Entscheidungsdatum
19.04.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W217 2180267-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 13.11.2017, OB: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkungen aufgrund einer Behinderung" in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) ist seit 14.08.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
Hierzu hat die belangte Behörde ein Aktengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für HNO, sowie ein Gutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass bei der Beschwerdeführerin folgende Funktionseinschränkungen bestünden:
* Hörstörung beidseits
* Chronisches Ohrgeräusch beidseits
* Asthma bronchiale
* Mittelgradige Funktionseinschränkung Wirbelsäule
* Allergische Rhinitis, g.Z.
* Schilddrüsenunterfunktion
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde im zusammenfassenden Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom 21.07.2017 mit 50 v.H. festgestellt. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass keine der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulasse.
2. Die Beschwerdeführerin hat einlangend am 11.10.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gestellt.
In einer sofortigen Beantwortung vom 09.11.2017 teilte Frau Dr. XXXX mit, dass die vorliegenden Defizite am Bewegungsapparat auch in ihrem Zusammenwirken nicht maßgebend seien, um zu einer Unzumutbarkeit für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer dauerhaft vorhandenen Mobilitätseinschränkung zu führen. Eine kurze Wegstrecke sei aus eigener Kraft ohne Hilfsmittel möglich; wenige Stufen könnten unter Zuhilfenahme eines Handlaufes überwunden werden. Ein maßgebliches psychisches, neurologisches oder intellektuelles Defizit könne nicht gefunden werden. Eine Hörstörung bewirke ebenfalls keine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass im vorangegangenen Ermittlungsverfahren Sachverständigengutachten eingeholt worden seien, mit dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem Bescheid als Beilagen angeschlossen und würden einen Bestandteil der Begründung bilden. In der rechtlichen Beurteilung wurden die wesentlichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zitiert.
4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass Sie aufgrund ihrer hochgradigen Schwerhörigkeit immer eine Begleitperson benötige, da sie die diversen Ansagen der Haltestelle nicht genau hören bzw. verstehen könne. Das Gutachten von Dr. XXXX sei durch ihre Schwerhörigkeit beeinträchtigt, dadurch sei sie bei vielen Fragen missverstanden worden, weshalb auch ihre Probleme mit dem Magen, der Galle und dem Verdauungstrakt nicht diagnostiziert worden seien.
5. Der Vorlagebericht samt Fremdakt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 20.12.2017 zur Entscheidung ein.
6. Zur Überprüfung des Beschwerdevorbringens wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.
7. Das eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie, vom 20.02.2018, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selbigen Tag, lautet wie folgt:
"3. Anamnese
Vorerkrankungen. Beschwerden, Behandlungen:
Hörminderung seit einigen Jahren, seit 2014 Hörgeräteversorgung,
Stapesplastik links vor 30 Jahren ohne Besserung
Hörgerät rechts, links nicht möglich.
Auch mit Hörgerät versteht sie schlecht.
Tinnitus beidseits, links schon seit langem, rechte erst seit einigen Jahren.
Wenn sie irgendwo hingeht, braucht sie immer jemanden, der mitgeht und ihr sagt, was gesprochen wurde.
Allergisches Asthma bronchiale seit dem Kindesalter, da nimmt sie Seretide.
Allergie auf Hausstaubmilbe, Hasel, Pollen, da braucht sie immer ihren Cortisonspray.
2013 Autounfall, hierbei Zerrung der Halswirbelsäule, da hat sie immer wieder Schmerzen, macht immer physikalische Therapien, muss immer wieder massieren gehen.
Sturz vor einigen Jahren, seither lässt sie das rechte Bein hängen, besonders wenn sie aus dem Auto aussteigen will.
In der Nacht wird sie munter bei jeder Bewegung, wegen der Schmerzen.
Schmerzen von der LWS bis zu den Zehen rechts, in der großen Zehe rechts taubes Gefühl. Beim Gehen große Schwierigkeiten
Ein Teil der Schilddrüse wurde entfernt. Da muss sie jetzt Thyrex nehmen.
