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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der revisionswerbenden Partei Ing. J S in B, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 30. November 2017, Zl. LVwG-150095/33/DM, betreffend einen baupolizeilichen Beseitigungsauftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeinderat der Marktgemeinde B; weitere Partei:
Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
5 In den Revisionszulässigkeitsgründen wird nicht vorgebracht, dass und gegebenenfalls wo (woanders als in Oberösterreich) welche der fallbezogen konkreten land- und forstwirtschaftlichen Produktionsformen herkömmlich sind. Kann somit aber schon vom Vorliegen von Herkömmlichkeit an sich in Bezug auf die hier gegenständlichen Produktionsformen nach den Revisionszulässigkeitsgründen nicht ausgegangen werden, kommt der Frage unter lit. a der Revisionszulässigkeitsgründe (im Folgenden beziehen sich Angaben von litterae auf diese), ob § 30 Abs. 3 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (in der Folge: ROG) die Herkömmlichkeit nur auf Oberösterreich bezieht (wie dies das Verwaltungsgericht angenommen hat), nur abstrakte Bedeutung zu, sodass diese die Zulässigkeit der Revision nicht zu begründen vermag (vgl. VwGH 12.8.2014, Ra 2014/06/0015).
6 In den Fragen lit. b, c und d, ob die Zucht und Haltung bzw. bodenabhängige Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren bzw. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse herkömmliche Produktionsformen sind, wird kein konkreter Bezug zur vorliegenden Rechtssache aufgezeigt, sodass auch dieses Vorbringen ins Leere geht (vgl. VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0251, und 27.2.2018, Ra 2017/05/0220). Gleiches gilt für die Frage der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen und Bauwerken, die keine Gebäude sind (lit. f).
7 Dass es für nicht herkömmliche Produktionsformen einer eigenen Widmung bedarf, ergibt sich aus der eindeutigen Rechtslage des § 30 ROG, nach dessen Abs. 3 ausdrücklich "je nach Erfordernis ... überdies sonstige Widmungen im Grünland, wie Flächen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit nicht herkömmlichen
Produktionsformen ... gesondert auszuweisen" sind. Angesichts
dieser eindeutigen Regelung (die noch dazu überflüssig wäre, wenn, wie in den Revisionszulässigkeitsgründen vorgebracht, solche Betriebe auch im sonstigen Grünland zulässig wären, was dem Gesetzgeber aber nicht unterstellt werden darf, vgl. z.B. VwGH 20.9.2012, 2010/06/0037) bewirkt auch das Fehlen von hg. Judikatur dazu entgegen lit. e keine Zulässigkeit der Revision, sofern nicht fallbezogen ausnahmsweise eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erfordert, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (vgl. VwGH 29.11.2016, Ra 2016/06/0066, 0067, mwN). Daran vermag auch der Hinweis auf den Grundsatz der Baufreiheit nichts zu ändern.
8 Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, war tragender Aufhebungsgrund des Vorerkenntnisses VwGH 2.8.2016, Ra 2014/05/0058, lediglich das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Das Vorbringen unter lit. g geht daher ins Leere.
9 Wie sich aus dem unter lit. i zitierten hg. Erkenntnis vom 6.9.2011, 2011/05/0046, ergibt, ist die Frage der Notwendigkeit von bestimmten verfahrensgegenständlichen Bauwerken und Anlagen (lit. g und i) auf den jeweiligen konkreten Betrieb bezogen. Es handelt sich dabei somit aber grundsätzlich um eine Frage, die nicht über den Einzelfall hinaus Bedeutung hat und die folglich keine grundsätzliche Rechtsfrage darstellt (vgl. VwGH 22.11.2015, Ra 2015/06/0111; 2.8.2017, Ra 2017/05/0202).
10 In lit. j und lit. k wird nicht aufgezeigt, warum der Spruch nicht ausreichend bestimmt bzw. in sich widersprüchlich sein sollte. In lit. l wird nicht angegeben, welches Vorbringen und welche fachlichen Äußerungen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgericht nicht gewürdigt worden seien. In der Begründung des angefochtenen Erkenntnisses wird im Übrigen auch auf das Gutachten des Privatsachverständigen eingegangen. Tragende Grundsätze des Verfahrensrechts stehen daher im vorliegenden Fall nicht auf dem Spiel, und eine grob fehlerhafte Beurteilung ist nicht ersichtlich, ebenso nicht eine Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise (vgl. VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN).
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2018
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050038.L00Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018