Entscheidungsdatum
24.04.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W159 2163540-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.02.2018 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 24.04.2019 zuerkannt.
IV. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III. und IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte (spätestens) am 04.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde er einer Erstbefragung nach dem Asylgesetz durch die PI Nickelsdorf AGM unterzogen. Hiebei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er sei von der Terrororganisation Al Shabaab verfolgt und bedroht worden. Sie hätten seine Ernte genommen und seine Landwirtschaft einnehmen wollen. Nach mehrmaliger Drohung dieser Terroristen habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen zu fliehen.
Da zunächst keine inhaltliche Einvernahme erfolgt ist, erhob der Antragsteller, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 04.04.2017 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, einvernommen. Er gehöre der Volksgruppe der XXXX , dem Clan der XXXX und dem Subclan der XXXX an und habe zuletzt in XXXX , XXXX gewohnt. Er sei sunnitischer Moslem. Er habe seine eigene Farm bestellt, auf der er ua. Paradeiser und Mais angebaut habe. Der Beschwerdeführer habe in Somalia zwei Ehefrauen gehabt, von denen eine noch lebe, er habe fünf Kinder, zwei Brüder und drei Schwestern.
Seine Reise habe der Beschwerdeführer durch Verkauf seiner Farm finanziert.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer einleitend an, die Al Shabaab hätte ihm viele Probleme gemacht. Sie hätten darauf bestanden, dass der Beschwerdeführer alle Einkünfte aus seiner Farm übergebe. Sie hätten ihm den Fuß gebrochen. Einer seiner zwei Mitarbeiter sei einfach erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei mitgenommen und ins Gefängnis gesteckt worden, wo er 20 Tage gewesen sei. Der Beschwerdeführer hätte auch einen Zahn verloren, weil er so fest geschlagen worden sei. Der Grund sei, dass die Al Shabaab gesagt hätten, dass der Beschwerdeführer die Regierung unterstütze. Dann seien ältere Männer aus dem Dorf zusammengekommen und seien zum Gefängnis gekommen. Sie hätten den Chef der Al Shabaab davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Regierung zu tun habe. Dann hätten sie sie entlassen und die alten Männer hätten den Beschwerdeführer mitgenommen. Dann habe man ihn zu einem traditionellen Arzt gebracht, der den gebrochenen Fuß des Beschwerdeführers behandelt habe, der Beschwerdeführer habe immer noch Gehprobleme.
Schutz bei Behörden oder bei der Polizei habe der Beschwerdeführer nicht suchen können, weil er einem Minderheitenclan angehöre und sich die Regierung nicht für ihn interessiere. Im Falle einer Rückkehr würde der Beschwerdeführer umgebracht. Die Al Shabaab sei noch immer dort, sie würden den Beschwerdeführer mit Sicherheit ermorden. Von seiner Frau habe der Beschwerdeführer gehört, dass sie immer noch nach ihm fragen würden. In einem sicheren Landesteil Somalias könne er sich nicht niederlassen, die Al Shabaab würden ihn finden.
In Österreich lebe der Beschwerdeführer von der Grundversorgung. Er besuche an zwei Tagen die Woche einen Deutschkurs und versuche Deutsch zu lernen.
Der erste Vorfall mit der Al Shabaab habe sich im Juni 2015 ereignet. Von Juni bis September habe der Beschwerdeführer fünf Mal Geld zahlen müssen.
Aufgefordert, den Tag, an dem ihm der Fuß gebrochen wäre, zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, sie seien eines Abends zu ihm gekommen und hätten vom Beschwerdeführer verlangt, mehr zu zahlen als zuvor. Der Beschwerdeführer habe entgegnet, er könnte nicht mehr bezahlen, weil seine Familie auch leben müsste. Die Al Shabaab habe dann behauptet, dass der Beschwerdeführer auch die Regierung unterstützen würde. Der Beschwerdeführer habe das verneint. Es seien fünf Männer gekommen, einer von ihnen habe ein Gewehr genommen und den Beschwerdeführer mit dem hinteren Teil des Gewehrs geschlagen. Dann sei der Beschwerdeführer auf den Boden gefallen. Ein zweiter Mann habe dem Beschwerdeführer dann mit der Faust auf das Gesicht geschlagen. Dabei habe er einen Zahn verloren. Dann hätten sie ihn mitgenommen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit einem Gewehr in ein Auto gestoßen. Sie hätten ihn in ein kleines Zimmer eingesperrt und den Beschwerdeführer während der 20tägigen Gefangenschaft immer wieder misshandelt. In dieser Zeit sei der junge Mitarbeiter des Beschwerdeführers erschossen worden; das sei ihm erzählt worden, nachdem er freigekommen worden sei. Der Beschwerdeführer sei freigekommen, weil die Dorfältesten, die viel Einfluss hätten, der Al Shabaab bestätigt hätten, dass der Beschwerdeführer nichts mit der Regierung zu tun habe. Die Al-Shabaab-Männer hätten das geglaubt.
