Entscheidungsdatum
23.04.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W180 2173711-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5342006010, nach Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria vom 12.05.2017, Zahl II/4-DZ/16-6932772010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer zusätzlich 2,4000 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX zur Verfügung stehen.
II. Die Agrarmarkt Austria hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis dem Beschwerdeführer bescheidmäßig mitzuteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten XXXX, Inhaberin des Betriebes mit der Betriebsnummer (BNr.) XXXX, als Übergeberin sowie XXXX, Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX, als Übernehmer die Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht. Das Formular wurde am 23.02.2016 von der Übergeberin und am 25.02.2016 vom Übernehmer unterfertigt. Diesem Übertragungsantrag, der am 25.02.2016 bei der Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) einlangte, wurde die laufende Nummer (lfd. Nr.)
XXXX zugeordnet.
2. Mit Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016" beantragten XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage eines Pachtrückfalles. Das Formular wurde am 11.05.2016 von beiden Beteiligten unterfertigt. Diesem Übertragungsantrag, der am 11.05.2016 bei der AMA einlangte, wurde die lfd. Nr. XXXX zugeordnet.
3. Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.
4. Mit Bescheid vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5342006010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.191,23. Der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pachtrückfall), Übergeber BNr.: XXXX; 2,4000 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX wurde abgewiesen, mit der Begründung, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer habe nachgewiesen werden können.
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27.01.2017, in welcher vorgebracht wurde, ursprünglich habe der Betrieb XXXX eine Zusage zur Bewirtschaftung von Flächen der Pfarre
XXXX gehabt. Deshalb sei die Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Betrieb XXXX, der bis 2015 die Flächen bewirtschaftet habe, auf den Betrieb XXXX beantragt worden. Dann sei jedoch eine Zusage von der Pfarre betreffend die Bewirtschaftung der Flächen an den Beschwerdeführer erfolgt. Der Beschwerdeführer habe von der Pfarre
XXXX im Frühjahr 2016 Flächen (Grundstücksnummer XXXX) gepachtet. Aus diesem Grund habe der Betrieb XXXX die Übertragung von Zahlungsansprüchen an den Beschwerdeführer beantragt. Nun sei eine Korrektur der Zahlungsanspruchs-Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX erfolgt. Im Fall einer Genehmigung dieser Korrektur wäre die Übertragung mit der lfd. Nr. XXXX hinfällig. Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, andernfalls den Bescheid abändern.
Der Beschwerde beigelegt war einerseits ein handschriftlich korrigiertes Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen (ZA) 2016", unterfertigt am 27.01.2017. Dabei handelte es sich um das Formular, dem die lfd. Nr. XXXX zugeordnet war. Auf dem Formular wurde der übernehmende Bewirtschafter von XXXX auf den Beschwerdeführer abgeändert. Als übergebende Bewirtschafterin war nach wie vor XXXX angeführt. Das abgeänderte Formular wurde unter Hinzufügung der Datumsangabe 27.01.2017 von der Übergeberin, XXXX, und vom Beschwerdeführer unterfertigt. Andererseits wurde eine Stellungnahme von XXXX vom 27.01.2017 beigelegt, worin nochmals der Ablauf des Geschehens dargelegt wurde und aus dem hervorgeht, dass XXXX mit der Korrektur der ZA-Übertragung mit der Nr. XXXX einverstanden ist.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.05.2017, Zahl II/4-DZ/16-6932772010, gewährte die AMA dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 17.193,14. Dem Antrag mit der lfd. Nr. XXXX wurde nunmehr teilweise stattgegeben. In der "ZA-Tabelle" wurden unter der ZA-Nr.XXXX 0,0063 Zahlungsansprüche mit der Herkunft BNr. XXXX und einem Wert von EUR 211,06 als zur Verfügung stehend angeführt. Die bloß teilweise Stattgabe des Übertragungsantrages wurde im Bescheid damit begründet, dass auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2015 und 2016 eine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nicht im beantragten Ausmaß habe nachgewiesen werden können.
7. In seinem Vorlageantrag vom 31.05.2017 wiederholte der Beschwerdeführer zunächst sein Beschwerdevorbringen vom 27.01.2017. Ergänzend führte er aus, er ersuche um Genehmigung der korrigierten ZA-ÜbertragungXXXX, da eine Flächenübertragung zwischen Übergeber (XXXX) und Übernehmer (Beschwerdeführer) im MFA 2016 erfolgt sei. Als weiteren Beweis lege er eine Vereinbarung zwischen der Röm. Kath. Pfarre XXXX und ihm selbst bei. Aus dieser Vereinbarung sei ebenfalls ersichtlich, dass er die Fläche ab 01.01.2016 bewirtschafte. Der Beschwerdeführer beantragte erneut, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, andernfalls den Bescheid abzuändern.