Gastritis, deshalb muss sie Pantoprazol nehmen.
Gallensteine, deshalb muss sie Diät halten, darf kein Steinobst essen, auch nichts Fettes essen.
Jetzt hat sie auch noch einen Reizdarm bekommen im Dickdarm, da hat sie oft Schmerzen nach dem Essen, deshalb wurde voriges Jahr eine Ultraschall-Untersuchung gemacht. Jetzt wurde ihr auch eine Darmspiegelung und eine CT empfohlen, das muss sie jetzt machen.
Blinddarmoperation vor vielen Jahren, 3x Kaiserschnitt
Weitere Erkrankungen und operative Eingriffe sind nicht erhebbar.
Vorhandene technische Hilfsmittel und orthopädische Behelfe:
Hörgerät rechts
Derzeitige Therapie:
Buscopan, Pantoprazol, Thyrex, Nasonex,
Seretide, Bioflorin, Tebofortan,
Parkemed oder Seractil bei Bedarf
Sozialanamnese
Küchenhilfe im KH XXXX, verheiratet, 3 Kinder
4. Vorliegende Befunde
Befund der Chirurg. Ambulanz des KH XXXXvom 6.11.2013, Abl. 40:
gestern Autounfall, seither HWS-Schmerzen, grob neurolog. unauff.
Distorsio col. vert. et thoracalis n.r.
TH: Schonung, Schmerztherapie
Ko bei Bedarf
Befund des Orthopäden Dr. XXXX vom 18.1.2006, Abl. 39:
Chron. Lumbalgie mit Ausstrahlung in beide Beine, mittelgradige Abnützung der Bandscheiben L1-L5
Befund des Lungenfacharztes Dr. XXXX vom 6.9.2004, Abl. 37-38:
Asthma bronchiale, Allergie gegen Gräser und Kräuter
unauffällige Lungenvolumina, leichte Obstruktion
Seretide, Respicur, Singulair
HNO-Befund von Dr. XXXX vom 11.12.2017, Abl. 33 (am 27.12.2017 im SMS eingelangt): hochgracige IOS rechts und an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links
Befund des Radiologen Dr.XXXX vom 8.3.2017:
HWS: Bewegungseinschränkung in max. Anteflexion, Linksskoliose und Streckfehlhaltung, Uncovertebralarthrose
Carotis-Duplex unauffällig
Befund des Radiologen Dr. XXXX vom 8.11.2016:
Leberhämangiom, Cholecystolithiasis
Befund des Hausarztes Dr. XXXX vom 23.11.2017:
rez. Gastritis, Cholecystolithiasis
5. Untersuchung
Allgemeinzustand: altersentsprechend normal
Ernährungszustand: adipös
Gesamteindruck/Gangbild:
Kommt mit ihrem Mann, selbst gehend mit normalen Schuhen ohne Gehhilfe zur Untersuchung, kann sich alleine aus- und ankleiden.
Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe
Internistischer/Orthopädischer Status:
Haut: Rosiges Kolorit,
Sichtbare Schleimhäute: feucht, gut durchblutet
Kopf: Capilitium unauffällig
Augen: unauffällig, Visus mit eigener Korrektur
Gehör: trotz Hörgerät rechts versteht sie oft schlecht, besser wenn sie von den Lippen lesen kann
Hals: Schilddrüse großteils entfernt, nicht palpabel, keine Lymphknoten palpabel
Thorax: symmetrisch, Herz: normofrequent, Hertöne rein und rhythmisch
Lunge: Vesikuläratmen
Abdomen: über Thoraxniveau, weich, kein Druckschmerz, Leber am Rippenbogen, Milz nicht palpabel, Darmgeräusche unauffällig
Nierenlager: nicht klopfdolent
Wirbelsäule:
Becken- und Schulterstand gerade
Halswirbelsäule: Nacken- Trapezius- Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF,
Rotation bds. 20°, Seitneigen bds. 20°
Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke
Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent
Vorbeugen: FBA 5 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten
Rückbeugen: 20°
Obere Extremitäten:
Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich
Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig
Handgelenke und Finger unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar
Faustschluß bds. vollständig möglich, Kraftgrad 5 bds.
