche. Es wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt, somit hätte keine Beihilfe gewährt werden können. Diese Abweichungen ergeben sich aufgrund einer Vor-Ort-Kontrolle am 01.10.2012 und von AMA-internen Überprüfungen. Im angefochtenen Bescheid wurde jedoch - aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 - ausdrücklich keine (zusätzliche) Sanktion verhängt. Diese Feststellungen werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist. Der Grund für die Nichtberücksichtigung der rückwirkenden Korrektur des Beschwerdeführers, welche erst zeitlich nach der Vor-Ort-Kontrolle der AMA erfolgte, wurde seitens der belangten Behörde nachvollziehbar begründet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:

"Artikel 22

Beihilfeanträge

(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:

-

alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs,

-

im Falle eines Antrags auf die in Titel IV Kapitel 10b vorgesehene Beihilfe für Olivenhaine, oder wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 20 Absatz 3 nutzt, die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

-

Anzahl und Höhe der Zahlungsansprüche,

-

alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.

Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:

"Artikel 2

[...]

22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffenden Beihilferegelungen;

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]

f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 19

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 22

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."

"Artikel 23

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.

[...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]

(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Das nicht substantiiert bestrittene Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 auf der Alm XXXX mit der BNr. XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden.

Im vorliegenden Fall wurden für das Antragsjahr 2008 insgesamt 20,64 Zahlungsansprüche, eine beantragte Gesamtfläche von 45,73 ha, eine ermittelte Gesamtfläche im Ausmaß von 20,64 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 40,33 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 15,50 ha zugrunde gelegt. Somit ergibt sich - unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche - eine Differenzfläche von 5,78 ha. Es wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt.

Es wäre daher für das Antragsjahr 2008 grundsätzlich keine Beihilfe zu gewähren. Von der zusätzlichen Flächensanktion für das Antragsjahr 2008 wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 abgesehen. Es wurde daher keine Sanktion verhängt.

Es wurde also keine Sanktion verhängt, weshalb auf die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich mit dem Verschulden des Beschwerdeführers und somit der - nicht verhängten Sanktion - befassen, nicht einzugehen ist.

Der Beschwerdeführer ist Almbewirtschafter/Obmann der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , weshalb auf sein Vorbringen zum mangelnden Verschulden aufgrund der Aktivitäten des Almobmannes nicht näher einzugehen war.

Daher ist auch aus der Erklärung gemäß § 8i MOG für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen: Zum einen ist der Beschwerdeführer nicht bloßer Auftreiber, sondern Bewirtschafter der Alm XXXX mit der BNr. XXXX , zum anderen ist im vorliegenden Fall keine Sanktion (Kürzung) verhängt worden. Aus den angeführten Gründen ist kein Anwendungsbereich des genannten Paragraphen gegeben.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle vom 01.10.2012 auf der XXXX ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen. Die allgemein gehaltenen Hinweise auf die Problematik bei der Ermittlung der Almflächen können konkrete Hinweise auf die dem Ermittlungsorgan allenfalls unterlaufenen Fehlbeurteilungen bei der im Beschwerdefall vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle nicht ersetzen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 796/2004 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

Insoweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung auf eine Verjährung wegen guten Glaubens und damit auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung abzielt, so ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Eine Vor-Ort-Kontrolle sowie die rückwirkende Almfutterflächenkorrektur haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wurde nicht substantiiert bestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Was nun im Konkreten das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und die Feststellungen im Einzelfall fachlich begründet, sollte sich die Beantragung trotzdem als falsch erweisen, könne der antragstellenden Partei der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden, es treffe die antragstellende Partei daher an einer allfälligen Überbeantragung von Almfutterflächen kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden, so ist darauf hinzuweisen, dass den Beschwerdeführer die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).

Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Nicht einzugehen war auf den Einwand bezüglich der Saldierung der Über- und Untererklärungen oder den Einwand bezüglich der Nichtberücksichtigung von Landschaftselementen, da der Beschwerdeführer es unterlässt darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung dieser Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165; 17.11.2014, 2013/17/0111) und er auch nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid konkret nicht berücksichtigt wurden und in welcher Weise diese zu berücksichtigen gewesen wären.

Der Beschwerdeführer bringt vor, es liege ein Irrtum der Behörde vor, da diese bei früheren Vor-Ort-Kontrollen zu anderen, höheren Flächenfeststellungen gelangt sei und sich der Antragsteller daran orientiert und darauf vertraut habe. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes sieht den Entfall der Rückforderung vor, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Gegenständlich liegt jedoch auch auf Grund des klaren Wortlautes der Bestimmung kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen (BVerwG Deutschland 20.12.2012, 3 B 20.12). Ein gutgläubiger Erwerb der zu Unrecht ausbezahlten Förderungssumme kommt schon deswegen nicht in Betracht, da die hier skizzierte Bestimmung den Vertrauensschutz abschließend regelt (BVerwG Deutschland 29.03.2005, 3 B 117.04).

Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde weiters von einem Irrtum der Behörde aus, weil sich die Messsysteme geändert hätten. Es trifft aber nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist jedoch nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise Geröllflächen, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens). Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dabei handelte es sich nicht um eine Änderung eines Messsystems oder der Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus dem Beschwerdeführer ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Beschwerde enthält keine konkreten Angaben, bei welchen Schlägen sich Abweichungen ausschließlich durch den neuen NLN-Faktor ergeben hätten.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, gemäß Art. 19 VO (EG) 796/2004 bzw. Art. 21 VO (EG) 1122/2009 könne ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkenne, überzeugt nicht. Beim hier zu beurteilenden Beschwerdefall wurde ein größeres Futterflächenausmaß beantragt als die beantragten Almen tatsächlich umfassen, weshalb von einer Überbeantragung auszugehen ist. Diese war nicht ohne weiteres erkennbar, enthielt doch der der Behörde erster Instanz vorliegende Beihilfeantrag keinerlei Anhaltspunkte für eine Erkennbarkeit einer irrtümlichen Angabe. Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze. Da auch sonst keine Umstände zu Tage getreten sind, die der Behörde zur Zeit der Erledigung des Antrages bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, aus denen ein Irrtum bei der Antragstellung ersichtlich gewesen wäre, hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 19 VO (EG) Nr. 796/2004 nicht greift (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 26.03.2010, 2009/17/0069).

Dem Beschwerdeführer ist es in Anbetracht obiger Ausführungen daher nicht gelungen darzulegen, dass ihn an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Die Rückforderung ist daher schon aus diesem Grund nicht verjährt, weshalb dahinstehen kann, ob durch die durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle die Verjährungsfrist zudem unterbrochen wurde (VwGH 29.5.2015, 2012/17/0198), sodass auch nicht die vierjährige Verjährungsfrist für die Rückforderung abgelaufen wäre. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den zu Unrecht an ihn gewährten Beihilfebetrag mangels eingetretener Verjährung jedenfalls zurückzuerstatten hat.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Zum Beweisantrag, es mögen dem Beschwerdeführer sämtliche Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, dem Beschwerdeführer als Almobmann online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).

Der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffend die Alm-Referenzfläche geht im Hinblick auf die ständige Judikatur des VwGH ins Leere. Dieser hat die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides verneint, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (VwGH vom 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH vom 25.04.1996, 95/07/0216).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,
Berechnung, Berichtigung, Bescheidabänderung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Feststellungsantrag,
Feststellungsbescheid, Flächenabweichung, gutgläubiger Empfang,
Gutgläubigkeit, INVEKOS, Irrtum, konkrete Darlegung,
Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,
Verjährungsfrist, Verjährungsunterbrechung, Verschulden,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W162.2100789.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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