Dem Vorlageantrag beigelegt war erneut die Stellungnahme von XXXX vom 27.01.2017. Weiters lag eine Vereinbarung zwischen der Röm.-Kath. Pfarre XXXX als Verpächter und dem Beschwerdeführer als Pächter bei, für das zu bewirtschaftende Teilgrundstück in der Katastralgemeinde XXXX mit der Parzellennummer XXXX. Die grundstücksbezogenen Zahlungsansprüche der AMA in der Höhe von 2,40 ZA würden vom Vorbewirtschafter XXXX, BNr. XXXX, ab 01.01.2016 übertragen werden.
8. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5270971010, sowie Abänderungsbescheid vom 12.05.2017, Zahl II/4-DZ/16-6941460010, beide betreffend XXXX (BNr.XXXX), wurde der Antrag auf "Übertragung von Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe (Rechtsgrundlage: Pacht), Übergeber BNr.: XXXX; 2,4000 ZA beantragt" mit der lfd. Nr. XXXX jeweils abgewiesen, mit der Begründung, auf Grundlage der Mehrfachanträge Flächen 2015 und 2016 habe keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer nachgewiesen werden können.
9. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.10.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Beschwerdevorlage im Wesentlichen Folgendes aus: Ursprünglich habe
XXXX die Zusage von der PfarreXXXX zur Bewirtschaftung von Grundstück Nr. XXXX erhalten, weshalb eine Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen (XXXX) vom bisherigen Pächter XXXX an XXXX beantragt worden sei. Vor Abgabe des MFA 2016 habe jedoch der Beschwerdeführer die Zusage von der Pfarre zur Bewirtschaftung der fraglichen Fläche bekommen und es sei eine weitere Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen (XXXX) vonXXXX an den Beschwerdeführer eingereicht worden. Die Flächenübertragung sei - laut Stellungnahme - vom Betrieb XXXX an den Beschwerdeführer erfolgt. Als Nachweis sei eine Vereinbarung zwischen der Pfarre und dem Beschwerdeführer beigelegt worden. Die Übertragung der Zahlungsansprüche habe jedoch nicht durchgeführt werden können, da Zahlungsansprüche nur einmal innerhalb eines Antragsjahres übertragen werden könnten. Eine direkte Übertragung der Zahlungsansprüche von XXXX an den Beschwerdeführer sei verabsäumt worden. Im Zuge der Beschwerde sei eine Korrektur zur Übertragung mit der Nr. XXXX eingereicht worden, mit der der Übernehmer von XXXX auf den Beschwerdeführer korrigiert werden sollte. Mit dieser Korrektur wäre die weitere Übertragung Nr. XXXX hinfällig. Die Änderung sei jedoch von der AMA nicht durchgeführt worden, da eine Korrektur der Übernehmer-Betriebsnummer nach Stellung eines MFA-Antrages im Jahr 2016 (Korrektur erst am 27.01.2017) nicht mehr möglich sei.
10. In einem ergänzenden E-Mail vom 16.04.2018 führte die AMA aus, für das Antragsjahr 2016 sei eine Flächenwanderung von 2,40 ha vom Betrieb XXXX (BNr. XXXX) an den Beschwerdeführer nachvollziehbar (konkret seien 2,401293 ha übertragen worden).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit bei der AMA am 25.02.2016 eingelangtem Formular (lfd. Nr. XXXX) beantragten die Inhaberin des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übergeberin sowie der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX als Übernehmer die Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage einer Pacht.
Mit bei der AMA am 11.05.2016 eingelangtem Formular (lfd. Nr. XXXX) beantragten der Betrieb BNr. XXXX als Übergeber sowie der Beschwerdeführer als Übernehmer die Übertragung von 2,40 Zahlungsansprüchen mit Flächenweitergabe auf Grundlage eines Pachtrückfalles.
Der Beschwerdeführer stellte am 10.05.2016 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.
Vom Betrieb mit der BNr. XXXX erfolgte mit Wirksamkeit für das Antragsjahr 2016 eine Flächenübertragung an den Betrieb des Beschwerdeführers im Ausmaß von 2,401293 ha. Der Inhaber des Betriebes mit der BNr. XXXX hat die betreffenden Flächen in seinem Mehrfachantrag-Flächen 2016 nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.
Die Flächenwanderung vom Betrieb mit der BNr. XXXX an den Beschwerdeführer konnte im vorliegenden Fall vom Bundesverwaltungsgericht durch eine Einschau in das INVEKOS-GIS nachvollzogen werden. Dass diese Flächenwanderung stattgefunden hat, ergibt sich zudem aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und der belangten Behörde und geht auch aus einer vorgelegten Vereinbarung zwischen der Röm.-Kath. Pfarre XXXX und dem Beschwerdeführer hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...].
Artikel 34
Übertragung von Zahlungsansprüchen
(1) Zahlungsansprüche dürfen nur an nach Maßgabe von Artikel 9 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigte Betriebsinhaber, die in demselben Mitgliedstaat ansässig sind, übertragen werden, ausgenommen im Falle der Übertragung durch Vererbung oder vorweggenommene Erbfolge.
Auch im Fall der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge dürfen Zahlungsansprüche nur in dem Mitgliedstaat aktiviert werden, in dem sie zugewiesen wurden.