Untere Extremitäten:
Keine Beinödeme,
Fußpulse gut palpabel,
Beinlänge etwa seitengleich
Hüftgelenke: bds. S 0-0-100, R 40-0-20,
Kniegelenke: bds. S C-0-130, bandstabil, endlagig schmerzhaft
Sprunggelenke: bds. S 33-0-40,
Zehen- und Fersenstand bds. möglich
Kraftgrad 5 bds.
Psychischer Status:
Bewusstsein: wach, gut kontaktfähig
Orientierung: voll orientiert
Stimmung unauffällig
Affekt unauffällig
Antrieb normal
Ductus kohärent
Keine produktive Symptomatik
Kurzzeitgedächtnis unauffällig
Langzeitgedächtnis unauffällig
Konzentration und Auffassung unauffällig
Emotionale Kontrolle gut
Soziale Funktionsfähigkeit ausreichend
7. Beurteilung/Beantwortung der Fragestellungen des Gerichtes
1. Liegen die Voraussetzungen für die ZE "Unzumutbarkeit der
Benützung öff. Verkehrsmittel ..." vor? .... Gehstrecke 300-400 m,
... Therapierefraktion, ... Zumutbarkeit ev. therap Optionen.
Nein.
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne HiIfsmitteln möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend.
Art und Ausmaß anfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen.
Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen liegen nicht vor.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems liegt nicht vor.
Eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit liegt nicht vor.
Ein Hörgerät rechts ist vorhanden. Die Hörstörung ist für die Beurteilung der Frage nicht relevant.
Die sonstigen Funktionseinschränkungen sind allesamt geringfügig, etwaige therapeutische Optionen deshalb nicht relevant. Für die Beurteilung der Fragestellung sind diese Funktionseinschränkungen allesamt nicht relevant.
Die Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule und das Asthma bronchiale erscheinen im Amtsgutachten zu hoch eingeschätzt, haben wie auch die anderen Funktionseinschränkungen keine relevante Auswirkung auf die aus medizinischer Sicht (Un-) Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Die dauernden Gesundheitseinschränkungen sind als Diagnoseliste anzuführen. Eine Einschätzung des Grades der Behinderung ist nicht vorzunehmen.
Hörstörung beidseits
Chronisches Ohrgeräusch beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion
Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
Schilddrüsenunterfunktion
Allergische Rhinitis
Es wird ersucht auszuführen, in welchem Ausmaß die angeführten Leidenszustände vorliegen und wie sich diese auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken
Hörstörungen sind nicht relevant für die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, alle anderen Funktionseinschränkungen sind geringfügig, haben keine Auswirkung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
2. Liegen erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten bzw. des sonstigen Stütz - und Bewegungsapparates vor?
Nein
4. Liegen erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor?
Nein
5. Liegen erhebliche Einschränkungen der oberen Extremitäten vor? Ist der Beschwerdeführerin das Ein- und Aussteigen sowie das Anhalten in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich?
Nein
6. Stellungnahme zur Art und dem Ausmaß der von der BF angegebenen Beeinträchtigungen sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
Es liegen keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken.
Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne Hilfsmitteln möglich. Niveauunterschiede können überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen ist möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind möglich, das Stehen im öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend.
Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen.
Es kann keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkannt werden, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt.
Ein mobiles Sauerstoffgerät ist nicht erforderlich.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen liegt nicht vor.
7. Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen und vorgelegten medizinischen Beweismitteln der BF
Die hochgradige Schwerhörigkeit verursacht große Verständigungsprobleme, besonders bei Nebengeräuschen versteht Frau XXXX schlecht.
