TE Bvwg Erkenntnis 2018/4/25 W217 2162673-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Entscheidungsdatum

25.04.2018

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W217 2162673-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER L.L.M, sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 24.05.2017, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX (in der Folge: BF) ist seit 19.11.2004 Inhaber eines Behindertenpasses. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 80%.

2. Am 09.02.2017 langte beim Sozialministeriumservice der Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

3. Im von der belangten Behörde daraufhin eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 24.05.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.05.2017, wurden von Dr. XXXX, Fachärztin für Innere Medizin, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festgehalten:

1. Zustand nach Nierentransplantation

2. koronare Herzerkrankungen, Z.n. ACBP-Op, AKE, MKE

3. Zustand nach Teilresektion des linken Lungenlappens wegen Abseß

Hinsichtlich der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel wurde festgehalten, dass das Zurücklegen kurzer Wegstrecken, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel möglich sind und beim BF keine schwere Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

In einer gutachterlichen Stellungnahme wurde weiters angemerkt:

"Es besteht eine koronare Herzerkrankung welche mittels Bypass und Herzklappen OP behandelt wurde. Das postoperative Vorhofflimmern wurde im Jänner 2017 mittels Isthmusablation behandelt, seither liegt keine Kontrollechokardiographie vor. In den vorliegenden Befunden und auch bei der hierortigen Untersuchung konnte jedoch keine hämodynamische Instabilität im Sinne einer Dekompensation festgehalten werden, somit lässt sich aus gutachterlicher Sicht ein stabiler Zustand der Herzerkrankung objektivieren. Ebenso sind keine außergewöhnlichen Infektionen dokumentiert. Die behinderungsrelevante Verwendung eines Rollators lässt sich aus den vorliegenden Befunden ebenfalls nicht nachvollziehen. Somit kann eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung aufgrund kardiologischer oder immunologischer Leiden, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der ÖVM begründen würde, nicht objektiviert werden."

4. Mit Bescheid vom 24.05.2017 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung in den Behindertenpass abgewiesen.

Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei, welches ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden.

5. In seiner Beschwerde vom 21.06.2017 wies der BF ausdrücklich darauf hin, dass er in den letzten Jahren mehrfach und wiederholt an Infektionskrankheiten gelitten habe, weshalb ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. So leide er an rezidivierenden Camplyobacter jejuni Infektionen, Streptococcus salivarius, einer reaktivierten Toxocara cani- Infektion sowie Toxoplasmoseinfektion, rezidivierender Herpes simplex Infektion.

Aufgrund der wiederkehrenden Infektionen sei bereits im Jahr 2003 in einem Gerichtsverfahren vom Sachverständigen Dr. XXXX festgehalten worden, dass hinsichtlich der immunsuppressiven Dauerbehandlung nach Nierentransplantation Arbeiten unter erhöhten Infektionsrisiken ausgeschlossen seien. Unter einem legte der BF weitere Befunde vor.

6. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 27.06.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

7. In der Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice, ärztlicher Dienst, um Einholung eines ergänzenden Sachverständigengutachtens.

8. Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, führt in seinem internistischen Sachverständigengutachten vom 03.10.2017, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF, im Wesentlichen Folgendes aus:

"(...)

Ergänzende Anamnese mit dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin:

Er meidet jede Menschenversammlung, er könne kaum mit den Kindern und Enkelkindern zusammen sein, weil er sich immer anstecken würde. Ergänzend gibt er an, dass er nur kurze Strecken gehen könne, einerseits wegen der Schmerzen in den Knien, andererseits auch, weil er mit dem Herz Beschwerden hat und ihm die Luft ausgeht.

