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L3703 Lustbarkeitsabgabe, VergnügungssteuerNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlassfallLeitsatz
Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im AnlassfallSpruch
I. Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreterin die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe
1. Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt an einem näher bezeichneten Standort im Gemeindegebiet von Haslach an der Mühl ein Wettterminal. Mit Bescheid vom 1. April 2016 schrieb der Bürgermeister der Marktgemeinde Haslach an der Mühl der beschwerdeführenden Gesellschaft für den Betrieb dieses Wettterminals beginnend mit März 2016 – unter anderem gestützt auf die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10. Dezember 2015, mit der die Lustbarkeitsabgabe gemäß Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) i.d.g.F. festgesetzt wird" – eine Lustbarkeitsabgabe von € 250,– für dieses Wettterminal für jeden angefangenen Kalendermonat als Dauerabgabe vor.
2. Der Gemeinderat der Marktgemeinde Haslach an der Mühl wies mit Bescheid vom 16. September 2016 die gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 1. April 2016 erhobene Berufung als unbegründet ab. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.
3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde als unbegründet ab, wobei sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich unter anderem auf die "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10. Dezember 2015, mit der die Lustbarkeitsabgabe gemäß Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) i.d.g.F. festgesetzt wird", stützte.
4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG, auf Unverletzlichkeit des Eigentums gemäß Art5 StGG und Art1 1. ZPEMRK sowie auf Erwerbsausübungsfreiheit gemäß Art6 StGG geltend gemacht wird. Ferner behauptet die Beschwerde die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich des Oö. Lustbarkeitsabgabegesetzes 2015 und einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10. Dezember 2015, mit der die Lustbarkeitsabgabe gemäß Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) i.d.g.F. festgesetzt wird".
5. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2017, E1184/2017-13, gemäß Art139 Abs1 Z2 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Art1 Abs2 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10. Dezember 2015, mit der die Lustbarkeitsabgabe gemäß Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) i.d.g.F. festgesetzt wird", ein.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V112/2017-14, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass Art1 Abs2 der "Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Haslach an der Mühl vom 10. Dezember 2015, mit der die Lustbarkeitsabgabe gemäß Oö. Lustbarkeitsabgabegesetz 2015 (Oö. LAbgG 2015) i.d.g.F. festgesetzt wird", bis zum Ablauf des 27. September 2016 gesetzwidrig war.
6. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat eine gesetzwidrige Verordnungsbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war. Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.303/1984, 10.515/1985).
7. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
8. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlassfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2018:E1184.2017Zuletzt aktualisiert am
03.05.2018