Eine Begleitperson ist deshalb hilfreich, aber aus medizinischer Sicht nicht erforderlich. Fahrpläne lesen und Bahnsteige bzw. Haltestellen finden ist auch ohne Hörvermögen möglich.
Die Probleme mit Magen, Galle und Verdauungstrakt wurden im Gutachten von Dr. XXXX am 17.7.2017 nicht diagnostiziert. Es ist nicht die Aufgabe eines Gutachters, Diagnosen zu stellen.
Der Zustand nach Gastritis unter Protonenhemmer-Therapie, das Vorhandensein von Gallensteinen ohne Koliken und der angegebene Reizdarm bedingen bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand keine Einschätzung und sind auch nicht für die Beurteilung des Vorliegens der medizinischen Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel..."
relevant.
Die vorgelegten Befunde bringen keine neuen Erkenntnisse.
8. Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis abweichenden Beurteilung
Die Hörminderung und das Ohrgeräusch wurden HNO-fachärztlich eingeschätzt, diesbezüglich meinerseits keine Änderungen.
Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion - wurde mMn zu hoch eingeschätzt: bei normaler Lungenfunktion und Bedarfsmedikation ist mit einem GdB von 20 % einzuschätzen
Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule - wurde mMn zu hoch eingeschätzt - geringfügige morphologische Veränderungen, gelegentliche Schmerzen, minimale Bewegungseinschränkung - GdB 10-20
%
Schilddrüsenunterfunktion - keine Änderungen
Allergische Rhinitis - keine Änderungen
Gesamt-GdB - keine Änderungen
9. Feststellung, ob bzw. wann eine Nachuntersuchung erforderlich ist.
Nein"
8. Mit Schreiben vom 06.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde das Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zweier Wochen im Rahmen des Parteiengehörs gewährt. Der Inhalt des oben dargestellten Sachverständigengutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs von beiden Parteien unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 14.08.2017 Inhaberin eines Behindertenpasses.
1.2. Sie brachte einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen vor:
? Hörstörung beidseits
? Chronisches Ohrgeräusch beidseits mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
? Asthma bronchiale mit Bedarfsmedikation und normalen Lungenvolumina, geringer Obstruktion
? Leichtgradige Funktionseinschränkung der Wirbelsäule
? Schilddrüsenunterfunktion
? Allergische Rhinitis
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die Feststellungen gründen auf den diesbezüglich widerspruchsfreien Akteninhalten des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.2.) Die Feststellungen zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ergeben sich aus dem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten Dris. XXXX, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin.
Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen.
Es wurde darin auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Auch wurde zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erhobenen klinischen Befund, entsprechen unter Berücksichtigung des erstatteten Vorbringens und der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der Inhalt des Sachverständigengutachtens wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Dr. XXXX führt schlüssig und nachvollziehbar aus, dass keine Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule, der oberen und unteren Extremitäten vorliegen, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Das Bewältigen einer Gehstrecke von 300 bis 400 Metern erscheint alleine ohne Unterbrechung, ohne HiIfsmittel möglich. Niveauunterschiede könnten überwunden werden, das sichere Ein- und Aussteigen sei möglich, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sei möglich, Kraft und Koordinationsvermögen erscheinen ausreichend. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände erscheinen nicht geeignet, das Erreichen und die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unmöglich oder unzumutbar zu machen. Der Sachverständige konnte keine Einschränkung der Herz- oder Lungenfunktion erkennen, die die Mobilität erheblich und
dauerhaft einschränken. Weiters stellte er fest, dass ein mobiles Sauerstoffgerät nicht erforderlich ist. Ebenso liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen vor. Weder liegen eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor. Ein Hörgerät rechts ist vorhanden.
Jedoch ist die Hörstörung für die Beurteilung der Frage der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht relevant. Die sonstigen Funktionseinschränkungen sind allesamt geringfügig und ebenfalls für die Beurteilung nicht relevant.