Nachdem der Beschwerdeführer freigekommen sei, habe er zwei Monate Schmerzen auf seinem Fuß gehabt und habe liegen bleiben müssen. Nach weiteren zwei Monaten habe er die Farm verkauft und nach einem weiteren Monat habe er das Land verlassen.
Nach der Freilassung durch die Al Shabaab habe der Beschwerdeführer habe es keinen Vorfall mehr mit der Al Shabaab gegeben, er sei ja entlassen worden. Aber sie würden nach dem Beschwerdeführer suchen und noch immer seine Frau nach dem Beschwerdeführer fragen, sie hätten herausgefunden, dass der Beschwerdeführer seine Farm verkauft habe.
Mit Bescheid vom 09.06.2017, Zahl [1097928100 + 151930106], wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, unter Spruchteil II. auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia ab, erteilte unter Spruchteil III. einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Somalia zulässig sei und setzte unter Spruchteil IV. die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen.
Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, die Angaben des Beschwerdeführers zur Verfolgung durch die Al Shabaab nicht glaubhaft seien. Er habe die Al-Shabaab-Männer nicht beschreiben können. Auch habe der Beschwerdeführer seine Schildrungen sprunghaft gesteigert und nur oberflächliche Antworten gegeben. Er habe zu keinem Zeitpunkt Details oder Fakten genannt. Er habe ausgeführt, von der Al Shabaab bedrängt worden zu sein und erst auf Nachfrage angegeben, dass ihm vorgeworfen worden sei, für die Regierung zu arbeiten. Ebenso oberflächlich sei die Schilderung geblieben, wie er freigekommen sei. Auch hinsichtlich der Bedrohungssituation habe der Beschwerdeführer weder Zeitangaben gemacht, wann der Vorfall passiert sei, was er gerade getan habe bzw. wo seine Familie gewesen sei. Zu der Ermordung seines Mitarbeiters und zu seinem 20tägigen Aufenthalt bei der Al Shabaab habe er überhaupt keine Details nennen können. Aus diesem Grund sei auch nicht der Status eines Asylberechtigen zu gewähren gewesen.
Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung der Bezug habenden Rechtslage und Judikatur insbesondere ausgeführt, dass die Schilddrüsenunterfunktion keine lebensbedrohliche Erkrankung sei. Der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland schlechter seien als im Aufenthaltsland und allenfalls erhebliche Kosten verursachen würden, sei nicht ausschlaggebend. In Anbetracht dessen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine volljährige, arbeitsfähige Person handle, könne erwartet werden, dass er Arbeit finde und sich eine Existenz aufbaue. Aufgrund seiner beruflichen Erfahrung könne nicht davon ausgegangen werde, dass er im Falle einer Rückkehr in eine völlig ausweglose Lage geraten würde.
