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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der M M in A, geboren am 12. April 1972, vertreten durch Mag. Norbert Lotz, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Hauptplatz 7, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 10. Dezember 1998, Zl. 204.210/0-XII/36/98, betreffend Asylgewährung und Feststellung gemäß § 8 AsylG (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 10. Dezember 1998 hat der unabhängige Bundesasylsenat den am 25. Juni 1998 gestellten Asylantrag der Beschwerdeführerin, einer jugoslawischen Staatsangehörigen albanischer Ethnie aus dem Kosovo, gemäß § 7 Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76, abgewiesen und gemäß § 8 leg. cit. festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Bundesrepublik Jugoslawien zulässig sei.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Vorweg sei festgehalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid nach der Sachlage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu prüfen hat.
Wie die belangte Behörde festgestellt hat und insbesondere aus Medienberichten allgemein bekannt ist, hat Ende Februar 1998 eine neue Stufe der (bewaffneten) Auseinandersetzungen im Kosovo begonnen. Diese Auseinandersetzungen gingen mit vermehrten Übergriffen insbesondere von serbischen Einheiten auf die albanische Zivilbevölkerung in den hievon besonders betroffenen Gebieten einher. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde kann bei der Beschwerdeführerin, die aus einem Dorf zwischen Pec und Istok, somit jedenfalls aus einem Gebiet, auf das eine Ausweitung der Aktionen nicht auszuschließen ist, stammt, nicht von vornherein gesagt werden, dass die bloße Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe nicht ausreicht, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zur erwartende asylrelevante Verfolgung ist bei solchen Personen vielmehr bereits dann zu bejahen, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es unwahrscheinlich machen, dass der Asylwerber von den erwähnten Aktionen betroffen sein könnte (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1999, Zl. 98/01/0378). Solche besonderen Umstände hat die belangte Behörde jedoch nicht festgestellt.
Soweit sich die belangte Behörde auf die Entspannung der Situation in Folge des "Holbrooke/Milosevic-Abkommens" beruft, ist ihr zu entgegnen, dass vor dem Hintergrund der lange Zeit andauernden Repressionen und in Anbetracht der von der Behörde festgestellten weiteren UCK-Aktivitäten es eines längeren Beobachtungszeitraumes bedurft hätte, um darauf schließen zu können, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger bestehe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1999, Zl. 99/01/0126).
Hinsichtlich der Entscheidung gemäß § 8 AsylG verweist der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Begründung im hg. Erkenntnis vom 21. April 1999, Zl. 98/01/0566.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am 22. März 2000
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1999010275.X00Im RIS seit
20.11.2000