Dies deckt sich auch mit den Aufzeichnungen des Gutachters im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 20.02.2018 ("Wirbelsäule: Becken- und Schulterstand gerade. Halswirbelsäule: Nacken- Trapezius-Hartspann, Kinn-Jugulum-Abstand 2 QF, Rotation bds. 20°, Seitneigen bds. 20°, Brustwirbelsäule: Seitneigen bds. bis knapp über die Kniegelenke Lendenwirbelsäule: nicht klopfdolent. Vorbeugen: FBA 5 cm bei durchgestreckten Kniegelenken, 0 bei gebeugten Rückbeugen:
20°. Obere Extremitäten: Schultergelenke: Arme vorhalten und seitlich 140°, Nacken- und Schürzengriff bds. möglich.
Ellenbogengelenke: Beugung, Streckung und Unterarmdrehung unauffällig. Handgelenke und Finger unauffällig, Grob- und Spitzgriff bds. durchführbar. Faustschluss bds. vollständig möglich,
Kraftgrad 5 bds. Untere Extremitäten: Keine Beinödeme, Fußpulse gut palpabel, Beinlänge etwa seitengleich, Hüftgelenke: bds. S 0-0-100,
R 40-0-20, Kniegelenke: bds. S 0-0-130, bandstabil, endlagig schmerzhaft Sprunggelenke: bds. S 30-0-40, Zehen- und Fersenstand bds. möglich. Kraftgrad 5 bds. Gangbild: unauffälliger, sicherer Gang, ohne Hilfsmittel, ohne Hilfsperson, keine Belastungsdyspnoe") aus denen sich - auch unter Berücksichtigung der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich vorliegenden Funktionseinschränkungen - ergibt, dass die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundenen, in der Beschwerde angeführten Leidenszustände nicht in entsprechendem Ausmaß - im Sinne des Vorliegens erheblicher Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten bzw. erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit nach dem Maßstab des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und vom Parkausweisen - objektiviert werden konnten.
Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben der Beschwerdeführerin konnten daher nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 17. Mai 1990 über die Beratung, Betreuung und besondere Hilfe für behinderte Menschen (Bundesbehindertengesetz - BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 1 Abs. 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
1. den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
2. die Versicherungsnummer;
3. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
4. eine allfällige Befristung.
Gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:
1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
b) blind oder hochgradig sehbehindert ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.
c) gehörlos oder schwer hörbehindert ist;
die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.
Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen.
Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung vorliegen.
d) taubblind ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.
e) TrägerIn eines Cochlear-Implantates ist;
f) Epileptiker/Epileptikerin ist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummer 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
g) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;
diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten.
h) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
i) eine Gesundheitsschädigung gemäß § 2 Abs. 1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;
diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.
j) TrägerIn von Osteosynthesematerial ist;
k) TrägerIn einer Orthese ist;
l) TrägerIn einer Prothese ist.
2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
a) einer Begleitperson bedarf;
diese Eintragung ist vorzunehmen bei
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. a verfügen;
? Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d verfügen;
? Bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen;
? Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlichen Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensänderungen;
? Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und
? schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z.B. Aspirationsgefahr).
b) die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann;
diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/ einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften anzunehmen.
c) einen Assistenzhund benötigt;
in einem Klammerausdruck ist beizufügen, ob es sich dabei um einen Blindenführ-, einen Service- oder einen Signalhund handelt.
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, ist gemäß § 5 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen, BGBl. Nr. 86/1991, ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft getreten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Unter Zugrundelegung des gegenständlichen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX, das vom Bundesverwaltungsgericht als schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewertet wird, wurde festgestellt und ausführlich dargelegt, dass bei der Beschwerdeführerin keine Leidenszustände evident sind, die ein Ausmaß erreichen, welche die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin ist dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens auch nicht entgegengetreten.
Steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Weiters kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR
hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221).
Im gegenständlichen Fall bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde daher im Beschwerdeverfahren ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt II.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Behindertenpass, Sachverständigengutachten, ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2180267.1.00