Zu Spruchpunkt III. wurde zunächst darauf hingewiesen, dass kein schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege. Hinsichtlich des Privatlebens wurde darauf hingewiesen, dass der Antragsteller keiner Beschäftigung nachgehe und in Grundversorgung sei und auch sonst keine Hinweise auf eine besondere Integration erkennbar wären. Es sei daher kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung werde auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 GFK verhältnismäßig angesehen, es bestünden keine überwiegenden privaten Interessen am Verbleib in Österreich gegenüber den öffentlichen Interessen an einem Verlassen des Bundesgebietes. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen gewesen. Da auch keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG habe festgestellt werden können und einer Abschiebung auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sei die Abschiebung nach Somalia auszusprechen gewesen. Weiters seien keine Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise hervorgekommen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht gegen alle Spruchteile Beschwerde. Nach geraffter Wiedergabe des bisherigen Vorbringens nebst weitwendiger Zitierung von Länderinformationen wurde soweit wesentlich vorgebracht, das Bundesamt habe das Verfahren Mangelhaftigkeit belastet. Die Länderfeststellungen seien unvollständig und würden sich nicht mit den individuellen Verfolgungsgründen des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
Der Beschwerdeführer würden Widersprüche und Ungereimtheiten vorgehalten. Dem Beschwerdeführer sei keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden und das Bundesamt habe das Recht auf Parteiengehör verletzt. Auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative nach Mogadischu sei dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten worden. Hinsichtlich der Verletzungen des Beschwerdeführers habe das Bundesamt seine Ermittlungspflicht verletzt.
Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, alle Vorhalte würden konstruiert erscheinen und es dränge sich der Eindruck auf, die Behörde habe "mit Mühe irgendwelche fadenscheinigen Begründungen für die Feststellung der Unglaubwürdigkeit herangezogen".
Weiters habe das Bundesamt mehrere, in der Beschwerde aufgezählte, aktenwidrige Feststellungen getroffen. Insgesamt ergebe sich ein nachvollziehbares und glaubhaftes Fluchtvorbringen, das in Einklang mit den Länderberichten stehe.
Die rechtliche Beurteilung sei mangelhaft. In der Beschwerde wird beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Beschwerdeführer Asyl, in eventu subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers auf Dauer unzulässig sei sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben sowie in eventu, den bekämpften Bescheid gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 28.02.2018 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichtteilnahme entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung seiner ausgewiesenen Vertreterin.
Er halte sein bisheriges Vorbringen aufrecht. Er sei Staatsangehöriger Somalias, gehöre dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Wegen seiner Clanzugehörigkeit habe er keine Probleme gehabt. Er sei XXXX in XXXX geboren, von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens XXXX gewöhnt. Sein Stamm sei dort herrschend gewesen.
Der Beschwerdeführer habe keine normale Schule besucht, sondern nur eine Koranschule. Er sei damals noch sehr klein gewesen, er nehme an, er sei vier Jahre in die Koranschule gegangen. Schreiben könne er nur seinen Namen. Seine Familie habe eine Landwirtschaft gehabt und Ackerbau betrieben. Sie hätten Mais, Sesam und Bohnen angebaut und ein paar Rinder und Ziegen gehabt, welche durch die Dürre gestorben seien. Er und sein Bruder hätten dort gearbeitet, sein Bruder sei psychisch krank geworden, dann hätte der Beschwerdeführer alleine arbeiten müssen. Er habe zwei Arbeiter gehabt, einer sei erschossen worden.
Der Beschwerdeführer sei zweimal verheiratet gewesen. Die erste Frau sei verstorben, wann der Beschwerdeführer seine zweite Frau geheiratet habe, wisse er nicht mehr. Er habe fünf Kinder von zwei Frauen. Mit seiner verstorbenen Frau habe der Beschwerdeführer drei Kinder und mit seiner jetzigen zwei. Die Frau und seine Kinder würden in einem Flüchtlingslager in XXXX leben.
Der Beschwerdeführer habe sich nie politisch betätigt, sondern immer in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nicht besonders streng religiös. Eines Nachts im Juni 2015 seien Mitglieder der Al Shabaab zum Beschwerdeführer gekommen. Er sei in seinem Haus gewesen. Das Haus liege von der Landwirtschaft weit entfernt. Er wisse nicht, wie viele Mitglieder der Al Shabaab es gewesen seien, aber der Anführer von ihnen habe gesagt, dass sie von ihm Geld wollen würden. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass er kein Geld hätte. Der Anführer hätte ihm entgegnet, dass der Beschwerdeführer ihn anlügen würde, weil er Produkte seiner Landwirtschaft verkauft hätte und das Geld entweder bei ihm wäre oder er bereits Rechnungen bezahlt hätte. Der Beschwerdeführer habe geantwortet, dass das falsch sei, er hätte ihm aber nicht geglaubt. Dann habe er angefangen, den Beschwerdeführer mit der flachen Hand zu schlagen. Sie hätten ihn dann mit einem Pickup mitgenommen. Da der Beschwerdeführer nicht mit ihnen mitgehen habe wollen, hätten sie ihn mit einem Gewehrkolben auf den rechten Fuß geschlagen.
Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt angegeben habe, dass er fünfmal der Al Shabaab Geld gezahlt hätte und nunmehr vorbringe, sich geweigert zu haben, Geld zu zahlen, brachte der Beschwerdeführer vor, das stimme, das sei im Juni 2015 gewesen. Diesmal habe er kein Geld gehabt und habe nicht bezahlen können. Solange er bezahlt habe, seien die Al Shabaab zufrieden gewesen, hätte er nicht gezahlt, hätten sie ihn auf der Stelle getötet. Die Männer seien viele gewesen, jeder hätte eine eigene Kleidung gehabt. Manche hätten eine Militäruniform, manche lange Hemden angehabt. Der jüngste sei ca. 14, 15 Jahre alt gewesen. Wie alt der älteste gewesen sei, könne er sich nicht mehr erinnern. Jeder hätte ein Sturmgewehr AK 47 russischer Produktion gehabt.
Die Al Shabaab-Leute hätten den Beschwerdeführer mit ihrem Pickup mitgenommen und ihn zu einem Al-Shabaab-Stützpunkt gebracht und den Beschwerdeführer ca. 20 Tage festgehalten. Wo dieser Al-Shabaab-Stützpunkt gewesen sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, aber sie seien Richtung Norden gefahren. Wie lange die Fahrt von seinem Haus bis zum Stützpunkt gedauert habe, könne er nicht sagen, weil er keine Uhr dabeigehabt habe. Es gebe keinen bestimmten Ort, wo sie immer bleiben würden, sie würden immer wieder ihre Stützpunkte wechseln. Der Stützpunkt sei in einem Wald gewesen. Ein Holzzaun habe ihn umgeben. Darin seien mindestens fünf Hütten gestanden, genau wisse er es nicht mehr. In eine der Hütten hätten sie ihn eingesperrt. Alle Hütten seien aus Holz gewesen. Als der Beschwerdeführer in die Hütte eingesperrt worden sei, seien bereits zwei Häftlinge dort gewesen. Wie viele Al Shabaab in dem Lager gewesen seien, könne der Beschwerdeführer nicht sagen, weil er wegen seinem gebrochenen Fuß die Hütte kaum verlassen habe.
Der Beschwerdeführer sei geschlagen worden, als er noch zuhause gewesen sei. Durch diese Schläge habe der Beschwerdeführer einen Zahn verloren und sein rechter Fuß sei gebrochen worden. Sie hätten ihn am ganzen Körper geschlagen. Erst nach ca. neun Monaten habe sich der Beschwerdeführer wieder alleine bewegen können. Während er in dem Lager gewesen sei, hätten sie den Beschwerdeführer immer in dieser Hütte legen gelassen. Sie hätten ihn oft mit dem Tod bedroht, sonst hätten sie mit ihm nichts gemacht. Die Al Shabaab hätte von ihm gewollt, dass er sie finanziell unterstütze, aber es habe damals schon die Dürre gegeben und er habe sie nicht unterstützen können. Misshandelt sei der Beschwerdeführer nicht worden. Er sei in der Hütte gewesen und habe sich nicht bewegen können, er habe nur zweimal am Tag eine Mahlzeit bekommen. 20 Tage habe er in Gefangenschaft verbracht, dann seien die Dorfältesten in das Lager gekommen und hätten dem Anführer der Al Shabaab erklärt, dass nicht zutreffen würde, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen würde. Er sei sodann mit traditionellen Heilmitteln behandelt worden, ein Krankenhaus habe es dort nicht gegeben. Sein Fuß sei geschient und bandagiert worden. Zwei Monate sei er zuhause gelegen, bis er habe gehen können. Danach sei es ihm weiter schlecht gegangen, aber er habe seine Landwirtschaft verkauft: Danach habe er das Land verlassen.
Er sei im Juni 2015 entführt worden und habe im November das Land verlassen. Er habe nach der Entführung keine Probleme mehr mit der Al Shabaab gehabt, aber kurz bevor er das Lager verlassen habe, habe der Anführer zu ihm gesagt, dass die ihn töten würden, wenn sie erfahren würden, dass der Beschwerdeführer die Regierungstruppen finanziell unterstützen würde.