[...]
(4) Wenn Zahlungsansprüche ohne Land übertragen werden, können die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts entscheiden, dass ein Teil der übertragenen Zahlungsansprüche in die nationale Reserve oder die regionalen Reserven zurückfallen muss oder dass ihr Einheitswert zugunsten der nationalen Reserve oder der regionalen Reserven zu verringern ist. Diese Verringerung kann auf eine oder mehrere Übertragungsarten angewendet werden.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 25
Übertragung von Ansprüchen
1. Zahlungsansprüche können jederzeit übertragen werden.
[...].
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 641/2014 der Kommission vom 16.06.2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 74, im Folgenden VO (EU) 641/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 8
Mitteilung von Übertragungen
(1) Im Fall der Übertragung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 teilt der Übertragende der zuständigen Behörde die Übertragung innerhalb einer vom Mitgliedstaat festzusetzenden Frist mit.
(2) Erhebt die zuständige Behörde keine Einwände gegen die Übertragung, findet diese wie in der Mitteilung angegeben statt. Die zuständige Behörde kann nur dann Einwände gegen eine Übertragung erheben, wenn diese nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 und der vorliegenden Verordnung erfolgt. Die zuständige Behörde teilt dem Übertragenden ihre Einwände baldmöglichst mit."
§ 19 Abs. 3 Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, lautet:
"§ 19. [...] (3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen."
§ 7 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 7. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
1. die Anzahl der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche,
2. die Art der Übertragung,
3. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder - gegebenenfalls nur hinsichtlich der restlichen Zahlungsansprüche - in Form einer Übertragung ohne Fläche erfolgt, und
4. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren elektronische Kennungen oder Unterschriften. [...]."
3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insbesondere der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.
Voraussetzung für die Gewährung der Basisprämie sowie in der Folge der Greeningprämie ist gemäß Art. 21 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen an den antragstellenden Betriebsinhaber sowie deren Aktivierung mit einem entsprechenden Ausmaß an beihilfefähiger Fläche gemäß Art. 32 VO (EU) 1307/2013.
Die Erstzuweisung der Zahlungsansprüche erfolgte gemäß Art. 24 VO (EU) 1307/2013 im Antragsjahr 2015. Seither können die Zahlungsansprüche gemäß Art. 34 VO (EU) 1307/2013 von einem Betriebsinhaber auf einen anderen Betriebsinhaber übertragen werden. Gemäß § 7 Abs. 1 Direktzahlungs-Verordnung 2015 sind Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA verfügbar gemachten Formblatts anzuzeigen.
Von dieser Möglichkeit der Übertragung wurde im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Dabei wurden - jeweils unter Einhaltung der Formvorschriften von § 7 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 - zwei Anträge auf Übertragung mittels zweier Formulare (vom 25.02.2016 mit der lfd. Nr. XXXX und vom 11.05.2016 mit der lfd. Nr. XXXX) gestellt. Die Stellung zweier Anträge resultierte ausschließlich daraus, dass die Inhaber der Betriebe mit der BNr. XXXX (XXXX) und XXXX (XXXX) zunächst von einer Nutzung der gegenständlich relevanten Flächen durch XXXX ausgingen, während in der Folge der Beschwerdeführer die Zusage des Eigentümers der Fläche - der Pfarre XXXX - erhielt. Anstatt den ersten Antrag auf Übertragung von Zahlungsansprüchen von XXXX auf den Beschwerdeführer zu korrigieren, wurde ein weiteres Formular "Übertragung von Zahlungsansprüchen 2016" ausgefüllt, diesmal von XXXX als Übergeber und den Beschwerdeführer als Übernehmer. In einer Zusammenschau beider Formulare ist es für das Bundesverwaltungsgericht offensichtlich, dass der Parteiwille auf eine Übertragung vom BetriebXXXX (XXXX) direkt an den Beschwerdeführer gerichtet war. Es liegen daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwei Übertragungen (innerhalb eines Antragsjahres) vor, sondern die Willenserklärungen in beiden Formularen führen zusammengenommen zu einer angestrebten Übertragung von Zahlungsansprüchen vonXXXX an den Beschwerdeführer.
In dieser speziellen Konstellation hat bei gesamthafter Würdigung beider Formulare die fristgerechte (vor dem 15. Mai 2016 erfolgte) Stellung von zwei Anträgen denselben Effekt, als wäre schon zum damaligen Zeitpunkt im Jahr 2016 der erste Übertragungsantrag korrigiert worden. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren hat sich herausgestellt, dass tatsächlich eine Flächenwanderung vom Betrieb mit der BNr. XXXX an den Betrieb des Beschwerdeführers im beantragten Ausmaß stattgefunden hat. Aus diesen Gründen konnte der Beschwerde stattgegeben werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
3.4. Zu Spruchpunkt B:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 02.08.2017, Ra 2017/05/0101).
Schlagworte
Anzeigepflicht, beihilfefähige Fläche, Berechnung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2173711.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018