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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §44a Z1;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall verweist der Spruch auf Ausführungen im Spruch selbst. Das Vorbringen über unzulässige Verweisungen im Hinblick auf die Anforderungen des Spruches im Lichte des § 44a Z 1 VStG ist daher nicht zielführend, zumal auch die Judikatur (VwGH 16.6.2000, 96/21/0737, VwGH 19.3.2014, 2013/09/0040) nur Verweise auf Schriftstücke außerhalb des Spruches für rechtswidrig erklärt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050031.L01Im RIS seit
03.05.2018Zuletzt aktualisiert am
04.05.2018