Befragt, was der unmittelbare Grund für seine Ausreise gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, es habe damals im seinem Dorf nicht geregnet. Wenn sie zum Beschwerdeführer gekommen wären und Geld verlangt hätten, hätten sie den Beschwerdeführer getötet, weil er kein Geld bezahlt hätte. Bevor das vorgekommen sei, habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, die Landwirtschaft zu verkaufen um die Ausreise zu finanzieren.
Auf Vorhalt, dass die Dorfältesten die Al Shabaab davon überzeugen hätten können, dass er nicht für die Regierung arbeite und der Beschwerdeführer sonst schon aufgrund seines Alters für die Al Shabaab nicht mehr von Interesse gewesen sei, führte der Beschwerdeführer aus, die Dorfältesten hätten nur zu den Al Shabaab gesagt, dass er die Regierung finanziell nicht unterstütze. Man könne aber die Al Shabaab nicht einschätzen. Sie hätten jederzeit wieder zum Beschwerdeführer kommen können. Wenn sie kein Interesse am Beschwerdeführer gehabt hätten, wären sie nicht zu ihm gekommen.
Im November 2015 sei der Beschwerdeführer von Mogadischu nach Istanbul geflogen. Von dort sei er über Griechenland über den Landweg nach Österreich gelangt. Seine Frau und seine fünf Kinder seien in einem Flüchtlingslager in XXXX . Sein Bruder sei psychisch krank, er sei auch bei seiner Familie in dem Lager. Mit seinen Kindern habe er einmal im Monat telefonischen Kontakt. Ihnen gehe es schlecht.
Der Hauptgrund, warum seine Frau in das Lager gegangen sei, sei gewesen, weil die Al Shabaab zu seinen Kindern gegangen sei. Sie hätten sie rekrutieren wollen. Da die Frau des Beschwerdeführers Angst gehabt habe, habe sie sie mitgenommen.
Dem Beschwerdeführer gehe es jetzt gesundheitlich gut. Vorgestern sei er beim Arzt gewesen, weil er Rückenschmerzen gehabt habe. Er nehme Medikamente gegen Gastritis.
In Österreich besuche er ab und an einen Deutschkurs, es sei aber schwer für ihn, Deutsch zu lernen. Er habe einen Alphabetisierungskurs besucht. In Vereinen oder Organisationen sei der Beschwerdeführer nicht tätig, er habe ein paar österreichische Freunde.
Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst um sein Leben, weil die Al Shabaab nach wie vor in seinem Dorf an der Macht sei. Sie würden vom Beschwerdeführer finanzielle Unterstützung wollen, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer seine Landwirtschaft verkauft habe. Da er vor ihnen weggelaufen sei, würden sie ihn töten, wenn sie ihn wieder sehen würden. Sein Clan oder die Regierung könnten ihm keinen Schutz bieten, weil sein Stamm unbewaffnet sei und in seinem Dorf die Al Shabaab an der Macht wäre. Seine Geschwister könnten ihn nicht finanziell unterstützen.
Dem Beschwerdeführer wurden ausgehändigt:
* das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Somalia vom 12.01.2018,
* ein Ausdruck des Wikipedia-Artikels zum XXXX Clan, Stand 24.01.2018,
* die ACCORD Anfragebeantwortung zur Situation des XXXX Clans vom
XXXX , XXXX
und eine Frist von drei Wochen zum Erstatten einer Stellungnahme sowie zur Vorlage medizinischer Unterlagen eingeräumt.
Mit Schreiben vom 21.03.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 22.03.2018, erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertreterin eine Stellungnahme zu den oben angeführten Dokumenten, der ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beigelegt war.
Die Stellungnahme erschöpft sich soweit wesentlich in einer neuerlichen gerafften Wiedergabe des bisherigen Vorbringens nebst weitwendiger Zitierung von Länderinformationen sowie Ausführungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wonach derzeit der Verdacht einer Tumorerkrankung bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan der XXXX , dem Subclan der XXXX und dem Subsubclan der XXXX an. Er ist XXXX in XXXX geboren und hat von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er in einem Dorf namens XXXX gewöhnt. Er hat vier Jahre lang eine Koranschule besucht und später auf seiner Landwirtschaft gearbeitet. Er ist zum zweiten Mal verheiratet, hat mit seiner ersten Ehefrau - die bereits verstorben ist, drei Kinder und mit seiner derzeitigen Ehefrau zwei Kinder. Weiters hat er drei Schwestern und zwei Brüder. Zu den Fluchtgründen könne mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden.
