Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §24 Abs2aSpruch
W244 2153464-1/7E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Verena JEDLICZKA-MESSNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.04.2017, Zl. 1094729800-151771466:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13.04.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegenüber dem Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche am 17.04.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
Mit ihrem - an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gerichteten und in der Folge mittels Mail vom 20.04.2018 an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteten - Schreiben vom 17.04.2018 teilte die International Organization für Migration (IOM) mit, dass der Beschwerdeführer am 17.04.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgereist sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 13.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Der Beschwerdeführer reiste am 17.04.2018 unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakten (Verwaltungs- und Gerichtsakt) des Beschwerdeführers.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 24 Abs. 2a AsylG 2005 ist das Asylverfahren des Fremden bei freiwilliger Abreise in den Herkunftsstaat mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
Im vorliegenden Fall reiste der Beschwerdeführer freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus; der Sachverhalt ist nicht entscheidungsreif, was sich vor allem daraus ergibt, dass die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ausging und der Beschwerdeführer die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragte.
Das Verfahren ist daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2a AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W244.2153464.1.00Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018