Aktuelle Medikation, physikalische Behandlung und andere Maßnahmen:

Sandimmun 125 mg täglich, Prednisolon 2,5 mg täglich, Cellcept 2x 500 mg täglich, Marcoumar, Procorolan, Candesartan HCT, Dilatrend, Pantoloc, Crestor, Oleovit D, Halcion, Foster bei Bedarf, Berodual bei Bedarf, inkonstant Resonium, je nach festgestellten Kaliumwerten

Ergänzung der Anamnese durch mitgebrachte Spitalsberichte, Röntgen- und Laborbefunde:

29.08.2017, Krankenanstalt XXXX, Nephrologie: Auflistung der genannten Erkrankungen, Nierentransplantation 2005, chronische Herzinsuffizienz, ischämische CMP, Vorhofflattern - Isthmusablation am 19.01.2017 geplant (es handelt sich hier offenbar lediglich um eine computerisierte Diagnosenliste, die nicht den aktuellen Stand wiedergibt), KHK, Z. n. Gefäßdehnung, Stent-Implantationen seit 2012, mechanischer Mitral- und Aortenklappenersatz sowie aortokoronare Bypass-OP im Jänner 2016, postoperatives passageres organisches Psychosyndrom, Pneumozystis irovetie im Trachealsekret 1/16, Stenotrophomonas in der Bronchiallavage Anfang 2016, Akinesie im mittleren Septum, EF 35, geringe Tricuspidalinsuffizienz, pulmonale Hypertension laut CT 2015, Polyneuropathie der unteren Extremitäten, Restless-Legs-Syndrom, Struma nodosa parva mit Status post Hyperthyreose und thyreostatischer Therapie, Zwerchfellbruch links mit Hernien und von Fettgewebe in den Pleuraraum (CT im September 2016) sowie eine Reihe weiterer Angaben, die vorangegangene Erkrankungen oder Komplikationen beschreiben.

In der Eintragung vom 29.08.2017 sind außerdem MRT-Befunde beider Knie erwähnt, dabei zeigt sich rechts eine Grad II Laesion im lateralen Hinterhorn mit einem leichten Erguss, links ein radiärer Riss des medialen Hinterhornes, beginnende Knorpelwinkelruptur des medialen Hinterhorns und etwas retropatellärer Erguss.

18 01.2017 - 23.01.2017, Krankenanstalt XXXX, II Medizinische Abteilung: geplante Isthmusablation bei typischem Vorhofflattern - Übernahme von 11B nach abgelaufenem gastrointestinalen Infekt. Aus dem Befundbericht geht hervor, dass erfolgreich eine Isthmusablation durchgeführt worden ist.

08 bzw. 13.01.2017: Blutzucker 113, 91, im Blutbild geringfügige Anämie HB um 11, NCV 82, Leukozyten und Thrombozyten normal, PTZ vermindert durch Marcoumar, CRP gering erhöht, Werte zwischen 10,4 und 81, normal bis 5 mg/l, Prokalzetonin 2x normal, Kreatinin zwischen 1,12 und 1,7, NT Pro BNP 10177, HbA1c 6,3%

Untersuchungsbefund (klinisch-physikalischer Status):

Allgemeinzustand gut, Ernährungszustand gut, 175 cm, 80 kg

Knochenbau: normal, Haut und Schleimhäute unauffällig

Lymphknoten nicht tastbar

Augen: isokor, prompte Lichtreaktion

Zunge: normal, Zähne: eigene, etwas lückenhaft

Hals: unauffällig, Schilddrüse nicht tastbar. Pulse vorhanden, keine Gefäßgeräusche, Venen nicht gestaut

Thorax: symmetrisch, mäßig elastisch

Lunge: Basis links etwas höherstehend, sonst unauffälliges Atemgeräusch

Herz: typisches Ersatzklappengeräusch ohne sonstige Auffälligkeiten RR 140/80, Frequenz 80/Min. rhythmisch

Abdomen: adipös, Narbe nach Nierentransplantation im rechten Unterbauch

Leber und Milz nicht abgrenzbar

Rektal nicht untersucht, Nierenlager frei

Extremitäten und Wirbelsäule: Wirbelsäule unauffällig, Arme normal, Narben nach Venenentnahme am rechten Bein, rechter Unterschenkel etwas dicker, schmerzbedingte Bewegungsbehinderungen beider Knie

Gangbild etwas verlangsamt, jedoch ohne Hilfsmittel

Beurteilung und Beantwortung der im nicht nummerierten Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2017 gestellten Fragen

Frage 1:

Der Beschwerdeführer ist in der Lage, die geforderte Wegstrecke zurückzulegen, er kann einsteigen und aussteigen, der sichere Transport ist gegeben.