Er hat Somalia im November 2015 in Richtung Istanbul verlassen und gelangte spätestens am 04.12.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich, wo er sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er leidet unter einer ausgedehnten axialen Hiatushernie mit 8 cm im Querdurchmesser haltend und Spiegelbildung, aortal konfiguriertem Herz, größenmäßig im Normbereich, Aortensklerose, auffällig ist eine deutliche Verplumpung der hilaren Strukturen, links deutlich ausgedehnter als rechts, raumforderndem Prozess am linken oberen Hiluspol mit 7 cm Durchmesser sowie pathologisch vergrößerten Lymphknoten im aortopulmonalen Fenster. Der Beschwerdeführer besucht einen Deutschkurs, wobei ihm das Erlernen der deutschen Sprache schwer fällt. Er ist in keinen Vereinen oder Organisationen tätig und ist im österreichischen Bundesgebiet noch keinen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Er ist in die Grundversorgung einbezogen.
Zu Somalia wird fallbezogen Folgendes festgestellt:
1. Politische Lage
Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.1.2017).
Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.1.2017).
Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten. Das im Dezember 2016 gewählte Parlament stellt dabei auch einen deutlichen demokratischen Fortschritt gegenüber dem 2012 gewählten Parlament dar. Während 2012 135 Clanälteste die Zusammensetzung bestimmten (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017), waren es 2016 über 14.000 Clan-Repräsentanten (UNHRC 6.9.2017) bzw. 13.000. Während die 54 Mitglieder des Oberhauses von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt wurden, wählten die o.g. Clan-Repräsentanten die 275 auf Clan-Basis ausgewählten Abgeordneten des Unterhauses (UNSC 9.5.2017).
Auch wenn es sich um keine allgemeine Wahl gehandelt hat, ist diese Wahl im Vergleich zu vorangegangenen Wahlen ein Fortschritt gewesen (DW 10.2.2017). Allerdings war auch dieser Wahlprozess problematisch, es gibt zahlreiche Vorwürfe von Stimmenkauf und Korruption (SEMG 8.11.2017). Im Februar 2017 wählte das neue Zweikammerparlament Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten; im März bestätigte es Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, SEMG 8.11.2017). Das Parlament bestätigte am 29.3.2017 dessen 69-köpfiges Kabinett (UNSC 9.5.2017).
Die Macht wurde friedlich und reibungslos an die neue Regierung übergeben (WB 18.7.2017). Somalia hat den Zustand eines failed state überwunden, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 1.1.2017). Die Regierung stellt sich den Herausforderungen, welche Dürre und Sicherheit darstellen. Überhaupt hat die Regierung seit Amtsantritt gezeigt, dass sie dazu bereit ist, die Probleme des Landes zu beheben (UNSC 5.9.2017). Dabei mangelt es der Bundesregierung an Einkünften, diese sind nach wie vor von den wenigen in Mogadischu erzielten Einnahmen abhängig (SEMG 8.11.2017).
Außerdem wird die Autorität der Zentralregierung vom nach Unabhängigkeit strebenden Somaliland im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Außerdem gibt es aber keine flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind fragil und schwach (AA 1.1.2017). Die föderale Regierung hat es bislang kaum geschafft, sich außerhalb Mogadischus durchzusetzen (ÖB 9.2016).
Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 (UNSC 9.5.2017) bzw. 2021 vorgesehen (UNSC 5.9.2017; vgl. UNNS 13.9.2017). Deren Durchführung wird aber maßgeblich davon abhängen, wie sich die Sicherheitslage entwickelt, ob sich Wahlkommissionen auch in den Bundesstaaten etablieren können und ob ein Verfassungsgericht eingerichtet wird (UNSC 5.9.2017).
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017
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BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
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https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
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DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017
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EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
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EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017
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NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018
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ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
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SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,
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UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017
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UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017
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UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
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WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017
2. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die
Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.
