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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Dass es für nicht herkömmliche Produktionsformen einer eigenen
Widmung bedarf, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage des §
30 OÖ ROG 1994, nach dessen Abs. 3 ausdrücklich "je nach
Erfordernis ... überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie
Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht
herkömmlichen Produktionsformen ... gesondert auszuweisen" sind.
Angesichts dieser eindeutigen Regelung (die noch dazu überflüssig wäre, wenn solche Betriebe auch im sonstigen Grünland zulässig wären, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden darf, vgl. z.B. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037) bewirkt auch das Fehlen von hg. Judikatur dazu keine Zulässigkeit der Revision, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erfordert, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN). Daran vermag auch der Hinweis auf den Grundsatz der Baufreiheit nichts zu ändern.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050038.L01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018