Frage 2:

Diagnosen:

Z. n. Nierentransplantation

Koronare Herzerkrankung. Z. n. aortokoronarer Bypass-OP, Aortenklappenersatz,

Mitralklappenersatz

Z. n. Teilresektion des linken Lungenlappens wegen Abszesses.

Chronisch-obstruktive Lungenerkrankung laut Vorbefund

beginnende Abnützungserscheinungen beider Kniegelenke

Frage 3:

Der Beschwerdeführer wird in der nach Organtransplantation üblicherweise immunsuppressiven behandelt, um eine Abstoßung des transplantierten Organes zu verhindern. Im gegenständlichen Fall liegen keine darüber hinausgehenden Beeinträchtigungen vor, welche die Bewegung im öffentlichen Raum, die Teilnahme an gesellschaftlichen und familiären Ereignissen und Vergleichbarem verbieten würden.

Das von Dr. XXXX festgestellte Infektionsrisiko bezieht sich ausdrücklich auf Arbeiten unter erhöhten Infektionsrisken, also auf Situationen, die durch zusätzliche Belastungen gekennzeichnet sind. Die Fragestellung des gegenständlichen Gutachtens geht davon aus, dass zu prüfen ist. ob der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benützen kann - es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im öffentlichen Verkehrsmittel eine Arbeitsleistung erbringen muss.

Frage 4:

Keine dieser Infektionen laut Aktenblatt 75 - 76 kann mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zusammenhang gebracht werden.

Die Aktenseiten 61-64 betreffen postoperative Verläufe, Aktenseiten 65 und 66 sind das Gutachten Dr. XXXX, das bereits oben diskutiert worden ist. In diesem Gutachten ist auch ausdrücklich festgehalten, dass die Anmarschwege zumutbar sind. Dies beinhaltet auch die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Aktenblatt 67-68 bezieht sich auf den Aufenthalt auf einer Intermediastation und ist daher mit zunehmendem Abstand von dem operativen Eingriff nur mehr von untergeordneter Bedeutung, ähnliches gilt für die ausführliche Diagnosenliste in Aktenblatt 73, wobei die Abkürzung St. p. darauf hinweist, dass es sich um zurückliegende und nicht mehr aktuelle Diagnosen handelt.

Die Befunde aus dem Verfahren der 1. Instanz wurden, soweit noch relevant, ebenfalls berücksichtigt, daher wurde auch die Diagnose COPD in die Diagnosenliste eingefügt.

Frage 5:

Wie schon oben festgestellt, wurde die Diagnosenliste erweitert, eine geänderte Beurteilung hinsichtlich der Fragestellung des Gutachtens wird dadurch aber nicht bewirkt.

Frage 6:

Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

9. Dieses internistische Gutachten wurde dem BF und der belangten Behörde zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.10.2017 übermittelt.

Im Rahmen des Parteiengehörs führte der BF aus, dass er in den letzten zehn Jahren unzählige Male stationäre Aufenthalte in verschiedensten Spitälern aufgrund verschiedenster Infektionen gehabt habe. Die Immunsuppressiva wegen der stattgefundenen Nierentransplantation führe laufend zu gastrointestinalen Infekten, Pneumonien, Fieberschüben sowie Diarrhoe. Auch Dr. XXXX habe beim BF chronische Bronchitis, einen Zustand nach mehrfacher Lungenentzündung sowie wiederkehrende Atemwegsinfekte diagnostiziert und festgehalten, dass dem BF Arbeiten mit erhöhtem Infektionsrisiko, wie beispielsweise Schaltertätigkeiten mit hoher Kundenfrequenz, nicht zumutbar seien. Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln seien viele Menschen zugegen, weshalb dort dasselbe erhöhte Infektionsrisiko bestehe. Unter Einem legte der BF Krankenhausbefunde aus der Zeit zwischen 2004 und 2017 vor.