Operational Areas
d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;
Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).
Bundesstaat South West State (SWS; Lower Shabelle, Bay, Bakool)
Die Macht der Regierung des SWS reicht kaum über Baidoa hinaus. In vielen nicht von der al Shabaab kontrollierten Orten in Bay und Bakool bestehen nur rudimentäre Verwaltungen, die oftmals von Äthiopien organisiert worden sind. Die al Shabaab kontrolliert viele Straßenverbindungen und ländliche Gebiete (BFA 8.2017). Im Dezember 2017 hat der SWS begonnen, Bezirksräte für Baidoa, Baraawe und Berdale aufzustellen. Der Bezirksrat für Xudur war bereits im Oktober eingerichtet worden, auch ein Bürgermeister wurde ernannt (UNAMIS 20.12.2017).
Der Regierung ist es mit internationaler Unterstützung gelungen, eine eigene kleine Armee aufzubauen, die South West State Special Police Force (SWSSPF) (BFA 8.2017).
Die a Shabaab hat 2017 einige Gebiete im Shabelle-Tal zurückgewonnen, darunter die Stadt Bariire. Regierungskräfte hatten sich von dort aus Protest gegen Rückstände bei der Auszahlung des Soldes zurückgezogen (ICG 20.10.2017). Die Bezirke Merka, Qoryooley und Afgooye sind besonders hart von der Gewalt betroffen (DIS 3.2017). Einerseits bildet das Dreieck Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der al Shabaab (BFA 8.2017). Andererseits ist die Gewalt im Gebiet eher von Clanauseinandersetzungen geprägt, als von al Shabaab (DIS 3.2017). Die drei maßgeblichen Akteure im Dreieck sind folglich AMISOM, Milizen und al Shabaab. Dabei kommt es in und um Afgooye häufig zu Anschlägen und Angriffen (BFA 8.2017). Zwar wird Afgooye von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist die al Shabaab bereits mehrfach in die Stadt eingedrungen und hat die SNA dort auch regelmäßig zurückgeworfen. Genauso regelmäßig ist die al Shabaab aus Afgooye auch wieder abgezogen. Al Shabaab hat bisher nicht erkennen lassen, dass sie die Stadt länger besetzt halten oder mit der dort stationierten AMISOM den Kampf aufnehmen möchte (BFA 8.2017).
Qoryooley wird zwar von AMISOM kontrolliert (DIS 3.2017), doch ist das Gebiet gefährdet. Gleichzeitig gibt es in diesem Gebiet auch Clan-Konflikte, v.a. zwischen Habr Gedir, Biyomaal und Rahanweyn. Die Fruchtbarkeit der Gegend ist ein Mitgrund für die Dichte an Gewalttätigkeiten. Es kommt häufig zum Streit über Ressourcen; und viele Clans sind involviert. Die al Shabaab und AMISOM ergreifen im Rahmen derartiger Konflikte Partei (BFA 8.2017).
Clanauseinandersetzungen in Lower Shabelle, bei welchen in erster Linie Habr Gedir, Biyomaal und Digil involviert sind, dauern seit 2014 an. Nach der kurzfristigen Übernahme von Merka durch die al Shabaab im Februar 2016, bei welcher sich offenbar Milizen der Habr Gedir und Elemente der somalischen Armee auf die Seite der Islamisten geschlagen hatten, haben sich die Biyomaal mit AMISOM alliiert. Dahingegen haben sich Netzwerke der Habr Gedir auf die Seite der al Shabaab gestellt (SEMG 8.11.2017).
In der Folge hat al Shabaab bereits im Oktober 2016 mit dem Verbrennen und Plündern von Biyomaal-Dörfern begonnen (SEMG 8.11.2017); bei Kämpfen zwischen Habr Gedir und Biyomaal in Lower Shabelle wurden 2016 insgesamt 28 Zivilisten getötet (USDOS 3.3.2017). Die Situation ist im Mai 2017 eskaliert (SEMG 8.11.2017), als mindestens achtzehn Dörfern zwischen Merka und Afgooye Häuser von Biyomaal verbrannt und zahlreiche Menschen vertrieben wurden. Außerdem wurden Dutzende Menschen entführt und in einem provisorischen Lager in Mubarak gefangen gehalten (HRW 26.7.2017). 2017 ging al Shabaab gegen die Biyomaal vor. Ganze Dorfbevölkerungen wurden aus dem Gebiet zwischen Merka und Afgooye vertrieben (BFA 8.2017). Im August 2017 kam es zwischen Milizen der Biyomaal auf der einen und Milizen der Habr Gedir und al Shabaab auf der anderen Seite zum Streit um die Stadt Merka (SEMG 8.11.2017).
