RS Vwgh 2018/3/20 Ra 2018/05/0038

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Veröffentlicht am 20.03.2018
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Index

L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Oberösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art133 Abs4;
ROG OÖ 1994 §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dass es für nicht herkömmliche Produktionsformen einer eigenen

Widmung bedarf, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage des §

30 OÖ ROG 1994, nach dessen Abs. 3 ausdrücklich "je nach

Erfordernis ... überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie

Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht

herkömmlichen Produktionsformen ... gesondert auszuweisen" sind.

Angesichts dieser eindeutigen Regelung (die noch dazu überflüssig wäre, wenn solche Betriebe auch im sonstigen Grünland zulässig wären, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden darf, vgl. z.B. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037) bewirkt auch das Fehlen von hg. Judikatur dazu keine Zulässigkeit der Revision, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erfordert, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN). Daran vermag auch der Hinweis auf den Grundsatz der Baufreiheit nichts zu ändern.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050038.L01

Im RIS seit

03.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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