10. Am 18.04.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, an welcher neben dem BF auch der bereits befasste Sachverständige Dr. XXXX teilgenommen hat. Dieser erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass sich auch aus den vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.11.2017 vorgelegten Krankenhausbefunden nicht ergebe, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es handle sich dabei um ein Befundkonvolut mit teilweisen Wiederholungen und sehr vielen Detailbefunden, die jedoch für die verfahrensgegenständliche Fragestellung überhaupt nicht relevant seien, jedoch das Bild insgesamt in der Hinsicht aufhellen würden, dass keine Erkrankung des Immunsystems vorliege, die eine außergewöhnliche Neigung zu Ansteckungen begründen würde. So führte der Sachverständige aus, dass zwar ein Eingriff in das Immunsystem nach den Organtransplantationen erforderlich und üblich sei, wobei in der ersten Zeit nach einer Transplantation (wenige Wochen) die Dosierung verhältnismäßig hoch sei und verschiedene Nebenwirkungen nach sich ziehen könne. Dieser Zeitraum sei aber bei zufriedenstellendem Verlauf begrenzt und beim BF längst verstrichen. Er schließe sich dem Gutachten von Dr. XXXX an. Dieser habe jedoch beurteilen müssen, welche Arbeiten dem BF unter welchen Bedingungen zumutbar sind. Die Feststellungen von Dr.XXXX beziehen sich auf eine Arbeitsleistung an einem normalen 8 Stunden Arbeitstag. Es wird der Schweregrad beurteilt und dann werden verschiedene Einschränkungen festgestellt, die aufgrund der Krankheit verschiedene Arbeiten unzumutbar machen. Im verfahrensgegenständlichen Gutachten gehe es aber nicht um eine Arbeitsleistung, weshalb dieser Punkt in einem anderen Licht zu sehen sei: Bei einer beruflichen Exposition sei die Exposition örtlich und zeitlich in ganz wesentlichem Ausmaß höher als in Umständen, die nicht auf einer Arbeitsleistung beruhen. Auf das Vorbringen des Vertreters des BF in der mündlichen Verhandlung, der BF benütze schon seit der Nierentransplantation keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr, dennoch sei er immer wieder erkrankt, er sei über 200 Tage im Krankenhaus gewesen, entgegnete der Sachverständige, dass sich gerade aus der Bestätigung, dass der BF seit der Nierentransplantation im Jahr 2005 nicht mehr mit der Straßenbahn fährt, dennoch sei es zu Infektionen gekommen, jedenfalls nicht ableiten lässt, dass die Nichtbenutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Vermeidung bestimmter Infektionen geführt hätte. Das Gros der Infektionen des BF habe mit Ansteckungsmöglichkeiten im öffentlichen Raum nichts zu tun. Auch sei die Medikation des BF derzeit nicht höher als bei anderen vergleichbaren Patienten. Allein in der ersten Zeit nach der Transplantation liege eine höhere Medikation vor. In Österreich würden hunderte bis tausende Patienten aus verschiedenen Indikationen eine Medikation erhalten, die das Immunsystem in ähnlicher Weise beeinflusse, auch diese hätten keine Zusatzeintragung in ihrem allfälligen Behindertenausweis. Auf den weiteren Einwand, beim BF liege auch ein Zustand nach zwei Herzklappenoperationen vor und fehle ein Teil des linken Lungenlappens, erwiderte der Sachverständige, dass in diesem Falle zwar die Beachtung der Zahnhygiene besonders empfohlen werde, jedoch aus dem Grund, weil beherdete Zähne eine besondere Eintrittspforte für verschiedene Erreger darstellen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 09.02.2917 langte bei der belangten Behörde der gegenständliche Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ein.

Der BF ist seit 19.11.2004 Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 %.

Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass liegen nicht vor.

Hinsichtlich der beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den oben wiedergegebenen medizinischen Gutachten Dr.in XXXX und Dris. XXXXder nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt. Dr. XXXX bestätigte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in seiner Stellungnahme nochmals, dass beim BF keine Erkrankung des Immunsystems vorliegt, die eine außergewöhnliche Neigung zu Ansteckungen begründen würde.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" führen, gründen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten Dr.in XXXX, Fachärztin für Innere Medizin vom 24.05.2017, welches durch das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 03.10.2017 und durch dessen Stellungnahme im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2018 bestätigt wurde. Unter Berücksichtigung der vom BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung des BF wurde von den medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für den BF zumutbar ist.