Merka wurde 2013 von AMISOM eingenommen, doch ist die Präsenz der al Shabaab im Umland groß und die Gruppe konnte wiederholt nach Merka vordringen (DIS 3.2017). Gegenwärtig ist die Lage von Merka reichlich verworren und Änderungen unterworfen (BFA 8.2017). Im Herbst 2016 hat AMISOM die Stellungen in der Stadt geräumt. Allerdings befindet sich in der unmittelbaren Peripherie von Merka weiterhin ein Stützpunkt der AMISOM (DIS 3.2017; vgl. BFA 8.2017). Die dort stationierten ugandischen Truppen unternehmen auch sporadische Patrouillen in die Stadt. In Merka gibt es eine funktionierende Verwaltung und einen vom SWS eingesetzten District Commissioner. Die Stadtverwaltung betreibt eine Stadtpolizei und eine Polizeistation. Kräfte der SNA befinden sich hingegen keine in der Stadt (BFA 8.2017). Es kann attestiert werden, dass weder AMISOM noch al Shabaab die Stadt kontrollieren (BFA 8.2017; vgl. DIS 3.2017). Lokale Milizen¿(Biyomaal und Habr Gedir) spielen eine bedeutende Rolle (BFA 8.2017). Wer die Stadt effektiv kontrolliert, ist unklar (DIS 3.2017)
Aus der Stadt Baraawe kommen seit Monaten keine Meldungen mehr über relevante Gefechte. Die Stadt scheint ruhig zu sein, es gibt einen Stützpunkt der AMISOM. Am Stützpunkt Bali Doogle sind größere Kräfte der SNA stationiert, darunter die Spezialeinheit Danaab. Außerdem befinden sich dort ein Ausbildungsstützpunkt der USA sowie eine Drohneneinsatzbasis (BFA 8.2017). Sablaale und Kurtunwaarey werden von al Shabaab kontrolliert (DIS 3.2017).
Al Shabaab kontrolliert weiterhin große Gebiete von Bay und Bakool. Die Gruppe betreibt dort auch mindestens drei Ausbildungslager (SEMG 8.11.2017).
Die Sicherheitslage in Baidoa hat sich in den vergangenen Monaten verbessert. Die Stadt wird als relativ sicher beschrieben. Regelmäßig kommt es zu Sicherheitsoperationen und Razzien durch Sicherheitskräfte. Die Einsatzfähigkeit der SWS Police Force (SWSPF) hat sich nach der Aufnahme lokaler Rekruten verbessert. Gleichzeitig ist Baidoa auf die Anwesenheit der äthiopischen AMISOM-Truppen angewiesen. Al Shabaab scheint in der Lage zu sein, Baidoa in der Nacht zu infiltrieren (BFA 8.2017).
Polizisten der SWSPF sind auch in Qansax Dheere und in Bakool stationiert. Stützpunkte der SWS Special Police Force (SWSSPF) befinden sich in Baidoa, Buur Hakaba und Goof Gaduud. Stützpunkte von anti-al-Shabaab-Kräften in der Region Bay befinden sich in Berdale, Baidoa, Buur Hakaba, Awdiinle, Leego, Qansax Dheere und Bush Madina (BFA 8.2017). Der Ort Leego wurde Anfang August von al Shabaab eingenommen, nachdem AMISOM von dort abgezogen war (JF 15.8.2017).
In der Region Bay ist die al Shabaab relativ aktiv, ihr dortiger Schwerpunkt befindet sich östlich der Verbindungsstraße von Baidoa nach Waajid. Generell kontrollieren die Islamisten mit Ausnahme der genannten Garnisonsstädte die gesamte Region Bay. Einfluss und Kontrolle der Regierung enden nur wenige Kilometer außerhalb von Baidoa (BFA 8.2017).
Die SWS-Administration hat für Bakool