Bereits Frau Dr. XXXX gelangte auf Grundlage der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung des BF am 03.05.2017 zu dem Schluss, dass im Fall des BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, da weder aus den vorliegenden Befunden noch bei der Untersuchung eine hämodynamische Instabilität im Sinne einer Dekompensation festgehalten werden konnte. Somit lasse sich aus gutachterlicher Sicht ein stabiler Zustand der Herzerkrankung objektivieren. Ebenso seien keine außergewöhnlichen Infektionen dokumentiert. Eine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung aufgrund kardiologischer oder immunologischer Leiden, welche die Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel begründen würde, konnte von der Sachverständigen nicht objektiviert werden.

Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hinzugezogene Sachverständige Dr. XXXX, stellte bereits im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 03.10.2017 fest, dass im gegenständlichen Fall keine Beeinträchtigungen vorliegen, welche die Bewegung im öffentlichen Raum, die Teilnahme an gesellschaftlichen und familiären Ereignissen und Vergleichbarem verbieten würden. Das von Dr. XXXX festgestellte Infektionsrisiko beziehe sich ausdrücklich auf Arbeiten unter erhöhten Infektionsrisiken, somit auf Situationen, die durch zusätzliche Belastungen gekennzeichnet sind. Im gegenständlichen Gutachten ist jedoch zu prüfen, ob der BF öffentliche Verkehrsmittel benützen kann. Keine der Infektionen in den vom BF vorgelegten Befunden könne mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Zusammenhang gebracht werden.

Wenn der BF auf das Gutachten Dris. XXXX vom 25.10.2013 verweist, so ist darauf hinzuweisen, dass darin ebenfalls ausdrücklich festgehalten ist, dass dem BF leichte und halbzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten in jeder Arbeitshaltung, in geschlossenen Räumen und im Freien mit üblichen Arbeitspausen und ohne Einschränkungen bezüglich der Anmarschwege zumutbar sind.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 18.04.2018 bestätigte Dr. XXXX sein Gutachten vom 03.10.2017 und erläuterte, dass sich auch aus den vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vom 16.11.2017 vorgelegten Krankenhausbefunden nicht ergebe, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei. Es handle sich dabei um ein Befundkonvolut mit teilweisen Wiederholungen und sehr vielen Detailbefunden, die jedoch für die verfahrensgegenständliche Fragestellung überhaupt nicht relevant seien, jedoch das Bild insgesamt in der Hinsicht aufhellen würden, dass keine Erkrankung des Immunsystems vorliege, die eine außergewöhnliche Neigung zu Ansteckungen begründen würde. So führte der Sachverständige aus, dass zwar ein Eingriff in das Immunsystem nach den Organtransplantationen erforderlich und üblich sei, wobei in der ersten Zeit nach einer Transplantation (wenige Wochen) die Dosierung verhältnismäßig hoch sei und verschiedene Nebenwirkungen nach sich ziehen könne. Dieser Zeitraum sei aber bei zufriedenstellendem Verlauf begrenzt und beim BF längst verstrichen. Gerade auch aus der Bestätigung, dass der BF seit der Nierentransplantation im Jahr 2005 nicht mehr mit der Straßenbahn fährt, dennoch ist es zu Infektionen gekommen, lasse sich somit jedenfalls nicht ableiten, dass die Nichtbenutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu einer Vermeidung bestimmter Infektionen geführt hätte.

Somit waren die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Einwände nicht geeignet, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu entkräften, da sie nicht ausreichend substantiiert waren.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten.

Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hierzu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hierfür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

...

In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird u.a. Folgendes ausgeführt:

Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):

Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.

Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.

Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.

Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.

Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend.

Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.

Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.

Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert.

Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt.

Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080)

Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens der im Verfahren eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung des BF basierenden Sachverständigengutachten von Fachärzten für Innere Medizin nachvollziehbar vermeint, dass im Fall des BF - trotz der bei ihm vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen. Beim BF liegt, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen ausgeführt wurde, ausgehend von diesen Sachverständigengutachten aktuell keine schwerwiegende körperliche Beeinträchtigung aufgrund kardiologischer oder immunologischer Leiden im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen vor. Auch unter Berücksichtigung der beim BF bestehenden Einschränkungen vermag der BF noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.

Der BF ist den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine Sachverständigenaussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.

Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Sachverständigengutachten, Zusatzeintragung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W217.2162673.1.00

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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